(Un)Tätigkeit des Nachlasspflegers

  • Mahlzeit!
    Ich suche heute mal Erfahrungsaustausch, bin in einer Nachlasspflegschaftssache nicht so recht zufrieden und würde mehr Tätigkeit des Nachlasspflegers erwarten.

    Die Erblasserin verstarb ledig und kinderlos als Einzelkind ihrer Eltern, die ebenfalls vorverstorben sind.

    Wir befinden uns damit direkt in der III. Erbordnung!

    Die Erblasserin ist zu Hause verstorben und lag mehrere Tage unentdeckt in ihrem Haus. Die Polizei brach die Haustür auf (stark beschädigt), welche notdürftig zunächst durch das Ordnungsamt und einen Tag später durch den kurzfristig bestellten Nachlasspfleger besser gesichert wurde. Wäre die Haustür durch Schlüsseldienst geöffnet worden, wäre Nachlasspflegschaft jedenfalls nicht sofort eingerichtet worden.

    Bei den Erben der III. Erbordnung handelt es sich um mehrere Personen, die von ihrer Erbenstellung allesamt Bescheid wissen. Der Nachlasspfleger wurde durch diese Erben auch auf verschiedene Umstände aufmerksam gemacht, jedoch rührt sich der Nachlasspfleger nicht, mit der Begründung: Die Erben sind bekannt, lediglich deren Erbschaftsannahme sei ungewiss, sodass er hier keine kostenpflichtigen Tätigkeiten entfalten will. Seine Tätigkeit beschränkte sich bisher lediglich auf die Außensicherung des Hauses (Zuschließen von Haus und Nebengelass), und ein paar Telefonate, mehr nicht. Die Erben sind jedoch daran interessiert, dass der Nachlasspfleger tätig wird und die Nachlasswerte aufgelistet präsentiert, sodass sie entscheiden können, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

    Nun die Frage, inwieweit muss der Nachlasspfleger denn hier kurzfristig im Interesse der potentiellen Erben tätig werden oder kann er wirklich sagen, er wartet erstmal ab, wer die Erbschaft annimmt? Die ersten Erbausschlagungen sind bereits eingegangen, die ersten 6 Wochen sind fast um. Die Erben sind über den Nachlasspfleger verärgert. Zu Recht?

    Grüße Döner

  • Seit wann ist der Nachlaßpfleger der Hilfsanwalt der (bekannten!) Erben? Sollen sie doch - auf ihre Kosten - Nachlassverwaltung beantragen oder ggf. Dürftigkeitseinrede erheben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Warum können die (möglichen) Erben dies denn nicht selbst tun? Sie könnten doch das Haus betreten und selbst nach Unterlagen zum Nachlass suchen?

  • Seit wann ist der Nachlaßpfleger der Hilfsanwalt der (bekannten!) Erben? Sollen sie doch - auf ihre Kosten - Nachlassverwaltung beantragen oder ggf. Dürftigkeitseinrede erheben.

    Sowas in der Art ging mir auch durch den Kopf. Wenn bekannt ist, dass sie Erben sind, sollen sie gefälligst selbst den Hintern bewegen. Ein Nachlasspfleger wird bestellt für die Sicherung des Nachlasses, wenn Erben unbekannt sind. Ich würde soweit gehen und die Pflegschaft aufheben, wenn du dir sicher bist, dass er alle erbberechtigten Personen ermittelt hat. Ein Präsentieren des abgewickelten Nachlasses ist m. E. hiervon nicht betroffen. Ich wäre eher über die Erben verärgert als über den Pfleger. Er vertritt die unbekannten Erben, nicht die bekannten.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • In der 3. Erbordnung ist es eher ungewöhnlich, dass alle Erben sofort bekannt sind. Wenn es zudem Ausschlagungen gibt, ist es ungewiss, ob die Nächstberufenen annehmen.

    Wenn Maßnahmen zur Sicherung nötig sind, soll der NP diese durchführen. Dafür ist er da. Meines Erachtens fallen darunter nicht nur die ganz dringenden Maßnahmen (Haustür instandsetzen) sondern auch das Verhindern von finanziellen Nachteilen für den Nachlass. Also Rundfunk abmelden aber die Stromrechnung bezahlen, damit das Haus nicht einfriert usw.

