Erster Antrag falsch zurückgewiesen ; Zweiten Antrag stattgegeben

  • Hallo,

    habe folgendes Problemchen mir selbst gemacht

    Antrag 1: Auffassung und Löschung einer Grundschuld
    Antrag 2: Eintragung Sicherungshypothek

    Die Kollegin hatte zu Antrag 1 eine Zwischenverfügung gemacht, da die UB fehlte. Frist nach 18 GBO 2 Monate.

    Antrag 2 ging ein und ist scheinbar vollziehbar gewesen.

    Habe Antrag 1zurückgewiesen, weil ich dachte die Frist ist abgelaufen gewesen und habe dann Antrag 2 vollzogen.
    Habe leider nicht drauf geachtet, dass die Frist der Zwischenverfügung so lange war. Die Frist war bei Zurückweisung leider nicht abgelaufen. Jetzt ärger ich mich über mich selbst das ich so dusselig bin.

    Nunmehr trudelt die Beschwerde gegen die Zurückweisung ein.

    Was kann ich jetzt am einfachsten machen?

    Eigentlich hätte ich eine Vormerkung nach 18 Abs 2 GBO eintragen müssen. Hole ich das jetzt nach und mache bei der Sicherungshypothek einen Amtswiderspruch bezüglich des Ranges?

  • Wie Cromwell, du brauchst nichts mehr einzutragen. Und für was wolltest du die Vormerkung nach 18 II eintragen. Bei Antrag 1 ging es doch um die Löschung einer Grundschuld.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Bei Antrag 1 ging es auch um die Eintragung der Auflassung.

    Ich müsste der Beschwerde doch eigentlich jetzt abhelfen, da ich eine falsche Begründung bezüglich der Zurückweisung angegeben habe.

    Was muss ich jetzt im Grundbuch machen?

  • Also war der Sachverhalt so:

    Eigentümer ist E
    Antrag 1: Auflassung von E an X (neuer Eigentümer) und Löschung III/1, verbunden nach § 16 GBO
    Antrag 2: Antrag von Gläubiger G auf Eintragung einer SiHyp aufgrund eines Titels gegen E
    Eingang: Antrag 1 vor Antrag 2
    Antrag 1 liegt unerledigt vor, Frist zur Behebung ZwVerf war nicht abgelaufen, UB wurde vorgelegt
    Antrag 2 ist vollzogen.

    Da kann man jetzt im Moment nur Antrag 1 zurückweisen, ggf. nach Anfrage, ob Eintragung trotz Zwischeneintragung SiHyp vollzogen werden soll.

    Und dann muß man die Versicherung benachrichtigen, denn G hat -obwohl sein Antrag bei richtiger Sachbehandlung mangels Titel gegen den neuen Eigentümer X hätte zurückgewiesen werden müssen - die SiHyp mit dem eingetragenen Rang erworben, X hat Pech (und die Eintragung unter Übernahme der SiHyp dürfte wohl kaum beantragt sein), III/1 kann (wegen § 16 GBO) nicht isoliert gelöscht werden (und wenn ich E wäre, würde ich die Löschung von III/1 auch nicht weiter betreiben, um in den Verhandlungen mit G wenigstens ein bißchen was in der Hinterhand zu haben, immerhin macht ihm das den Rang kaputt).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich sehe da nicht ein „Problemchen“, sondern ein (Haftungs-) „Problem“. Ist denn wenigstens eine Auflassungsvormerkung für den Erwerber eingetragen ? Er könnte dann zumindest seinen Löschungsanspruch aus § 888 BGB gegenüber dem Gläubiger der Zwangssicherungshypothek geltend machen. Ansonsten wie Cromwell: Die Verletzung der Antragsreihenfolge führt nicht zur GB-unrichtigkeit und ermöglicht nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Zwangssicherungshypothek (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. 8. 2009, 20 W 363/05, Rz. 12 mwN).
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:3906407
    Im Beschwerdeweg könnte jedoch allenfalls die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt werden (§ 71 II 2 GBO).

    Nachdem Zwischenverfügung zur Vorlage der UB ergangen war, hätte der Antrag auf Eigentumsumschreibung vor Fristablauf auch dann nicht zurückgewiesen werden dürfen, wenn man die Ansicht vertreten hätte, die Frist von 2 Monaten sei zu lang. Diese Ansicht kann aber wohl angesichts des Umstands, dass die Anzeigefrist von 14 Tagen auf einen Monat für denjenigen Steuerschuldner verlängert wurde, der eine natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, eine Kapitalgesellschaft ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft ohne Ort der Geschäftsführung im Inland ist;
    s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1073713
    ohnehin nicht mehr vertreten werden.

    Zwischen dem Antrag auf Löschung der GS und demjenigen auf Eigentumsumschreibung besteht ein stillschweigender Vorbehalt des einheitlichen Vollzugs. Der offenbar noch unerledigte Löschungsantrag kann daher (und sollte auch aus den von tom genannten Gründen) derzeit nicht vollzogen werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ist denn wenigstens eine Auflassungsvormerkung für den Erwerber eingetragen ? Er könnte dann zumindest seinen Löschungsanspruch aus § 888 BGB gegenüber dem Gläubiger der Zwangssicherungshypothek geltend machen.

    Stimmt; das wäre gut und man könnte die Kuh mit vertretbarem Aufwand vom Eis bringen.

