PKH für den Vergleich

  • Hallo,

    ich habe meinem Anwalt eingetrichtert, dass er immer, wenn er im Termin einen Vergleich schließt, darauf achten muss, dass er die PKH/VKH auf den Vergleich erstrecken lässt. Das habe ich einem Seminar mal so gelernt.

    Wir haben einen neuen Richter, der auf den Antrag hin einen Beschluss wie folgt erlassen hat:

    "Die Erweiterung der mit Beschluss vom 16.05.2016 bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Vergleich vom 07.11.2016 wird zurückgewiesen".

    Er ist der Meinung, dass der PKH-Bewilligungsbeschluss auch den Vergleich beinhaltet, da keine über den bisherigen Streitgegenstand hinausgehenden Punkte mit verglichen wurden (z.B. nicht rechtshängige Ansprüche etc.).

    Habe so einen Beschluss bisher noch nicht gesehen. Was sagt Ihr dazu?

    Grüße

    Liane

  • Yep, da hat der Richter alles richterich gemacht. Wozu der Antrag, wenn da nix ist ?

    So ein Antrag macht nur bei einem Mehrvergleich Sinn. Und ich hasse die inflationäre Antragstellung, wenn ich alleine die ersten Seiten mancher Klage sehe, in dem haufenweise unsinniger Vorratsanträge gestellt werden... (Sorry, nicht persönlich gemeint)

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