Der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht will nicht mehr für den Vollmachtgeber tätig werden, wobei dieser inzwischen eventuell geschäftsunfähig ist.
Dann muss der Bevollmächtigte gemäß §§ 168 S. 1, 671 Abs. 1 BGB den zu Grunde liegenden Auftrag kündigen. Problem: Zum einen kann die Kündigung durch Zugang an den Vollmachtgeber gemäß § 131 Abs. 1 BGB nicht wirksam werden, wenn dieser wirklich geschäftsunfähig ist. Zum anderen liegt dann auch eine Kündigung zur Unzeit i.S.v. § 671 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.
Wie löst man das praktisch am besten? Kündigung gegenüber dem Vollmachtgeber und Mitteilung an das Betreuungsgericht, das dann ggfs. einen Betreuer bestellt, damit gegenüber diesem (§ 1902 BGB) die Kündigung des der Vorsorgevollmacht zu Grunde liegenden Auftrages erklärt werden kann?
Danke!
Gruß
DD