Erstattung PKH-Vergütung

  • Ein über PKH beigeordneter Anwalt verstirbt. Wir werden als Abwickler bestellt. PKH-Beschluss wird entsprechend abgeändert.

    Nach Abschluss des Verfahrens stellen wir PKH-Vergütungsantrag unter Abzug der Vorschusszahlung, welche noch an den vorherigen Anwalt vor dessen Versterben geleistet wurde. Nach längerer Zeit fragen wir bei Gericht nach dem Sachstand. Uns wird mitgeteilt, dass die Vergütung auf das Konto des verstorbenen Anwaltes erfolgt ist. Lt. Bezirksrevisor wäre die Zahlung korrekt auf dieses Konto erfolgt. Die Staatskasse könne daher weder die Vergütung zurückfordern noch an uns die Vergütung auszahlen. Die von uns geltend gemachten und auf das Konto des verstorbenen Anwalts gezahlte Vergütung wird durch die Witwe vereinnahmt.

    Kann es denn wirklich sein, dass wir hier leer ausgehen?

  • Yep, den Anspruch hat der beigeordnete Anwalt, der ihn auch, ggf. posthum, erhalten hat.

    Solltet ihr Ansprüche gegen die Witwe als Erbin haben, müsst ihr die gegen diese geltend machen.

  • Ok, dat habe ich überlesen. Aber selbst als Abwickler seid ihr doch quasi für den verstorbenen Anwalt tätig ?

  • Schau mal in den Gerold/Schmidt, Rn 46 zu § 45 RVG (21. Auflage). Wenn die Angelegenheit nach bei Ablauf der Bestellung als Abwickler nicht beendet war, muss danach eine persönliche Beauftragung und Beiordnung des (früheren) Abwicklers erfolgen. Dann entstehen auch eigene Gebührenansprüche.
    Ansonsten stehen die gebühren den Erben zu.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Vergütung des verstorbenen RA steht dennoch den Erben als Rechtsnachfolger zu.

    Die komplette Vergütung? Wie bereits geschrieben, hat der verstorbene RA ja die durch seine Tätigkeit entstandenen Gebühren vorher bereits als Vorschuss erhalten.

  • Die Vergütung des verstorbenen RA steht dennoch den Erben als Rechtsnachfolger zu.

    Die komplette Vergütung? Wie bereits geschrieben, hat der verstorbene RA ja die durch seine Tätigkeit entstandenen Gebühren vorher bereits als Vorschuss erhalten.


    Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, in welcher Höhe Vorschuss geleistet wurde. Dieser kann auch die gesamten Gebühren umfasst haben, die dann natürlich für deinen RA nicht erneut entstanden wären.

  • Angefallen und als Vorschuss aus der Staatskasse an den vorherigen Anwalt gezahlt wurde die Verfahrensgebühr zzgl. PTE und MwSt. Weitere Gebühren sind bis zu unserer Bestellung nicht angefallen.

    Berechnet wurden durch uns die VG, TG und EG zzgl. PTE und MwSt unter Abzug des Vorschussbetrages.

  • Nachdem ich mir den Gerold/Schmidt zu Gemüte geführt habe - es ist tatsächlich so, dass den Erben sämtliche Gebühren zustehen, da die Bestellung als Abwickler noch lief bis zum Ende des Verfahrens.

    Vielen Dank an alle.

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