Auskunftspflicht in der Zwangsverwaltung an Stadt

  • Hallo,


    in einem Zwangsverwaltungsverfahren möchte die Stadt eine Kopie der aktuellen Rechnungslegung sowie eine Kopie des Anordnungsbeschlusses.

    Begründet wurde dies nicht.

    Aus Schreiben des Zwangsverwalters weis ich, dass die Stadt will, dass er aus den Vorschüssen die Grundsteuern zahlt, den entsprechenden Schriftverkehr hat er zur Akte gereicht.

    Beteiligte aufgrund einer Grundbucheintragung oder Anmeldung ist die Stadt nicht.

    Hat sie einen Anspruch darauf oder stehen diese Auskünfte nur Beteiligten zu?


    LG Baffy

  • Zitat

    Aus Schreiben des Zwangsverwalters weis ich, dass die Stadt will, dass er ... die Grundsteuern zahlt, ...

    Zitat

    Beteiligte aufgrund einer ... Anmeldung ist die Stadt nicht.

    Ich meine doch.
    Die Stadt ist Beteiligte gemäß § 9 Abs. 2 ZVG, weil die Stadt öffentliche Lasten (Grundsteuern) beim Zwangsverwalter angemeldet hat.
    Die Anmeldung beim Zwangsverwalter ist möglich, weil der Verwalter - sofern er Masse erwirtschaftet hat - auf die laufenden öL "ohne weiteres Verfahren" zuteilen darf (§ 156 ZVG).

    Zitat

    Hat sie einen Anspruch darauf oder stehen diese Auskünfte nur Beteiligten zu?

    Hat man denn als Verfahrensbeteiligter einen allumfassenden Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch?

  • Die Stadt ist Beteiligte gemäß § 9 Abs. 2 ZVG, weil die Stadt öffentliche Lasten (Grundsteuern) beim Zwangsverwalter angemeldet hat. Die Anmeldung beim Zwangsverwalter ist möglich, weil der Verwalter - sofern er Masse erwirtschaftet hat - auf die laufenden öL "ohne weiteres Verfahren" zuteilen darf (§ 156 ZVG).

    Niemand wird zum Verfahrensbeteiligten nach § 9 Nr. 2 ZVG, nur weil er dem Zwangsverwalter eine Rechnung schickt.


    Im Ausgangsfall würde ich die Bitte der Stadt um Auskunft als Anmeldung zum Verfahren ansehen und hätte keine Bedenken, die Unterlagen zu übersenden.


  • ...
    dass die Stadt will, dass er aus den Vorschüssen die Grundsteuern zahlt,
    ...

    Was zahlt er denn sonst (noch) aus den Vorschüssen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    Einmal editiert, zuletzt von Araya (10. November 2016 um 07:46) aus folgendem Grund: Nachtrag: Für was wurden die Vorschüsse angefordert?

  • Zitat

    Niemand wird zum Verfahrensbeteiligten nach § 9 Nr. 2 ZVG, nur weil er dem Zwangsverwalter eine Rechnung schickt.

    Manche Gemeinden verschicken Schreiben, die ich schon als Anmeldung deuten würde - z. B. so was hier:

    "Ihre Mitteilung über die Bestellung zum Zwangsverwalter für die oben bezeichnete Liegenschaft habe ich erhalten und entsprechend aufgenommen.
    Entsprechend § 13 Abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz ist bei laufend wiederkehrenden Leistungen der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag durch den Zwangsverwalter zu begleichen. Es kommt hier auf den Fälligkeitszeitpunkt an, nicht auf den Zeitabschnitt, auf den sich einzelne Leistungen beziehen.
    Seit dem XXXX sind Sie zum Zwangsverwalter für die betreffende Liegenschaften bestellt.
    Damit sind Sie ab der Fälligkeit 15.08.XXXX für die Begleichung der Forderungen zuständig.
    Derzeit sind folgende offene Forderungen zu verzeichnen:
    Grundsteuer XXXXXXX 222,22 €
    Straßenreinigungsgebühren XXXXXXX 22,22 €
    Anliegend erhalten Sie den Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr XXXX."

  • Beteiligter gem. § 9 ZVG ist man aber nur, wenn die Anmeldung bei Gericht erfolgt. Und nur dann, also wenn die Beteiligteneigenschaft eingetreten ist, dann ist ein Einsichtsrecht gegeben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat

    Wie soll das Gericht ggfs. einen Beteiligten beteiligen, dessen Beteiligung sich lediglich aus den Akten des Zwangsverwalters ergibt?

    Gar nicht.
    Gemeinden oder auch Eigentümergemeinschaften werden ja - sofern Geld da ist - schon vom Verwalter ausreichend beteiligt, indem ihnen Geld aus der Masse zugeteilt wird.

    Wenn solche Beteiligten - wie im Ausgangsfall - weitergehende Beteiligtenrechte wahrnehmen wollen, müssen sie dem Gericht eben erläutern, wie sich die Beteiligtenstellung ergibt.

    In diesem Zusammenhang stellt sich mir aber weiterhin die Frage, ob wirklich jeder formal Beteiligte jederzeit umfassend Auskunft und Akteneinsicht verlangen kann (ist das irgendwo geregelt?).

    Ich fänd´s sinnvoll, wenn solche Rechte nur den unmittelbar Beteiligten (Gläubiger und Schuldner) zustehen würden.

    Würde die Gemeinde Einsicht in die Akten wollen, könnte sie sich durch Beitritt selbst zum betreibenden Gläubiger machen.

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