Ich habe einen ähnlichen Fall. Bei mir sollte der SIV auch eventuelle Regressansprüche der Masse gegen den IV prüfen und ggf. durchsetzen.
Er hat dann in einer gutachterlichen Äußerung festgestellt, dass wohl ein Regressanspruch in Höhe von 50.000 € gegeben wäre, dieser aber äußerst schwierig gerichtlich durchsetzbare wäre. Nach langem Hin und Her (Er hat mehrfach versucht, den IV zu einem Vergleich zu bewegen.) haben die Gläubiger dann entschieden, wegen des Prozessrisikos auf die Geltendmachung zu verzichten.
Nun rechnet der der SIV seine Vergütung nach § 2 InsVV ab und legt eine "Masse" von 50.000 € zugrunde. Gesteht aber immerhin auch einen Abschlag von 40 % zu.
Wäre nicht aber eigentlich nur die Mindestvergütung zu gewähren, da er ja keine Masse "generiert" hat? Ein regulärer IV bekommt ja auch nur Vergütung für die Vermögensgegenstände, die er zu Geld gemacht hat.
Wenn er allerdings als RA nach RVG abrechnen würde, wie es ja der BGH nahelegt, würde er als Streitwert wohl schon die 50.000 € ansetzen können. Oder?