Guten Mittag,
ich habe hier eine ziemlich alte Akte aus dem Jahr 2003. Für mich stellt sich die Frage, nach welchem Recht die Gebühren zu berechnen sind.
Klageerhebung erfolgte im Juni 2003, somit zur Zeit der BRAGO.
2005 wurde Widerklage erhoben, was sich ja aber erstmal nicht weiter auswirkt.
Im August 2013 wurden Klage und Widerklage voneinander abgetrennt, die weiteren Verfahren erfolgten auch fortan unter verschiedenen Aktenzeichen.
Im August 2013 wurde ferner das Urteil bezüglich der Klage gefällt (Streitwert: 40.000,- EUR)
Im Oktober 2016 wurde das Urteil bezüglich der Widerklage gefällt (Streitwert: 62.103,83 EUR)-
Jetzt hat der Klägervertreter zwei Kostenausgleichungsanträge eingereicht, einen für das Klageverfahren nach der BRAGO (40.000,- EUR) und einen für das Widerklageverfahren nach dem RVG ab 01.08.13 (62.103,83 EUR).
Ich bin mir nicht sicher, aber stellt dies nicht immer noch eine Angelegenheit dar? Meiner Ansicht nach müsste ein Antrag nach der BRAGO nach einem Wert von 102.103,83 EUR gestellt werden.
Ist das korrekt oder bin ich hier auf dem Holzweg? Nach Gerold/Schmidt, 21. Aufl., § 60, Rn. 9 stellt die Widerklage eine Auftragserweiterung dar. Gilt dies auch noch, wenn die Verfahren voneinander abgetrennt werden?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten im Voraus