AG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2015, 91 XVII 95/15
Leitsatz
Zur Ausgestaltung und (hier abgelehnten) Verlängerung der Berichterstattungspflicht des Betreuers.
Orientierungssatz
1. Die Regelung der Berichterstattungs- und Rechnungslegungspflichten des Vormundes in §
1840 BGB ist auf Betreuungen (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB) sinngemäß anwendbar.(Rn.2)
2. Folge der mangelnden gesetzlichen Festlegung einer Frist für die Berichterstattung ist, dass
der Betreuer seinen Bericht grds. sogleich nach Ablauf des Rechnungslegungszeitraums in einem
angemessenen Zeitraum zu erstellen hat. Was angemessen ist, ist im Einzelfall abhängig
von der Betreuung zu bestimmen.(Rn.4)
3. Regelmäßig wird eine Frist von 2 Wochen ausreichend, eine Frist von 4 Wochen bzw. einem
Monat wird dagegen praktisch stets angemessen sein. Ein Antrag des Betreuers auf Setzung einer
Rechnungslegungsfrist von 3 Monaten ist deshalb abzulehnen.(Rn.4)
Fundstellen
Rpfleger 2016, 349-350 (Leitsatz und Gründe)
Nach dem Wortlaut der Entscheidung (fußend auf dem Wortlaut der Bestimmung des § 1840 Absatz 1 BGB (Jahresbericht) und des § 1840 Absatz 2, 3, und 4 BGB (Rechnungslegung) steht dem Gericht nicht das Recht zu, eine Frist zur Vorlage des Jahresberichts bzw. zur Vorlage der Rechnungslegung zu setzen.
Der Betreuer hat "mindestens einmal jährlich zu berichten". "Die Rechnung ist jährlich zu legen".
Eine Verlängerung der Jahresfrist ist (ab dem zweiten Betreuungsjahr) nur bei Verwaltung mit geringem Umfang zulässig. Bei Verwaltung mit nicht geringem Umfang ist eine Verlängerung der Jahresfrist gar nicht zulässig.
Wird von der Praxis den Ausführungen des AG Brandenburg gefolgt?