Vergütung Sonderinsolvenzverwalter

  • Ich habe einen ähnlichen Fall. Bei mir sollte der SIV auch eventuelle Regressansprüche der Masse gegen den IV prüfen und ggf. durchsetzen.

    Er hat dann in einer gutachterlichen Äußerung festgestellt, dass wohl ein Regressanspruch in Höhe von 50.000 € gegeben wäre, dieser aber äußerst schwierig gerichtlich durchsetzbare wäre. Nach langem Hin und Her (Er hat mehrfach versucht, den IV zu einem Vergleich zu bewegen.) haben die Gläubiger dann entschieden, wegen des Prozessrisikos auf die Geltendmachung zu verzichten.

    Nun rechnet der der SIV seine Vergütung nach § 2 InsVV ab und legt eine "Masse" von 50.000 € zugrunde. Gesteht aber immerhin auch einen Abschlag von 40 % zu.

    Wäre nicht aber eigentlich nur die Mindestvergütung zu gewähren, da er ja keine Masse "generiert" hat? Ein regulärer IV bekommt ja auch nur Vergütung für die Vermögensgegenstände, die er zu Geld gemacht hat.

    Wenn er allerdings als RA nach RVG abrechnen würde, wie es ja der BGH nahelegt, würde er als Streitwert wohl schon die 50.000 € ansetzen können. Oder? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wäre nicht aber eigentlich nur die Mindestvergütung zu gewähren, da er ja keine Masse "generiert" hat? Ein regulärer IV bekommt ja auch nur Vergütung für die Vermögensgegenstände, die er zu Geld gemacht hat.

    Im Ansatz hast Du zwar recht, allerdings kann es nicht zu Lasten des SIV gehen, wenn die Gläubiger es nicht wollen, dass der Anspruch durchgesetzt werden soll. In der Entscheidung des BGH vom 21.01.2010, IX ZB 163/08, wird auf die (dann nicht realisierte) Masse abgehoben. Die Einflussnahme Dritter bei der Realisierung von Masse kann jedoch keinen Einfluss auf die Berechnungsgrundlage haben, IX ZB 230/11. Insoweit käme man dann zu einer Berechnungsmasse von 50.000 EUR --> RS = 16.250, hiervon 60% = 9.750,00. Somit hättest Du eine Vergleichszahl.


    Wenn er allerdings als RA nach RVG abrechnen würde, wie es ja der BGH nahelegt, würde er als Streitwert wohl schon die 50.000 € ansetzen können. Oder? :gruebel:

    ja, RVG kann ich bloß nicht, wird aber wohl auf 2.900 EUR netto herauslaufen, ohne Einigungsgebühr, so dass ein Abschlag von 40% noch nicht ausreichend wäre.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich muss mal ganz doof fragen: warum haut man immer gleich mit der SIV um sich, wenn zunächst einmal sachverständig geprüft werden soll ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Von dem Ansatz her könnte man dann auch die Mindestvergütung geben, da offenbar keine SIV-relevante Tätigkeit entfaltet wurde.

    Wird der SIV sicherlich nicht so toll finden. Die Modalitäten der Bestellung hätte er bei dem sicherlich erfolgten Vorgespräch schließlich abfragen können (erst SV, wenn die Keule geschwungen werden soll, wird er SIV).

    Falls von auswärts: egal. Falls aus der Gegend und womöglich auch IV: Sie wollen doch weiter bestellt werden? *zwinkerzwinker*

  • Ich habe das Verfahren erst nach Bestellung des SIV übernommen. Aus der Akte ergibt sich nichts dazu, warum dieser hier relativ auf "Zuruf" eines Gläubigers bestellt wurde. Insgesamt hat sich das alles als eher unglücklich erwiesen aber das Kind war nun mal in den Brunnen gefallen.

    Ulf

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  • Danke Euch zunächst bis hierhin!

