Eltern als Beteiligte im Anordnungsverfahren

  • Im vorliegenden Fall wollten die Eltern die Betreuung der Tochter übernehmen, diese spricht sich aber gegen die Eltern als Betreuer aus. Laut Gutachten kann sie einen freien Willen bilden. Es soll also eine familienfremde Person zum Betreuer bestellt werden.
    Hier ist jetzt die Frage aufgetaucht, ob die Eltern als Beteiligte im Anordnungsbeschluss aufgeführt werden müssen (und ihnen damit ein Beschwerderecht zugestanden wird), obwohl diese ja gerade nicht ,,im Interesse des Betroffenen" (§274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) handeln.

    Notar (= Richter) meint ja, ich tendiere zu nein.

  • Der Betroffene ist zur Frage der Beteiligung zu hören:

    "Die Hinzuziehung setzt voraus, dass sie im Interesse des Betroffenen liegt, widerspricht dieser, ist von einer Beteiligung abzusehen, wenn nicht schwerwiegende Gründe dafür sprechen."
    (Bumiller/Harders/Harders/Bumiller/Schwamb FamFG § 274 Rn. 10)

  • Haben die Eltern Antrag auf Hinzuziehung gestellt?
    Wenn ja: nach Anhörung d. Betroffenen über den Antrag auf Hinzuziehung entscheiden.
    Oder hat der Richter (=Notar) die Eltern "von Amts wegen" als Beteiligte hinzugezogen? Wenn ja bedarf es hierzu keines Antrags und d. Betroffene muss auch nicht mehr angehört werden, da Hinzuziehung durch den Richter (=Notar) bereits erfolgt ist.

  • Das ist ja grade die Frage, ob hier eine amtswegige Beteiligung im Interesse des Betroffenen möglich ist, da hier der Betroffene offenbar in der Lage ist sein Interesse kundzutun dürfte die Frage grdsl. mit nein zu beantworten sein, allerdings dürfte eine Beteiligung gegen den Willen des Betroffenen kaum angreifbar sein, wenn's auch nur halbwegs begründet ist.

  • Das ist ja grade die Frage, ob hier eine amtswegige Beteiligung im Interesse des Betroffenen möglich ist, da hier der Betroffene offenbar in der Lage ist sein Interesse kundzutun dürfte die Frage grdsl. mit nein zu beantworten sein, allerdings dürfte eine Beteiligung gegen den Willen des Betroffenen kaum angreifbar sein, wenn's auch nur halbwegs begründet ist.

    Wenn ich hier Verfahrensakten aus dem hiesigen OLG-Bezirk bekomme stelle ich sehr häufig fest, dass in Betreuungsverfahren die Ehegatten/die Eltern/die Kinder ohne entsprechenden Antrag auf Beteiligung von den Notaren/Notarvertretern als Betreuungsrichter "von Amts wegen" beteiligt wurden.

    Ein Verfahren zur Beteiligung von Angehörigen ist in (fast) keiner Verfahrensakte erkennbar.

  • Dann lässt man's halt, das wird jetzt so oder so kein übler Verfahrensfehler, ein Beteiligter mehr oder weniger ist ja wirklich egal, aber wenn der Betreute eh schon nicht mag, dann spricht ja wirklich nichts dagegen ihn auch zum Beteiligtenstatus der Angehörigen anzuhören, evtl. gibt's ja durchaus mal auch gewichtige Gründe die dagegen sprechen, weiß man ja nicht.

    Aber wenn ein volljähriger Betroffener NICHT möchte, dass seine Eltern vollen Zugriff auch dessen Betreuungsakte (Gutachten, Artztberichte, etc. p.p) haben, was mit der Beteiligtenstellung einhergeht, dann mein ich doch, dass das zu berücksichtigen ist.

  • Beteiligte sind die Eltern m. E. nur in dem Verfahren, in welchem sie selbst nicht als Betreuer eingesetzt werden.
    In dem tatsächlichen Beschluss über die Anordnung der Betreuung und Bestellung einer Drittperson, sind sie es nicht. Nicht als diese aufzuführen und auch nicht davon zu benachrichtigen. Nur davon, dass sie es eben nicht sind. Alles andere geht die Eltern nichts mehr an.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Beteiligte sind die Eltern m. E. nur in dem Verfahren, in welchem sie selbst nicht als Betreuer eingesetzt werden.
    In dem tatsächlichen Beschluss über die Anordnung der Betreuung und Bestellung einer Drittperson, sind sie es nicht. Nicht als diese aufzuführen und auch nicht davon zu benachrichtigen. Nur davon, dass sie es eben nicht sind. Alles andere geht die Eltern nichts mehr an.


    Ich finde, das widerspricht sich nun schon irgendwie.

    Entweder die Eltern sind überhaupt nicht förmlich im Sinne des FamFG zu beteiligen oder falls doch, dann müssen sie natürlich auch von der Entscheidung unterrichtet werden.

  • Schon allein desshalb, weil ohnehin nur EINE (rechtsmittelfähige) Entscheidung ergeht. Der erste Anordnungs- und Bestellungsbeschluss und da tauchen alle Beteiligten im Rubrum auf und bekommen auch die Entscheidung mit Gründen und RMB.

    Letztlich wird man aber einen Angehörigen, der Betreuer sein will nicht gänzlich aus dem Beschluss raushalten können, weil der bei gleicher oder nur ein wenig weniger Eignung dem BB vorzuziehen ist und eigentlich nur aufgrund ausdrücklichen Betroffenenwillen abgelehnt werden kann.

    Aus Rpfl. Sicht aber ein klassisches "Problem Anderer Leute" PAL.

  • Beteiligte sind die Eltern m. E. nur in dem Verfahren, in welchem sie selbst nicht als Betreuer eingesetzt werden.
    In dem tatsächlichen Beschluss über die Anordnung der Betreuung und Bestellung einer Drittperson, sind sie es nicht. Nicht als diese aufzuführen und auch nicht davon zu benachrichtigen. Nur davon, dass sie es eben nicht sind. Alles andere geht die Eltern nichts mehr an.


    Ich finde, das widerspricht sich nun schon irgendwie.

    Entweder die Eltern sind überhaupt nicht förmlich im Sinne des FamFG zu beteiligen oder falls doch, dann müssen sie natürlich auch von der Entscheidung unterrichtet werden.

    Ja, darüber, dass sie nicht als Betreuer bestellt werden. Entscheidung Nummer 1.

    Entscheidung Nummer 2: Betreuung wird angeordnet, als Betreuer wird bestellt Herr RA XY.... ---> darüber nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Auf welcher Grundlage soll es bei einer noch nicht angeordneten Betreuung einen Beschluss geben, dass die Eltern X und Y nicht als Betreuer bestellt werden? :gruebel:

    Für die Anordnung der Betreuung mit Festlegung der Person des Betreuers ist nur ein einheitlicher Beschluss zu fassen, in dem in den Gründen die Voraussetzungen der Betreuung und die Auswahl des Betreuers erörtert werden.

  • Es muss ja nicht unbedingt ein Beschluss ergehen. Ein richterliches Schreiben, dass sie als Betreuer nicht in Betracht kommen, reicht da m. E. aus.
    Ob man dazu setzt, dass die Betroffene es ausdrücklich ablehnt, ist Ansichtssache.

    In dem Beschluss bezüglich der Anordnung der Betreuung sind die Eltern jedenfalls keine Beteiligten. Zumal die Betroffene sie ausdrücklich nicht als Betreuer wünscht!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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