Petent während Beschwerdeverfahren unter Betreuung gestellt - Wem antworten?

  • Hi!

    Ein Bürger wendet sich mit einer (Dienstaufsichts-)Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde. Noch vor der Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung aufgrund der Beschwerde wird der Bürger unter Betreuung gestellt (Aufgabenkreis: Vertretung in Behördenangelegenheiten. Betreuer vertritt insoweit gerichtlich und außergerichtlich). Wem muss die Aufsichtsbehörde jetzt antworten: Dem Bürger, weil es sich ja nicht um Schreiben mit rechtlicher Wirkung handelt, oder dem Betreuer, der ja wahrscheinlich nix von der Beschwerde weiß, weil auch die Beschwerde eine "Behördenangelegenheit" ist?

    Darf die Aufsichtsbehörde, weil sie es für sinnvoll hält, in jedem Fall den Bürger anschreiben, oder muss das jetzt alles über den Betreuer laufen? Der Betreuer hat bei der Behörde, über die sich hier beschwert wurde, bereits als Betreuer ausgewiesen.

    Habt Ihr eine Meinung hierzu?

    Gruß
    Exec

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hab jetzt ein ähnlicher Problem und folgendes noch herausgefunden. Zwar bleibt der Betreute geschäftsfähig, die Verwaltungszustellungsgesetze, zumindest die des Bundes und die meines Landes (jeweils § 6 Abs. 1 S. 2), sehen in diesem Fall eine Zustellung an den Betreuer vor. Die Abgabenordnung kennen die Zustellung an den Betreuer jedoch (noch) nicht.

    Fraglich ist also nur, in welchem Rechtsbereich Du Dich bewegst.

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