freiwillige Zahlungen und pfändbare Beträge auf die Kosten anrechnen

  • Hallo,

    es gibt in einer Verfahrensakte bei uns am Gericht folgendes Problem.

    Der Schuldner hat in der Wohlverhaltensphase freiwillige Zahlungen auf die Verfahrenskosten in Höhe von 1.100,00 € auf das Anderkonto des Treuhänders geleistet.
    Im letzten Jahr sind dann noch pfändbare Beträge in Höhe von 900,00 € auf das Konto eingegangen.

    Die Verfahrenskoste betragen insgesamt 1.600,00 €.

    Wir diskutieren jetzt, ob der Differenzbetrag von 400,00 € an die Gläubiger ausgezahlt werden kann oder an den Schuldner zurückzuzahlen ist. Es kommt darauf an, welcher Teil zuerst auf die Gerichtskosten verrechnet wird.

  • Hätte man im Vorfeld gewusst, dass pfändbare Beträge von 900 € eingehen, hätte man vom Schuldner wohl nur für den dadurch nicht gedeckten Rest der Kosten (700 €) freiwillige Beträge bekommen.

    M.E. sind daher die 400 € an den Schuldner zu erstatten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Thema hatten wir (auch) schon öfter hier im Forum. Das wird hier ganz unterschiedlich gesehen. Ich bin auch eher der Meinung, dass das zurückzuerstatten ist, da der Schuldner in den meisten Fällen nur die Differenz ausgleichen möchte, die am Ende auf ihn zukommen würde. Aber bei uns fragt der TH meist nach und , man mag es gar nicht glauben, aber durchaus viele Schuldner geben ihre Zustimmung zur Verteilung der Restsumme.

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  • sehe es wie Mosser,deckt sich auch mit meinen Erfahrungen, dass es in der Tat Schuldner gibt, die eine Quotenzahlung an die Gläubiger "gerecht" finden.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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