    Habe jetzt erst mal eine Vergleichsberechnung nach RVG vom SIV erfordert. Dann geht's zur Stellungnahme an IV und Gläubiger. Mal sehen, ob da irgendwer noch etwas Brauchbares vorträgt...

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke Euch zunächst bis hierhin!

    Habe jetzt erst mal eine Vergleichsberechnung nach RVG vom SIV erfordert. Dann geht's zur Stellungnahme an IV und Gläubiger. Mal sehen, ob da irgendwer noch etwas Brauchbares vorträgt...

    Da setz ich aber nochmal nach: er hat den SV zunächst sachverständig (was ich hoffe) ermittelt; daher SV-Entschädigung; für die Unterbreitung des Vorschlags an die GLV ließe sich über eine von der Sachverständigenentschädigung getrennten Vergütung reden.....

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  • Er war aber laut Einsetzungsbeschluss nicht als Gutachter sondern als SIV eingesetzt, dessen Aufgabe die Prüfung und ggf. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen war.

    Ulf

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  • Hallo zusammen,
    ich habe nun den endgültigen Antrag des SIV (Aufgabenkreis: Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den IV) vorliegen und bin mir nicht ganz sicher, ob der SIV richtig nach RVG abgerechnet hat.

    Zu Beginn stellt der SIV klar, dass er nicht mehr beanspruchen darf als nach § 5 InsVV.
    Dann macht er deutlich, dass er daher ja nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG als Rechtsanwalt ein Gutachten erstellen musste. Da keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, erhält er gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG eine Vergütung nach § 612 BGB. Dabei seien eigentlich 250-300 EUR / Stunde üblich, er legt aber § 9 JVEG analog zugrunde und macht nur 90 EUR geltend:
    90 EUR x 188 EUR = 16.920 EUR + Pauschale + Mehrwertsteuer,
    insgesamt ca. 20.000 EUR

    Die Gläubigerversammlung entschied auf Grundlage des Gutachtens, Schadensersatzansprüche gegen den IV NICHT geltend zu machen.

    Zusätzlich macht der SIV nach dem Wert des in Betracht kommenden Schadensersatzanspruches (ca. 80.000 EUR) noch die Gebühr Nr. 2300 VV RVG geltend.
    Nr. 2300 RVG: 1.843,40 EUR + Fahrtkosten + Pauschale + Abwesenheitsgeld + Mehrwertsteuer,
    insgesamt ca. 2.300 EUR.

    Insgesamt macht der SIV ca. 22.300 EUR geltend.

    Fragen:
    - Wie kommt man denn auf § 34 Abs. 1 RVG und dann zu § 9 JVEG analog?
    - Wenn ich das Gutachten nach § 9 JVEG abrechne, wäre es ja aus der Landeskasse zu zahlen...?
    - Ich hatte es so verstanden, dass ich nur die Gebühr nach dem EVG, also 2.300 EUR, abrechne... in diesem Fall wurde sogar Masseunzulänglichkeit angezeigt, sodass der SIV wohl gar keine Vergütung erhält...?

  • Bitte genauer, wenn Rechtsanwalt X als SIV bestellt worden ist, um Ansprüche gegen den IV geltend zu machen, dann ist das Gutachten mE eine Argumentationshilfe und kann nicht separat abgerechnet werden. Dazu hätte man einen Gutachter bestellen müssen.

    Egal, wie, mit einer evtl. MUZ kann man nicht argumentieren, die Kosten sind keine nach § 55 InsO, vergl. Beschluss des BGH vom 29.05.2008, IX ZB 303/05, Rn. 3.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • SIV wurde bestellt zur "Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter".
    Gutachter wurde nicht bestellt. Hatte aber denk ich einen Denkfehler. Er hat das JVEG ja nur analog angewandt, eben weil er ein Gutachten erstellt hat. Der Anspruch soll natürlich gegen die Masse geltend gemacht werden, denk ich.
    Er möchte also einmal was für das Gutachten und einmal "normal" nach JVEG. Ich versteh nur leider die Argumentation über 34 RVG und 612 BGB nicht.