  • Würde ich vom FA abhängig machen - hier gibt es welche, die brauchen 12 Wochen um den Bescheid (!) zu verschicken und nach Zahlung nochmal 4 Wochen für die UB.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass die Beteiligten selbst davon ausgehen, dass die steuerliche UB nicht vor Ablauf von (weiteren) 2 Monaten beigebracht werden kann, ließe sich die Antragszurückweisung im Nachhinein vielleicht damit rechtfertigen, dass dem Antrag auf Eigentumsumschreibung kein leicht und schnell behebbares Hindernis zugrunde lag (s. Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2016, § 18 RN. 15; Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 7. Auflage 2015, § 18 RNern. 43,44).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich würde der Beschwerde nur dann abhelfen, wenn das aufgezeigte Hindernis noch innerhalb der mit Zwischenverfügung gesetzten Frist behoben wird ( vgl. Demharter, GBO, 24. Aufl. § 18 Nr. 34 m.w.N.). Einen Grund für eine Fristverlängerung sehe ich nicht. Die Zweimonatsfrist ist mehr als ausreichend. Sollte das UB-Erteilungsverfahren länger dauern, so soll der Notar den Antrag erst dann stellen, wenn er alle Unterlagen beisammen hat. Eine Grundbuchsperre auf unbestimmte Zeit kann man so jedenfalls nicht erreichen.
    Möglich ist natürlich auch noch, nachdem der Zurückweisungsbeschluss im Wege der Abhilfe aufgehoben worden ist, die Zwischenverfügung wegen eines weiteren Mangels zu ergänzen. Mir fällt da der gute alte Kostenvorschuss ein, der nach Bekanntwerden der Schulden des Eigentümers angefordert werden könnte. Dann muss allerdings eine neue angemessene Frist gesetzt werden.
    Die Abhilfe wirkt sich natürlich nicht auf die eingetragene Zwangshypothek aus. Die müsste der Erwerber als bestehenbleibende Belastung nach Eigentumsumschreibung übernehmen.

  • Die Abhilfe wirkt sich natürlich nicht auf die eingetragene Zwangshypothek aus. Die müsste der Erwerber als bestehenbleibende Belastung nach Eigentumsumschreibung übernehmen.


    Und weil ein entsprechender Antrag fehlt (Umschreibung mit Zwischeneintragung) bleibt nur die Zurückweisung.

    P.S. Kostenschuldner des Eintragungsantrags ist typischerweise der Erwerber, nicht der verschuldete Eigentümer.

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  • Du übersiehst die Löschung in Abt. III! Für diese Kosten wird regelmäßig der Veräußerer ( Schuldner ) in Anspruch genommen. Ich würde die Eintragung von der Vorschusszahlung nun abhängig machen, wenn die UB innerhalb der Frist nachgereicht wird.
    Ob der Antrag auf Eigentumsumschreibung ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestellt worden ist, dass keine Zwischeneintragungen vorliegen, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht und ist auch unüblich. Dieser Vorbehalt taucht normalerweise beim Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung auf, welche hier aber nicht eingetragen ist.

  • Du übersiehst die Löschung in Abt. III! Für diese Kosten wird regelmäßig der Veräußerer ( Schuldner ) in Anspruch genommen. Ich würde die Eintragung von der Vorschusszahlung nun abhängig machen, wenn die UB innerhalb der Frist nachgereicht wird.


    Ein Antrag = ein Kostenschuldner. Jedenfalls im Verhältnis zu Gericht.

    Ob der Antrag auf Eigentumsumschreibung ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestellt worden ist, dass keine Zwischeneintragungen vorliegen, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht und ist auch unüblich. Dieser Vorbehalt taucht normalerweise beim Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung auf, welche hier aber nicht eingetragen ist.


    Wenn das Grundstück "lastenfrei" veräußert ist (das ist üblich) und nicht übernommene Vorerintragungen vorhanden sind, darf nicht vollzogen werden.

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  • M. e. geht da nimmer viel.

    Tja, das kommt davon wenn man sowas ohne AV macht.

    Nichtabhilfe, da die Sache rum ist, vgl. Vorposter. Derzeit keine Eintragung möglich. Mit Vorlage von UB UND Übernahmerklärung bzgl. Zwischenrecht ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
    Für die Zurückweisung und die ZwaSi keine Kosten erheben, schon um die Leute zu einer "schadenfreien" Lösung zu motivieren.

    Nur weil die Begründung falsch ist, muss nicht zwingend die Entscheidung falsch sein, bzw. aufgehoben werden.

  • Tja, das kommt davon wenn man sowas ohne AV macht.
    ...
    Nur weil die Begründung falsch ist, muss nicht zwingend die Entscheidung falsch sein, bzw. aufgehoben werden.


    Es gab wohl Gründe dafür, den Antrag auf Eigentumsumschreibung verfrüht (ohne UB) zu stellen; der Titel ist ja nicht vom Himmel gefallen.

    Wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass die Beteiligten selbst davon ausgehen, dass die steuerliche UB nicht vor Ablauf von (weiteren) 2 Monaten beigebracht werden kann, ließe sich die Antragszurückweisung im Nachhinein vielleicht damit rechtfertigen, dass dem Antrag auf Eigentumsumschreibung kein leicht und schnell behebbares Hindernis zugrunde lag (s. Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2016, § 18 RN. 15; Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 7. Auflage 2015, § 18 RNern. 43,44).


    Ich würde vor Fristablauf nichts unternehmen. Wenn bis dahin keine UB vorgelegt wird, ist mE nachträglich alles "geheilt".

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