Stellenanhebung oder bei voller Bezahlung zu Hause bleiben, ist hier die Frage :-)

  • In den Thüringen hat man es so geregelt:

    § 16 Abs. 4 ThürBesG

    "Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden."

    Gruß Grottenolm

    Diese Regelung haben wir in Baden-Württemberg "mit großem Interesse" zur Kenntnis genommen. :teufel:
    Angesichts der konträr dazu ergangenen und weiter oben zitierten Entscheidung des BVerfG bin ich auf die ersten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte dazu gespannt.

    Ich tippe mal, dass die Verwaltungsgerichte das BVerfG ernster nehmen werden als die gesetzliche Regelung in Thüringen. Aber das ist nur mein Bauchgefühl.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • In der eingangs genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war die Beamtin langjährig bei vollen Bezügen freigestellt, bevor sie wieder in den Dienst gerufen werden sollte. Ob die nicht amtsangemessene Beschäftigung ein Leistungsverweigerungsrecht des im Dienst befindlichen Beamten begründet, war demnach gerade nicht Gegenstand der Entscheidung.

    Inwiefern sich aus dem in # 12 angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wegen der – auch im Original in Anführungszeichen gesetzten – Verwendung des Begriffs „Massenverwaltung“ ergeben soll, dass eine Dienstpostenbündelung für Rechtspfleger unzulässig ist, erschließt sich mir nicht.

    Im übrigen wurde nicht lediglich die Verfassungsbeschwerde des Beamten zurückgewiesen, sondern die Dienstpostenbündelung für Bundesbeamte (§ 18 S. 2 BBesG) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Das hat zur Folge, dass die Entscheidung Gesetzeskraft hat (§ 31 Abs. 2 BVerfGG, Entscheidungsformel veröffentlicht in BGBl. 2016 I, 244). Für die Landesbeamtengesetze mag das zwar nicht unmittelbar relevant sein, dürfte aber gleichwohl die Argumentation erschweren, dass eine Dienstpostenbündelung auf Landesebene unzulässig ist.

    Die in #13 erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf Beförderungen auf gebündelten Dienstposten nach Rangliste und ohne Ausschreibung beim Zoll.

    Zitat von BVerwG

    Inzwischen hat die Bundeszollverwaltung unter Beibehaltung des Systems der Topfwirtschaft mit gebündelten Dienstposten neue Regelungen für die Beförderungen und für die Beurteilungen erlassen. Deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Beförderungspraxis zu entscheiden.


    Quelle: Pressemitteilung 56/2011 des Bundesverwaltungsgerichts

    Danach ging es in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich um die Dienstpostenbündelung.

  • Ich verstehe nicht ganz, wieso Quest hier angefeindet wird; wenn er sich um diese Angelegenheiten kümmert und sich intensiv damit auseinandersetzt, ist das aller Ehren wert.

    Ich selbst stecke leider nicht so in der Materie drin und kann daher fachlich wenig beitragen. Wenn es aber einen Anspruch darauf gibt, eine entsprechende Dienstpostenbewertung einzuführen, dann sollte dieser ggf. auch verfolgt werden, damit überhaupt mal eine weitere Arbeitsgrundlage geschaffen ist, anhand derer sich weitere Schritte ableiten lassen und zB festgestellt werden kann, ob für einen Grundbuchführer A9 amtsangemessen ist.

    Ob diese Dienstpostenbewertung dann ordnungsgemäß ist oder nicht, unterliegt ja ggf. wiederum der gerichtlichen Kontrolle.

    Nachteile sehe ich nicht, denn schlimmer als daß alle Rechtspflegeraufgaben mit A9 bewertet werden, kann es ja ohnehin nicht kommen. Und diejenigen Kollegen, die sich in einer höheren Besoldungsgruppe befinden, können ja ohnehin nicht nachträglich "degradiert" werden.


    Der gravierende Nachtteil wäre allerdings, dass bei einer Bewertung aller Rechtspflegeraufgaben mit A9 künftig alle Kollegen in dieser Besoldungsstufe verbleiben würden!

  • Richtig ist, dass man nicht verlangen kann, dass man in die Höhe befördert wird (siehe auch Entscheidungsgründe der angehängten Entscheidung). Man kann aber verlangen amtsangemessen beschäftigt zu werden. Das ist ein gewichtiger Unterschied.

    Ich hab mir das Urteil auch mal durchgelesen, nachdem mir tolle Ideen durch den Kopf gingen.

    Im entschiedenen Fall geht es darum, dass eine Beamtin auf eine Stelle versetzt werden sollte, auf welche sie sich nicht beworben hat. Daran hat sich das BVerwG aufgehängt.

    Hätte sie sich freiwillig auf die Stelle beworben, dann könnte sie auch nicht mit der Überforderung kommen.

    Zumindest bei uns in der Verwaltung ist die Anzahl der Versetzungen gegen den Willen des Bediensteten eher die Ausnahme. Und ich wette, dass die erste Zuweisung einer Stelle auch keine Versetzung gegen den Willen des Beamten ist.

  • Und ich wette, dass die erste Zuweisung einer Stelle auch keine Versetzung gegen den Willen des Beamten ist.

    Zumal echt viel Mut dazu gehört, direkt in der Probezeit mal geltend zu machen, dass einem sämtliche Tätigkeiten, die über A9 hinausgehen, grundsätzlich überfordern...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Und ich wette, dass die erste Zuweisung einer Stelle auch keine Versetzung gegen den Willen des Beamten ist.

    Zumal echt viel Mut dazu gehört, direkt in der Probezeit mal geltend zu machen, dass einem sämtliche Tätigkeiten, die über A9 hinausgehen, grundsätzlich überfordern...

    Bleib mal im mittleren Dienst wie im Urteil. Die fangen mit A6 an und es gibt gar keine A6er Stellen. Nahezu jede Stelle ist eine A9er Stelle, und es gibt noch eine Hand voll A8er Stellen. Die armen Jungs und Mädels im mD sind mit jeder Stelle hoch gefordert.

    Auch unser gD Stellen sind mindestens A11er Stellen, egal wo man hinkommt. Man ist sehr sehr sehr gefordert.

  • Und ich wette, dass die erste Zuweisung einer Stelle auch keine Versetzung gegen den Willen des Beamten ist.

    Zumal echt viel Mut dazu gehört, direkt in der Probezeit mal geltend zu machen, dass einem sämtliche Tätigkeiten, die über A9 hinausgehen, grundsätzlich überfordern...

    Bleib mal im mittleren Dienst wie im Urteil. Die fangen mit A6 an und es gibt gar keine A6er Stellen. Nahezu jede Stelle ist eine A9er Stelle, und es gibt noch eine Hand voll A8er Stellen. Die armen Jungs und Mädels im mD sind mit jeder Stelle hoch gefordert.

    Auch unser gD Stellen sind mindestens A11er Stellen, egal wo man hinkommt. Man ist sehr sehr sehr gefordert.

    ???

  • OK, die zulässige Bündelung von 3 Ämtern habe ich geschluckt. Aber ob die Bündelung von A9 bis A13Z einer gerichtlichen Überprüfung standhält, wage ich zu bezweifeln.

    In Sachsen heißt das, dass mit derselben Aufgabe ein A9er (Grundgehalt Erfahrungsstufe 2 2.518,63) oder einer mit A13Z (Grundgehalt Erfahrungsstufe 12 mit Zulage 5.237,77) betraut werden kann.

    Bei mehr als dem doppelten Brutto fällt mir keine sachliche Rechtfertigung mehr ein.

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