Im vorliegenden Fall wollten die Eltern die Betreuung der Tochter übernehmen, diese spricht sich aber gegen die Eltern als Betreuer aus. Laut Gutachten kann sie einen freien Willen bilden. Es soll also eine familienfremde Person zum Betreuer bestellt werden.
Hier ist jetzt die Frage aufgetaucht, ob die Eltern als Beteiligte im Anordnungsbeschluss aufgeführt werden müssen (und ihnen damit ein Beschwerderecht zugestanden wird), obwohl diese ja gerade nicht ,,im Interesse des Betroffenen" (§274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) handeln.
Notar (= Richter) meint ja, ich tendiere zu nein.