Erbe hat Einwand gegen Schlussrechnung, keine Entlastungserklärung

  • Hallo :)

    die Betreuerin war die Tochter und zum Aufgabenkreis gehörte die Vermögenssorge. Jetzt ist der Betroffene verstorben und sie musste eine Schlussrechnung einreichen, da die Miterben nicht auf eine Schlussrechnung verzichtet haben. Die Betreuerin musste nur von Sep 20xx bis Okt 20xx die Schlussrechnungslegung einreichen, da ab Nov 20xx die Betreuerin von ihrem Vater eine Kontovollmacht bekommen hat. Aus diesem Grunde habe ich für den Zeitraum ab Nov 20xx keine Schlussrechnung verlangt, da m.E. die Kontovollmacht der Betreuung vorgeht.
    Die Betreuerin hat jedoch für den gesamten Zeitraum eine Rechnungslegung eingereicht. Ich habe lediglich den Zeitraum von Sep 20xx bis Okt 20xx aus o.g. Gründen geprüft, hierbei ergaben sich keine Beanstandungen.
    Ich habe dann den Miterben die gesamte Rechnungslegung übersandt zusammen mit einer Entlastungserklärung und gebeten, sofern keine Einwände bestehen, die Schlussrechnung anzuerkennen und der Betreuerin und dem Betreuungsgericht Entlastung zu erteilen. Ein Miterbe hat nun die Erklärung zurückgesandt mit dem Vermerk, dass er die Schlussrechnung nicht anerkenne und Einwände habe.
    Muss mich dies überhaupt interessieren? Die Schlussrechnung habe ich geprüft und es ergaben sich keine Beanstandungen. Daher bräuchte ich grundsätzlich ja auch keine Entlastungserklärung der Erben, wenn diese das nicht wollen. Ist das nicht jetzt eine Sache zwischen den Erben und der Betreuerin?

  • Muss mich dies überhaupt interessieren?Nein Die Schlussrechnung habe ich geprüft und es ergaben sich keine Beanstandungen. Daher bräuchte ich grundsätzlich ja auch keine Entlastungserklärung der Erben, wenn diese das nicht wollen. Eben Ist das nicht jetzt eine Sache zwischen den Erben und der Betreuerin? genau

    Ich mache sowas gar nicht. Wenn die Erben nicht darauf verzichten, ist Schlussrechnung zu legen. Diese wird geprüft und eine Abschrift des Prüfvermerks geht an die Erben. Alles weitere interessiert mich nicht.

  • Einwendungen des Erben gegen die Schlussrechnungslegung (richtig: gegen die Schlussrechenschaftslegung) muss er ggf. auf dem Zivilrechtswege erheben und klären lassen.

    Eine Entlastungserklärung kennt das BGB nicht. Vielmehr ist eine Entlastungserklärung ein Verzicht (und damit ein Vertrag zwischen Erben und ehemaligen Betreuer), dass eine Schlussrechenschaftslegung nicht erfolgt bzw. dass auf evtl. Ansprüche des Erben gegen den ehemaligen Betreuer verzichtet wird. Und ein solcher Vertrag beruht auf Freiwilligkeit.

    Wie kommt das Betreuungsgericht dazu, durch Übersendung eines Formulars "Entlastungserklärung" den Erben um Angebot eines solchen Vertrags an den ehemaligen Betreuer (das Betreuungsgericht dürfte nicht Angebotsempfänger sein, da ich nicht glaube, dass das Betreuungsgericht zum Abschluss eines solchen Vertrags berechtigt wäre) zu "bitten".

    Wurde der Erbe über das Angebot bzw. dessen Auswirkungen durch das Betreuungsgericht belehrt?

  • Muss mich dies überhaupt interessieren?Nein Die Schlussrechnung habe ich geprüft und es ergaben sich keine Beanstandungen. Daher bräuchte ich grundsätzlich ja auch keine Entlastungserklärung der Erben, wenn diese das nicht wollen. Eben Ist das nicht jetzt eine Sache zwischen den Erben und der Betreuerin? genau

    Ich mache sowas gar nicht. Wenn die Erben nicht darauf verzichten, ist Schlussrechnung zu legen. Diese wird geprüft und eine Abschrift des Prüfvermerks geht an die Erben. Alles weitere interessiert mich nicht.


    :daumenrau


  • Eine Entlastungserklärung kennt das BGB nicht. Vielmehr ist eine Entlastungserklärung ein Verzicht (und damit ein Vertrag zwischen Erben und ehemaligen Betreuer), dass eine Schlussrechenschaftslegung nicht erfolgt bzw. dass auf evtl. Ansprüche des Erben gegen den ehemaligen Betreuer verzichtet wird. Und ein solcher Vertrag beruht auf Freiwilligkeit.

    Die Entlastung ist m.E. vielmehr eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
    Im hiesigen Modell lautet der Inhalt der Entlastungserklärung "Ich verzichte auf Schlussrechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht". Eigene Auskunftsansprüche bleiben hiervon regelmäßig unberührt. Nur das Verhältnis (ehemaliger) Betreuer - Betreuungsgericht ist damit geregelt.

    Natürlich ist diese Erklärung freiwillig. Wird "Entlastung" erteilt und gegenüber dem Betreuungsgericht nachgewiesen, fordert dieses keine Schlussrechnungslegung an.

    Zitat

    Wie kommt das Betreuungsgericht dazu, durch Übersendung eines Formulars "Entlastungserklärung" den Erben um Angebot eines solchen Vertrags an den ehemaligen Betreuer (das Betreuungsgericht dürfte nicht Angebotsempfänger sein, da ich nicht glaube, dass das Betreuungsgericht zum Abschluss eines solchen Vertrags berechtigt wäre) zu "bitten".

    Wurde der Erbe über das Angebot bzw. dessen Auswirkungen durch das Betreuungsgericht belehrt?

    Das mag etwas ungünstig erscheinen, daher erhält bei uns der Betreuer ein entsprechendes Formular, so dass er ggf. eine entsprechende Erklärung des Erben beibringen könnte. Eben dieser ist ja auch in der Pflicht, Rechenschaft abzulegen.
    Seitens des Betreuungsgerichts ist es kein Angebot, sondern eine Darlegung einer Verfahrensmöglichkeit.

    Wurde allerdings - wie hier - schon Schlussrechnung gelegt und geprüft, halte ich eine Entlastungserklärung für nicht mehr notwendig. Würde Entlastung in der o.g. Form erteilt werden, hieße das nur, dass das Betreuungsgericht keinen Prüfvermerk mehr zu schreiben hätte.


    Im Übrigen:
    wie st679.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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