Hallo Zusammen!
Ich habe folgenden Sachverhalt:
Es sind zahlreiche Festsetzungen zugunsten der Umgangspflegerin erfolgt. Die Zahlung erfolgte aus der Landeskasse.
Nunmehr stellt ein RA den Antrag die zuviel gezahlten Beträge zurückzufodern oder hilfsweise den Bezirksrevisor zur Überprüfung vorzulegen.
Der RA ist Vertreter der Pflegeeltern (diese sind nicht Vormund) des minderjährigen Kindes.
Eine Anhörung des Bezirksrevisors ist ebenfalls bereits erfolgt. Dieser legte gegen alle Festsetzungen Beschwerde ein, da die "Berufsmäßigkeit" in dem Bestellungsbeschluss nicht festgestellt wurde.
Daraufhin wurde die Feststellung der Berufsmäßigkeit nachgeholt.
Eine erneute Übersendung an den Bezirksrevisor ergab, dass die Beschwerde aufrecht erhalten bleibt auch im Hinblick auf die nachträgliche Entscheidung.
Nach Anhörungen etc. sind m.E. die festgesetzten Zeiträume korrekt ebenfalls auch in der Höhe.
Nun meine Frage(n):
Die "Beschwerde" des RA würde ich mangels Beschwerdeberechtigung §59 FamFG zurückweisen, ist das korrekt? Kostenschuldner ist die Landeskasse, mangels Vermögen des Kindes.
Auch die Beschwerde des Bezirksrevisors würde ich zurückweisen, da die Zeiträume korrekt abgerechnet wurden.
Wenn ich der zweiten Beschwerde (Bezirksrevisor) zurückweise lege ich es dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor?