Vergütung Sonderinsolvenzverwalter

  • Hallo,
    wir haben einen Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter bestellt.
    Der Sonderinsolvenzverwalter hat ein entsprechendes Gutachten vorgelegt
    und fragt, ob er die Vergütung nun entsprechend auch nach dem JVEG (200 Stunden hat er gebraucht und will für jede Stunde 300 EUR) abrechnen kann.

    Wie vergütet ihr die Sonderinsolvenzverwalter?
    InsVV? RVG? JVEG?

    Liebe Grüße!

  • Aber das Gutachten war ja seine ganze Arbeit? Wenn er für das Gutachten und nochmal Vergütung nach dem RVG bekommt, wird er dann nicht doppelt vergütet?

  • Das habe ich dann entweder falsch verstanden.

    Ist hier
    a). sofort ein SIV bestellt worden, wurde
    b) ein SIV bestellt mit zusätzlichem Gutachtenauftrag oder wurde
    c) erst ein Gutachter bestellt auf dessen Gutachten hin die Bestellung zum SIV erfolgte?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In diesem Fall wurde a) ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter bestellt.

    Er hat seine Arbeit in einem abschließenden Gutachten festgehalten. ;)

  • Er kommt in seinen Ausführungen zu dem Entschluss, dass der Insolvenzverwalter in seinem Ermessen richtig gehandelt hat und würde keine Ansprüche geltend machen. Nun werden wir noch eine Gläubigerversammlung abhalten, in dem darüber abgestimmt wird.
    Sofern die Gläubiger dem zustimmen und keine Ansprüche mehr geltend zu machen sind, ist der Zweck der Sonderinsolvenzverwaltung m.E. erledigt. Der Sonderinsolvenzverwalter wollte nun schon mal wissen, ob er nun auch nach JVEG abrechnen kann. Ich selbst habe davon aber nichts gelesen, sondern nur die Möglichkeiten InsVV und RVG gesehen.

  • Da wäre ich im Zweifel, ob der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger bei einem Ansatz von 300 EUR/h nicht in die Beschwerde geht.

    Mal abgesehen davon, dass das JVEG einen Stundensatz von 300 EUR nicht hergibt, bei 125 EUR ist Oberkante Unterlippe und die gibt es nur in dem Teilgebiet Kapitalanlagen und private Finanzplanung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Beschluss des BGH vom 21.01.2010, Az.: IX ZB 163/08, ist ein guter Einstieg:

    Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit mit der eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesen Fällen kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten gewesen wäre.


    JVEG kommt nicht in Betracht.

    War der SoIV vorher Schlussrechnungsprüfer?

  • Nein, der Sonderinsolvenzverwalter war vorher nichts. Das Insolvenzverfahren läuft noch.

    Also muss er die Vergütung nach dem RVG beantragen, der Anspruch darf aber nicht höher sein als die nach dem InsVV, insb. § 5 InsVV ist noch zu beachten?

    Wie hebt man später eigentlich die Sonderinsolvenzverwaltung wieder auf? Einfach durch Beschluss wegen Erledigung des Zwecks oder muss man auch einen Schlusstermin bestimmen, alles veröffentlichen und so weiter?

  • m.E. ist keine Sonderverwaltervergütung verdient worden (andernfalls wäre die Einsetzung ein Fall der Amtshaftung !).
    Abzurechnen sit vorliegend "lediglich" die Tätigkeit nach JVEG. Dann mag Festsetzung nach JVEG durch das Gericht erfolgen (mit Beschwerde anfechtaber).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Sonderinsolvenzverwaltung wurde auf Antrag eingerichtet.
    Es gab bislang keinen weiteren externen Prüfer. Die Schlussrechnung durch den Insolvenzverwalter wurde noch nicht eingereicht.
    Der Sonderinsolvenzverwalter kommt in seinem Gutachten/seinen Ausführungen zu dem Entschluss, dass der Insolvenzverwalter in seinem Ermessen korrekt gehandelt hat und kein Schaden entstanden ist.

  • m.E. ist keine Sonderverwaltervergütung verdient worden (andernfalls wäre die Einsetzung ein Fall der Amtshaftung !).
    Abzurechnen sit vorliegend "lediglich" die Tätigkeit nach JVEG. Dann mag Festsetzung nach JVEG durch das Gericht erfolgen (mit Beschwerde anfechtaber).

    Oder die Vergütung des SIV ist, aufgrund der Feststellung der Schadenshöhe auf "0", auf den geringsten Streitwertsatz nach RVG zu bemessen. So ungerecht wie sich das anhört, aber das ist das Risiko, wenn man sich bestellen läßt. Hätte ja auch ablehnen können. Amtshaftung sehe ich erst einmal nicht, vergl. IX ZB 123/03.

    Geschmeidiger wäre es an der Stelle gewesen, erst einmal einen Sachverständigen zu bestellen, aber vorbei.

    Jetzt muss allerdings der IV aufpassen, dass er nicht doch einen Haftungsfall produziert. Falls die festgesetzte Vergütung wesentlich zu hoch ist, muss er in die Beschwerde gehen, BGH vom 27.09.2012, IX ZB 176/11.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • m.E. ist keine Sonderverwaltervergütung verdient worden (andernfalls wäre die Einsetzung ein Fall der Amtshaftung !).
    Abzurechnen sit vorliegend "lediglich" die Tätigkeit nach JVEG. Dann mag Festsetzung nach JVEG durch das Gericht erfolgen (mit Beschwerde anfechtaber).