  • irgendwie liegt die Krux darin, welchen Hintergrund die SIV-Bestellung hat.
    Die Entsheidung des BGH http://lexetius.com/2008,1523 verhält sich über die Einsetzung zum Zwecke einer Forderungsprüfung. Hier nimmt der BGH die BRAGEBO als limitierenden Maßstab (offenbar auch mit Blick auf die Werthaltigkeit der Forderung). Um ein Beispiel zu geben: ich habe in einem Fall dem SIV fürdie Forderungsprüfung eine Vergütung von irgendwas zwischen 30 und 50 TEUR zugebilligt; voll fette Forderung und zu 100% werthaltig. Das war nach RVG und gut war.
    Anders sieht die Geschichte jedoch aus, wenn z.B. eine Insolvenzverwalterhaftung zu prüfen ist. In einem offensichtlichen Fall wird dies im Vorfeld geklärt; Versicherung zahlt und gut ist. Liegt ein offensichtlicher Fall vor und lässt sich Einigung nicht erziehlen, wäre ein SIV zu bestellen. Liegt ein zweifelhafter Fall vor, stellt sich die Frage, ob dies von Amts wegen aufzuklären ist, oder im Rahmen des Prüfungsvermerks niederzulegen ist und weiteres Vorgehen der GLV im Schlusstermin abzuklären ist.
    Aber da die Rechtswirklichkeit bekanntlich vielfältig ist, lässt sich natürlich auch erwägen, von Amts wegen prüfen ! zu lassen. Dies geschieht aber durch gutachterliche Prüfung. Ergo wird zunächst mal kein SIV bestellt (wozu ? doch nur zur Geltendmachung, weil erst dann der IV raus wäre). Nach Abschluss der gutachterlichen Ermittlungen ist je nach Ergebnis über SIV Bestellung - ggfls. aufgrund GLV-Befragung und Beschlussfassung zu befinden.

    Zum konkreten Fall:
    da ist jemand als SIV beauftragt worden (hierzu kann - wei bei jeder Insolvenzverwaltung - jede geeignete Person beauftragt werden, die nicht Rechtsanwalt sein muss). Der SIV soll die vermeintlichen Ansprüche gegen den IV prüfen.
    Offenbar sollte also nicht nur der Sachverhalt, der etwaige Ansprüche ergeben könnte, sondern auch deren juristische Bewertung geprüft werden. Daher wurde also ein Anwalt beauftragt. Die Frage der Geltendmachung sollte ja offenbar einer GLV auf Grundlage der Prüfung des Anspruchs vorbehalten bleiben.
    Von daher finde ich die Abrechnung strukturell (ob im betr. Falle angemessen, vermag ich nicht zu beruteilen) eigentlich so, wie ich mir das vorstelle .....

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  • Nur eine Plausibilitätserwägung am Rande:

    Falls ich den Sachverhalt richtig verstehe, sollte der SIV einen Anspruch in Höhe von 50.000.- Euro prüfen. Ich verstehe dies so, dass es um ein Verhalten des IV ging, aus dem 50.000,- Euro Schaden entstanden sein könnten. Dafür in der Begutachtungsphase 188 Stunden? Ernsthaft? Halte ich für kaum glaubhaft.

    Anders könnte es sein, wenn der SIV Dutzende (mehrere Dutzend) von Handlungen des IV zu prüfen hatte, de sich insgesamt auf 50.000,- Euro summiert hätten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo, es ging um die Prüfung nur eines Anspruches gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang, ob er hätte in einem Verfahren Berufung einlegen müssen (Ausschluss Gesellschafter aus der Gesellschaft). Das Verfahren war schon langwierig... aber ich finde 188 Stunden auch ziemlich übertrieben.

