Prüfung der Aufrechnung (PKH und Freispruch)

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe einen blöden Fall und keiner meiner Kollegen hatte so einen Ähnlichen:

    In meinem Zivilverfahren (Landgericht) wurde B PKH mit monatlichen Raten i.H.v. 120,00 EUR bewilligt. Diese zahlt er regelmäßig.

    Nun habe ich zu diesem Verfahren eine Eingabe:
    Das Amtsgericht R. ersucht mich um Prüfung der Aufrechnungslage. In einem OWi-Verfahren wurde B freigesprochen und hat nunmehr einen Anspruch gegen die Landeskasse.

    Ich habe es der Frau KB vorgelegt, diese hat es an die JK geschickt. Die JK antwortete, dass sie nicht zuständig seien zur Erklärung der Aufrechnung sondern ich, das LG.
    Die Bezirksrevisorin sagt, sie hat damit auch nichts zu tun, weil sie Aufrechnungen generell nicht erklärt.

    Meine Fragen sind:
    1.) Bin ich als Rechtspflegerin zuständig? Wenn ja, auf Grund welcher Vorschriften?
    2.) Kann ich so einfach die Forderung aus dem Strafverfahren mit meinem zivilrechtlichen Anspruch aufrechnen? (In materiellem Recht hatte ich nie wirklich einen Durchblick... :()
    3.) Sofern ich als Rpfl es machen muss: Reicht ein einfaches Anschreiben an B, dass ich die Aufrechnung erkläre? Oder erfordert dies einen Beschluss?

    Ich hoffe, es kann mir jemand helfen. :oops:
    LG!

  • 1. Welches Bundesland? In Sachsen findet sich dazu etwas in 34.2 zur § 70 der VwV SäHO. Und in diesen Fällen ist immer die JK für die Erklärung der Aufrechnung zuständig.

    2. Da die PKH-Raten monatlich fällig werden und wohl auch pünktlich gezahlt werden, scheitert es von vornherein an den Voraussetzungen. Aufrechnen könnte man allenfalls mit rückständigen Raten.

    3. siehe 1.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • In der Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) finden sich m.E. entsprechende Regelungen. Auf die Schnelle finde ich Nr. 2.1.5 zu § 79 und die entsprechende Anmerkung in Vorb. III. 4 dazu bzw. Nr. 5 zu § 34. Dort ist. u.a. ausdrücklich vermerkt, dass die Kasse, die die Auszahlung zu leisten hat, die Aufrechnung zu erklären hat ;)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • In der Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) finden sich m.E. entsprechende Regelungen. Auf die Schnelle finde ich Nr. 2.1.5 zu § 79 und die entsprechende Anmerkung in Vorb. III. 4 dazu bzw. Nr. 5 zu § 34. Dort ist. u.a. ausdrücklich vermerkt, dass die Kasse, die die Auszahlung zu leisten hat, die Aufrechnung zu erklären hat ;)


    Anders ergibt es auch gar keinen Sinn, da der Bearbeiter eines Verfahrens mit Beteiligung von Partei B normalerweise nie weiß, welche Forderungen der Justizkasse aus anderen Verfahren gegen diese bestehen.


    Im Übrigen müsste im geschilderten Fall der B selbst die Aufrechnung erklären. Ihm steht ja ein Anspruch gegen die Staatskasse zu (wegen Freispruch im Owi-Verfahren), weshalb er eine andere seitens der Staatskasse gegen ihn gerichtete Forderung (PKH-Raten) ggf. nicht zahlen möchte. Problematisch wäre natürlich noch die Höhe des Anspruches aus dem Owi-Verfahren, da bräuchte man also auch erst einmal eine rechtskräftige Festsetzung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!