In den Thüringen hat man es so geregelt:
§ 16 Abs. 4 ThürBesG
"Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden."
Gruß Grottenolm
Diese Regelung haben wir in Baden-Württemberg "mit großem Interesse" zur Kenntnis genommen.
Angesichts der konträr dazu ergangenen und weiter oben zitierten Entscheidung des BVerfG bin ich auf die ersten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte dazu gespannt.
Ich tippe mal, dass die Verwaltungsgerichte das BVerfG ernster nehmen werden als die gesetzliche Regelung in Thüringen. Aber das ist nur mein Bauchgefühl.