  • Hallo, es ging um die Prüfung nur eines Anspruches gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang, ob er hätte in einem Verfahren Berufung einlegen müssen (Ausschluss Gesellschafter aus der Gesellschaft). Das Verfahren war schon langwierig... aber ich finde 188 Stunden auch ziemlich übertrieben.

    Nun, da er nicht als Sachverständiger beauftragt wurde, ist wohl im Rahmen der Vergütungsenscheidung entsprechend zu entscheiden. Die Angemessenheit der Vergütung ist unter tatrichterlicher Würdigung des Aufwands festzusetzen. Wenn Du die Stundenzahl als zu hoch empfindest, dann hakge (genauso wie bei einem Sachverständigen) einfach mal nach.

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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo, es ging um die Prüfung nur eines Anspruches gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang, ob er hätte in einem Verfahren Berufung einlegen müssen (Ausschluss Gesellschafter aus der Gesellschaft). Das Verfahren war schon langwierig... aber ich finde 188 Stunden auch ziemlich übertrieben.



    Das ist m.E. eine reine Rechtsanwaltsfrage, weil es um die Prüfung von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf der Basis des vorhandenen Urteils nach Aktenlage geht. Da ist keine typische Sachverständigentätigkeit erforderlich und mit den typischen wirtschaftlich zu bewertenden InsO-Fragen hat das auch nichts zu tun. Und damit ist m.E. der Weg zur reinen RVG-Vergütung eröffnet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo, es ging um die Prüfung nur eines Anspruches gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang, ob er hätte in einem Verfahren Berufung einlegen müssen (Ausschluss Gesellschafter aus der Gesellschaft). Das Verfahren war schon langwierig... aber ich finde 188 Stunden auch ziemlich übertrieben.



    Das ist m.E. eine reine Rechtsanwaltsfrage, weil es um die Prüfung von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf der Basis des vorhandenen Urteils nach Aktenlage geht. Da ist keine typische Sachverständigentätigkeit erforderlich und mit den typischen wirtschaftlich zu bewertenden InsO-Fragen hat das auch nichts zu tun. Und damit ist m.E. der Weg zur reinen RVG-Vergütung eröffnet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    das ist aber wieder die Krux, wie wurde die SIV-Bestellung exakt vorgenommen.
    Die von Dir AndreasH gegebene Struktur ist: hallo RA prüf mal einen Anwaltsregess. Wenn dies so beauftragt sein sollte, gebe ich Dir Recht.

    greez
    Def

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    :daumenrau

  • Der exakte Wortlaut:
    "(...) wird als SIV zur Prüfung und Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den IV im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren ... bestellt: RA..."

  • Der exakte Wortlaut: "(...) wird als SIV zur Prüfung und Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den IV im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren ... bestellt: RA..."

    Tja, das irgendwie so gut wie Sch* am Schuh.
    Nehmen wir mal die "Volldeppen-Entscheidung" des BGH
    https://openjur.de/u/199149.html
    danach kann ein Insolvenzverwalter für die Aufgaben, für die er nicht versiert ist, zu lasten der Masse Fachleute einsetzen.....
    Der Sonderinsolvenzverwalter sollte jedoch ganz speziell eingesetzt sein; die Einsetzungsentscheidung sollte sich dann aber glasklar über seinen Aufgabenkreis verhalten.
    Wird jedoch wie hier die Prüfung und ! Geltendmachung beauftragt, die Geltendmachung im Anschluss daran aber wiederum der GLV zur Beschlussfassung unterbreitet, dann ist die Einsetzung "überschießend".
    Bitte nicht übel nehmen ! (bei vorschnell formulierten Entscheidungen erreicht auch mich gelegentlich die Rache des betr. Vefrahrens)
    Du kannst natürlich hingehen, und die Sonderinsolvenzverwaltervergütung rein nach RVG festsetzen und gibst das damit eine Etage höher oder - und dies ist jetzt off records - Du dealst was aus (hihi off records in einem forum, schon ne contradictio in obiecto : D)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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