Namenszusatz "e.V." - § 65 BGB

  • Bei uns gibt es viele alte Vereine, die seinerzeit alle ohne den Zusatz "e.V." o.ä. eingetragen wurden. Erst seit ca. 10 Jahren kommt bei der Ersteintragung der Namenszusatz hinzu.
    Die alten Vereine müssen auf Briefköpfen...zwar den Zusatz führen, aber weder aus dem Register noch der Satzung ergibt sich dies - sondern lediglich aus § 65 BGB.

    Gab es damals irgendeine Regelung Vereine ohne e.V. einzutragen?
    Wie weisen diese Vereine nach, dass ihr zu führender Name mit e.V. lautet, obwohl dies weder in der Satzung noch im Register vermerkt ist?

    Eine Bank macht hier wohl einem Verein Probleme, weil sie den "im Vereinsregister eingetragenen Namen gem. §...irgendwas der Bankvorschriften benötigt". Der eingetragene ist aber ohne e.V. Gem. § 65 BGB führt der Verein aber nach Eintragung automatisch das e.V. und ohne diesen wäre es nach außen unrichtig.
    Soll der Verein abweichend von der Eintragung und abweichend von der Anforderung ("eingetragenen Namen") den Namen gegenüber der Bank mit e.V. angeben und auf § 65 BGB verweisen?

  • ...ok, das habe ich als letzte Möglichkeit auch vorgeschlagen, dann könnte jedoch noch ein laaaanger Rattenschwanz an Anträgen hinterher kommen.

    Was war denn die Grundlage für die alte Handhabung? Und muss das Berichtigen/Ergänzen der ursprünglichen Eintragung tatsächlich sein...?

    Danke!

  • ...ok, das habe ich als letzte Möglichkeit auch vorgeschlagen, dann könnte jedoch noch ein laaaanger Rattenschwanz an Anträgen hinterher kommen.

    Was war denn die Grundlage für die alte Handhabung? Und muss das Berichtigen/Ergänzen der ursprünglichen Eintragung tatsächlich sein...?

    Danke!

    Warum könnte das nen Rattenschwanz nach sich ziehen?
    Ich berichtige immer, wenn mir so ein Verein vor die Nase kommt, von Amts wegen.

    Grundlage?
    Steht halt nirgends, dass das "e.V." auch in Spalte 1 muss. Die Rechtsform steht ja in Spalte 4a.
    Genau wie (zumindest bis 1998) im HRA. Da gibt es auch viele alte Eintragungen, bei denen der Rechtsformzusatz in der Firma fehlt.

  • ...

    Was war denn die Grundlage für die alte Handhabung? Und muss das Berichtigen/Ergänzen der ursprünglichen Eintragung tatsächlich sein...?

    Die "Grundlage" für die Handhabung war/ist § 65 BGB: Je nach Lesart des zuständigen Rechtspflegers wurde dem Vereinsnamen bei der Eintragung das "e.V." oder "eingetragener Verein" beigefügt - oder eben nicht.
    Eine echte Vorschrift, wie etwa § 19 HGB i.d.F. vom 22.06.1998 (HRefG), gibt es für Vereine m.W. nicht.

    Eine amtswegige Änderung kann man machen, muss man aber nicht.

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