Festsetzung nach BRAGO oder RVG (§ 60 RVG)?

  • Guten Mittag,
    ich habe hier eine ziemlich alte Akte aus dem Jahr 2003. Für mich stellt sich die Frage, nach welchem Recht die Gebühren zu berechnen sind.

    Klageerhebung erfolgte im Juni 2003, somit zur Zeit der BRAGO.
    2005 wurde Widerklage erhoben, was sich ja aber erstmal nicht weiter auswirkt.
    Im August 2013 wurden Klage und Widerklage voneinander abgetrennt, die weiteren Verfahren erfolgten auch fortan unter verschiedenen Aktenzeichen.
    Im August 2013 wurde ferner das Urteil bezüglich der Klage gefällt (Streitwert: 40.000,- EUR)
    Im Oktober 2016 wurde das Urteil bezüglich der Widerklage gefällt (Streitwert: 62.103,83 EUR)-

    Jetzt hat der Klägervertreter zwei Kostenausgleichungsanträge eingereicht, einen für das Klageverfahren nach der BRAGO (40.000,- EUR) und einen für das Widerklageverfahren nach dem RVG ab 01.08.13 (62.103,83 EUR).
    Ich bin mir nicht sicher, aber stellt dies nicht immer noch eine Angelegenheit dar? Meiner Ansicht nach müsste ein Antrag nach der BRAGO nach einem Wert von 102.103,83 EUR gestellt werden.
    Ist das korrekt oder bin ich hier auf dem Holzweg? Nach Gerold/Schmidt, 21. Aufl., § 60, Rn. 9 stellt die Widerklage eine Auftragserweiterung dar. Gilt dies auch noch, wenn die Verfahren voneinander abgetrennt werden?

    Vielen Dank für hilfreiche Antworten im Voraus :)

  • Hast du dir die Übergangsvorschriften BRAGO/RVG schon angesehen? (Oder sind die nicht das Problem bzw nicht behilflich?)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es ist auf beiden Seiten nur nach altem Recht abzurechnen (vgl. § 60 Abs. 2 RVG): Beide RAe (ich unterstelle mal, daß der Beklagten-RA auch schon vor dem 01.08.2013 für den Beklagten zur Klageverteidigung aufgetreten ist) waren vor der Gesetzesänderung mit der Klage bzw. ihre Verteidigung dagegen beauftragt, so daß die Widerklage auch nach altem Recht zu berechnen ist.

    Auch bei einer Verfahrenstrennung bleibt es grundsätzlich beim bisherigen Recht, sollte auch zwischenzeitlich eine Gebührenänderung eingetreten sind. Denn infolge der Verfahrenstrennung erhält der RA keinen neuen Auftrag. Aus dem ursprünglich gemeinsamen Auftrag werden infolge der Trennung jetzt lediglich zwei verschiedene Angelegenheiten (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, § 60 Rn. 83).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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    2 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (3. November 2016 um 16:16)

  • Danke Bolleff, diese Antwort hat mir sehr geholfen. Ich habe dem Anwalt jetzt geschrieben, dass er auch bezüglich der Widerklage nach der BRAGO zu berechnen hat.

    Und Araya, die Übergangsvorschriften habe ich mir angesehen (auch den Kommentar zu den §§ 60,61), ich war mir aber wegen der Verfahrenstrennung nicht 100%ig sicher, wie das hier zu behandeln ist. Aber das hat sich ja jetzt geklärt;)

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