Nachverpfändung - Gläubigerbezeichnung

  • Guten Morgen zusammen.

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Nachverpfändung/Pfanderstreckung betr. die bisher an einem Erbbaurecht bestellten beiden Grundschulden zugunsten des nunmehrigen Erbbaugrundstücks vor. Das Erbbaurecht soll aufgehoben und das Erbbaugrundbuch geschlossen werden.

    Soweit, so gut.

    Doch ist als Gläubigerin der beiden Grundschulden noch eine "alte" Firmenbezeichnung eingetragen. Die damalige Gläubigerin hat Ihre Geschäftsbereiche aufgrund div. Umwandlungen/Spaltungen (i.S.d. UmwG) "verteilt", weswegen nun "amtsbekannt" jedenfalls diese Eintragung der damaligen Gläubigerbezeichnung das Grundbuch m.E. unrichtig machen würde.

    Meines Erachtens stellen sich folgende Lösungswege dar:

    a) Ergänzung der vorgelegten Bewilligung um die korrekte Gläubigerbezeichnung? Wenn ja, dann nebst notarieller Bescheinigung betr. den Werdegang der richtigen Gläubigerbezeichnung?

    b) Eintragung der richtigen Gläubigerbezeichnung ohne Ergänzung der Bewilligung und durch "amtsbekannte" Kenntnis bzw. eigene Recherche?

    Wie würdet Ihr denn verfahren bzw. liegen euch irgendwelche Entscheidungen zu diesem Sachverhalt vor?

    Besten Dank bereits an dieser Stelle.


  • Ergänzung der vorgelegten Bewilligung um die korrekte Gläubigerbezeichnung?

    Darauf würde ich hinwirken.



    Wenn ja, dann nebst notarieller Bescheinigung betr. den Werdegang der richtigen Gläubigerbezeichnung?

    Wenn die neue Gläubigerbezeichnung zweifelsfrei "amtsbekannt" ist, würde ich keine weiteren Unterlagen verlangen.

  • Will mich hier mal anschließen.
    Wie genau muss der neue Gläubiger denn in der Abtretungserklärung bezeichnet sein. Ich habe hier nur einen Namen und keinen Sitz oder sonst was angegeben.
    Durch andere Eintragungen ist der Sitz des Neugläubigers jedoch mir bekannt.

    Würdet ihr Ergänzung der Bewilligung verlangen oder ein Auge zudrücken?

    Danke und LG

  • Wie genau muss der neue Gläubiger denn in der Abtretungserklärung bezeichnet sein. Ich habe hier nur einen Namen und keinen Sitz oder sonst was angegeben.
    Durch andere Eintragungen ist der Sitz des Neugläubigers jedoch mir bekannt.


    Wenn der neue Gläubiger für dich zweifelsfrei bestimmbar ist, brauchst du mE keine Ergänzung.
    (Denk an KfW :))

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