Beendigung Vorsorgevollmacht?

  • Der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht will nicht mehr für den Vollmachtgeber tätig werden, wobei dieser inzwischen eventuell geschäftsunfähig ist.

    Dann muss der Bevollmächtigte gemäß §§ 168 S. 1, 671 Abs. 1 BGB den zu Grunde liegenden Auftrag kündigen. Problem: Zum einen kann die Kündigung durch Zugang an den Vollmachtgeber gemäß § 131 Abs. 1 BGB nicht wirksam werden, wenn dieser wirklich geschäftsunfähig ist. Zum anderen liegt dann auch eine Kündigung zur Unzeit i.S.v. § 671 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.

    Wie löst man das praktisch am besten? Kündigung gegenüber dem Vollmachtgeber und Mitteilung an das Betreuungsgericht, das dann ggfs. einen Betreuer bestellt, damit gegenüber diesem (§ 1902 BGB) die Kündigung des der Vorsorgevollmacht zu Grunde liegenden Auftrages erklärt werden kann?

    Danke!

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • "eventuell geschäftsunfähig" gibt's nicht.

    Vollmachtnehmer soll dass Kündigungsschreiben samt Vollmachtsausfertigung an den Vollmachtgeber schicken und unter Anzeige dieses Sachverhalts eine Betreuung anregen.

    Ob die Vollmacht nun wirksam oder oder unwirksam niedergelegt/gekündigt/was auch immer wurde spielt keine Rolle.

    Die Betreuung kann auf alle Fälle angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, trotz bestehender Vollmacht, dass der Vollmachtnehmer erklärt er werde die Vollmacht zukünftig nicht mehr ausüben reicht schon aus.

  • "eventuell geschäftsunfähig" gibt's nicht.

    Vollmachtnehmer soll dass Kündigungsschreiben samt Vollmachtsausfertigung an den Vollmachtgeber schicken und unter Anzeige dieses Sachverhalts eine Betreuung anregen.

    Ob die Vollmacht nun wirksam oder oder unwirksam niedergelegt/gekündigt/was auch immer wurde spielt keine Rolle.

    Die Betreuung kann auf alle Fälle angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, trotz bestehender Vollmacht, dass der Vollmachtnehmer erklärt er werde die Vollmacht zukünftig nicht mehr ausüben reicht schon aus.


    :daumenrau

  • "eventuell geschäftsunfähig" gibt's nicht.

    Vollmachtnehmer soll dass Kündigungsschreiben samt Vollmachtsausfertigung an den Vollmachtgeber schicken und unter Anzeige dieses Sachverhalts eine Betreuung anregen.

    Ob die Vollmacht nun wirksam oder oder unwirksam niedergelegt/gekündigt/was auch immer wurde spielt keine Rolle.

    Die Betreuung kann auf alle Fälle angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, trotz bestehender Vollmacht, dass der Vollmachtnehmer erklärt er werde die Vollmacht zukünftig nicht mehr ausüben reicht schon aus.


    Genau so.

    Was die Frage "Zur Unzeit" angeht, so

    • haben wir es zum einen mit Diensten höherer Art zu tun (die "besondere Vertrauensstellung" liegt bei der Vorsorgevollmacht auf der Hand), und
    • ist es wegen der Möglichkeit der Einrichtung einer Betreuung schwer, zur Unzeit zu kündigen (wenn man es nicht gerade Freitags um 14 Uhr versucht :teufel:)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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