    Wie kommt man denn hier zu einer Amtshaftung? Man hat einen Sonderinsolvenzverwalter bestellt, der doch genauso aus der Masse vergütet werden kann, wie der normale Insolvenzverwalter. Vergütung des SIV sind doch Massekosten im Sinne des § 54 InsO.
    Zum Thema: Ich würde auch nach RVG vergüten. Der Streitwert wird natürlich das große Problem werden.

  • Die Sonderinsolvenzverwaltung wurde auf Antrag eingerichtet. Es gab bislang keinen weiteren externen Prüfer. Die Schlussrechnung durch den Insolvenzverwalter wurde noch nicht eingereicht. Der Sonderinsolvenzverwalter kommt in seinem Gutachten/seinen Ausführungen zu dem Entschluss, dass der Insolvenzverwalter in seinem Ermessen korrekt gehandelt hat und kein Schaden entstanden ist.



    Wurde die Bestellung des SoIV in einer Gläubigerversammlung beschlossen (oder per Gläubigerausschuss)?
    Das 'Timing' scheint etwas unglücklich, da anscheinend auf bloße Vermutung Kosten in noch unbekannter Höhe ausgelöst wurden. Gibt es denn zumindest Tatsachen, wodurch ein Schaden für die Masse zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte?

    Der IV muss die Masse gegen jede ungerechtfertigte Schmälerung schützen, somit wird er die Vergütung des SoIV im Auge haben müssen. Eine Vergütung könnte dann vertretbar nach dem RVG erfolgen. Der Streitwert wäre dann m.E. der geprüfte Schadensersatzanspruch (ggfs. gem. Auftrag der Gläubigerversammlung).

    Es ist nicht erkennbar, warum der SoIV, nachdem er sein Gutachten erstellt und keinen Mauseschaden festgestellt hat, die Suppe in wirtschaftlicher Sicht auslöffeln soll. Je nach Bestellungsbeschluss hätte er schließlich auch einen für die Masse kostspieligen Schadensersatzprozess anstoßen können. Das ist sicher nicht gewollt.

  • Der Sonderinsolvenzverwalter wurde durch Beschluss nach Antrag bestellt ("Prüfung und Geltendmachung etwaiger Ansprüche..."). Daher hat er wohl zunächst ein Gutachten erstellt. Als Grundlage nennt er § 612 BGB und kommt dann auf die Stundensätze gem. § 9 JVEG analog. Als Gegenstandswert sei der bei Beauftragung zugrunde liegende Wert maßgeblich: 80.000.
    Ist nicht nach den Gebührentatbeständen des RVG abzurechnen?

  • Wenn hier schon eine Hausnummer wie 80.000 EUR genannt war, würde ich hierauf das RVG anwenden, in Anlehnung an die genannten BGH-Entscheidungen.

    Schwierig wäre eine "schaun wir mal" - Bestellung als SIV, wo am Ende dann eine "0" steht.

    Ob hier § 612 BGB überhaupt zur Abnwendung kommen kann, "Vertrag" zu Lasten Dritter?

    ..Stundensätze gem. § 9 JVEG analog..

    bei 300 EUR/h ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Sonderinsolvenzverwalter wurde durch Beschluss nach Antrag bestellt ("Prüfung und Geltendmachung etwaiger Ansprüche..."). Daher hat er wohl zunächst ein Gutachten erstellt. Als Grundlage nennt er § 612 BGB und kommt dann auf die Stundensätze gem. § 9 JVEG analog. Als Gegenstandswert sei der bei Beauftragung zugrunde liegende Wert maßgeblich: 80.000. Ist nicht nach den Gebührentatbeständen des RVG abzurechnen?

    Wer hatte denn überhaupt Antrag gestellt, ein einzelner Gläubiger? Im Rahmen der InsO werden für Gutachten derzeit regelmäßig 80,00 EUR je Stunde gezahlt. Die Argumentation von 300 EUR/h über § 612 BGB unter Hinweis auf § 9 JVEG lässt vermuten, der SoIV hat sonst wenig zu tun und auch kaum Erfahrung in dem Bereich.

    Das JVEG gibt den Stundensatz nicht her, wie schon LFdC zuvor geschrieben hatte. Bei dem Wunsch-Stundensatz wären mithin mehr als 60.000 EUR Gutachtenkosten angefallen - bei 80.000 EUR möglichem Schaden. Den Streitwert im RVG zugrundegelegt, käme man evtl. bei schlanken 2.085,95 EUR raus.

    Je länger ist die Sache wende, desto seltsamer kommt es mir vor, dass der SoIV sich so lange damit befasst hat. Es kann durchaus sein, dass die Ermittlung auch eines verhältnismäßig kleinen Schadens mit großem Aufwand verbunden ist. Jedoch weiß ich als SoIV bereits zu einem frühen Zeitpunkt, OB es einen Schaden gibt oder nicht. Damit wäre spätestens dann auch die Kostentragungspflicht geklärt. So aufs gerade Wohl 200 Stunden zu verbraten klingt - ich wiederhole mich - nach Beschäftigungstherapie.

  • ... hmm, da könnte man jetzt beinahe ein perpetuum mobile draus bauen: Bestellung eines weiteren SonderIV, um zu prüfen, warum der erste SonderIV soviel Zeit benötigt hat um zu einem "Null-Ergebnis" zu kommen. Dann Vergütungsantrag dieses zweiten SonderIV, dann dritter SonderIV ... bis die Masse endlich weg ist. :D

    Im Ernst: 300,- Euro/Stunde ist sowas von jenseitig ... und 200 Stunden soll er erst mal plausibilisieren.

    Ich würde, wie schon die Mehrzahl der "Vorschreiber" nach RVG abrechnen. Streitwert 80.000,- Euro, ggf. Höchstgebühr von 2,5 Gebühren und gut ist.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!