Berechnung durchschnittliches Einkommen

  • Hallo,

    ich habe eine Akte vorgelegt bekommen, in der zu prüfen ist, ob PKH bewilligt werden kann.

    Es ist ja das verbleibende Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung zu berechnen.

    Ich stehe leider auf dem Schlauch, wie ich mit folgenden Punkten umgehe:

    - Erwerbstätigkeit nur in neun von zwölf der Monate vor PKH-Antrag. Muss der Freibetrag nun für neun Monate genommen werden und auf zwölf umgelegt werden?

    - gleiches gilt für Mietzahlung, nur mit Zahlung in zehn von zwölf Monaten.

    Oder wie verfahre ich damit? Oder setzte ich die Zahlungen nur da an, wo sie getätigt wurden, dafür in voller Höhe? Gebe ich dann ein negatives Einkommen bei der Durchschnittsberechnung an, oder mit 0,00 € (damit würde sich meine Partei am Schlechtesten stehen).
    :confused:

  • Versteh ich nicht so ganz:

    Partei hat nur die letzten 9 Monate vor Antragstellung gearbeitet? Davor arbeitslos?
    Dann eben Gehalt der letzten 9 Monate addieren und durch 9 teilen= Durchschnittseinkommen.

    Davon wird der allgemeine Freibetrag plus Freibetrag für Berufstätige abgezogen, wenn aktuell Erwerbstätigkeit vorliegt. Außerdem wird die aktuelle Miete berücksichtigt.

  • Hallo,

    ich habe eine Akte vorgelegt bekommen, in der zu prüfen ist, ob PKH bewilligt werden kann.

    Es ist ja das verbleibende Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung zu berechnen.


    Steht wo? :gruebel:

    An sich sind die aktuellen Verhältnisse maßgebend? Es nützt dem Ast. z. B. nichts, wenn er bis vor 6 Monaten Arbeit hatte und seitdem ALG I oder II bezieht. Nur bei schwankendem Arbeitseinkommen würde ich daher den Durchschnitt der letzten drei Monate errechnen.

  • Die Antragstellerin ist Studentin und hat z.T. gleichzeitig Bafög und Arbeitsentgelt (kein Minijob) bezogen.

    Gibt es eine Grundlage, wo steht, dass nur die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt werden.

  • Die Antragstellerin ist Studentin und hat z.T. gleichzeitig Bafög und Arbeitsentgelt (kein Minijob) bezogen.

    Gibt es eine Grundlage, wo steht, dass nur die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt werden.


    Aus meiner Sicht wegen § 115 I ZPO: "hat ihr Einkommen einzusetzen" lese ich als "hat ihr aktuelles Einkommen einzusetzen", insbesondere auch weil die Abzugsbeträge (Partei-Freibetrag, Erwerbstätigenfreibetrag usw.) sich nach den Beträgen zum Zeitpunkt der Bewilligung richten. Entscheidend ist also dieser auch, wenn es darum geht, ob der Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen ist (da Arbeitstätigkeit zum Bewilligungszeitpunkt) oder nicht (arbeitslos zur Bewilligung, gerade Rentner geworden oder Elternzeit).

    Irgendwelche rückwirkenden Rechenspiele (PKH-Partei hat doch vor vier Monaten noch gearbeitet, also müsste ich den Freibetrag anteilig (?) abziehen oder auch diesen nur teilweise, weil die PKH-Partei erst seit einem Monat wieder arbeitet) sind vom Gesetzgeber daher offenbar nicht gewollt.

  • Na, was nur durchschnittlich da ist, aber nicht tatsächlich, kann sie nicht einsetzen.

    Also käme es drauf an, wie viel sie zur Zeit verdient. Schwankt das Arbeitseinkommen stark, würde ich in der Tat den Durchschnitt nehmen.

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