• Ich habe hier folgenden Fall:

    Die Erblasserin verstarb im Mai. Im Juli habe ich auf Antrag der Vermieterin eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Im September hat der Nachlasspfleger berichtet, dass Nachlassvermögen lediglich in Form eines Girokontos mit einem geringen Guthabenbetrag vorhanden ist, und dass die Bank die Kontoauflösung verweigert, da das Konto gepfändet wäre. Nun hat er mir einen erneuten Bericht übersandt mit einem Schreiben der Bank. Die Bank teilt darin mit, dass es sich um ein P-Konto handelt und dass der letzte Geldeingang vom 31.05.2016 nicht mehr im monatlichen Pfändungsfreibetrag verfügbar wäre. Weiterhin teilt man mit, dass man das Guthaben aber gegen Vorlage der Rechnung über die Bestattungskosten auszahlen würde.

    Meine Frage: Ist der pfandfreie Betrag auch nach dem Tod des Schuldners noch für die Erben pfandfrei?

    Weiterhin finde ich das Verhalten der Bank nicht konsequent. Wenn der Betrag nicht mehr pfandfrei ist, müsste die Bank das Konto auflösen und das Guthaben an den Gläubiger überweisen.

    Wie seht ihr das?
    Vielen Dank für die Antworten.

  • Meine Frage: Ist der pfandfreie Betrag auch nach dem Tod des Schuldners noch für die Erben pfandfrei?

    Ist meine ich schon noch die gängige Meinung das ein P-Konto mit dem Tod des Inhabers die Eigenschaft als P-Konto (also den Pfändungsschutz) verliert.

  • Verstirbt der P-Kontoinhaber entfällt mit seinem Tod die P-Kontoeigenschaft. Diese ist höchstpersönlich und an die Person des Kontoinhabers gebunden. Folge: Das Guthaben verliert seinen Pfändungsschutz und ist an den Gläubiger auszukehren. Ein "Vorrang" für Bestattungskosten wäre mir neu. Lerne aber gern dazu. Antrag § 765a ZPO durch die Erben für die Bestattungskosten sicher möglich.

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