  • Naja, das der Nachlasspfleger den Erben die Verhältnisse in dieser doch rechten kurzen Zeit nicht komplett in Übersicht präsentiert ist mir auch klar. Ich würde aber durchaus erwarten, dass der Nachlasspfleger das Haus betritt und nach sicherungsbedürftigem Nachlass, sowie Testament, durchsucht, zumal "angeblich" bekannt ist, dass ein Testament existiert. Bei dieser Gelegenheit böte es sich ja auch an Einsicht in die Kontoauszüge zu nehmen, sofern aktuell vorhanden. Und vielleicht mal eine kurze Übersicht zur Akte zu reichen.

  • Die Notwendigkeit für die Nachlasspflegschaft ist ja definitiv noch und ggf. auf absehbare Zeit noch da, da die Erben bzw. die Erbannahme (wenn bereits Ausschlagungen vorliegen) ungewiss ist. Daher kann er seine Arbeit nicht einfach einstellen, sondern hat alle Maßnahmen zur (auch finanziellen) Sicherung des Nachlasses zu ergreifen.

    Wenn er dafür kostenrelevante Tätigkeiten ausführt, wird er halt dafür bezahlt; wenn nötig aus der Staatskasse, wenn der Nachlass überschuldet ist.

    Seit wann sind die Nachlasspfleger so zurückhaltend?

  • Seit wann ist der Nachlaßpfleger der Hilfsanwalt der (bekannten!) Erben? Sollen sie doch - auf ihre Kosten - Nachlassverwaltung beantragen oder ggf. Dürftigkeitseinrede erheben.

    Sowas in der Art ging mir auch durch den Kopf. Wenn bekannt ist, dass sie Erben sind, sollen sie gefälligst selbst den Hintern bewegen. Ein Nachlasspfleger wird bestellt für die Sicherung des Nachlasses, wenn Erben unbekannt sind. Ich würde soweit gehen und die Pflegschaft aufheben, wenn du dir sicher bist, dass er alle erbberechtigten Personen ermittelt hat. Ein Präsentieren des abgewickelten Nachlasses ist m. E. hiervon nicht betroffen. Ich wäre eher über die Erben verärgert als über den Pfleger. Er vertritt die unbekannten Erben, nicht die bekannten.


    :daumenrau

  • Ich weiß nicht, wie der Aufgabenkreis des Nachlasspflegers gefasst ist, aber ich nehme bei "meinen" Anordnungen immer die Vermögensverwaltung auf, schon um dem Pfleger zu ermöglichen, auf Konten und Vermögenswerte zuzugreifen, damit ich den Wert für die Gerichtkosten habe und um zu bestimmen, ob er eine Vergütung aus dem Nachlass erhält.
    Dann wird freilich auch immer ein Nachlassverzeichnis angefordert. Wenn das seine (angemessene !) Zeit braucht, müssen die möglichen Erben sich halt selbst überlegen ob sie das "Risiko" der Annahme oder Ausschlagung auf sich nehmen wollen, und ggfs. Nachforschungen anstellen. Aber Testamente suchen und Vermögenswerte feststellen, das ist für mich auf jeden Fall notwendig.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Solange die Erben nicht die Erbschaft angenommen haben, sind die Erben auch noch nicht abschließend bekannt. Außerdem müssen bei Ausschlagungen die sodann berufenen Erben ermittelt und benachrichtigt werden. Bei Erben der 3. Ordnung ist auch fraglich, ob wirklich alle Miterben schon bekannt sind. Dann müssen ggf. die erforderlichen Urkunden für das Erbscheinverfahren beschafft werden, auch das kann noch Zeit in Anspruch nehmen. Meiner Ansicht nach hat der Nachlasspfleger den Nachlass bis zur Erteilung des Erbscheins ordentlich zu verwalten.

    (In einem meiner Verfahren dachte ich, aus einer anderen Akte würden sich alle Erben ergeben, und es wären nur die aktuellen Anschriften unbekannt. Außerdem gab es noch andere Gründe für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Der Nachlasspfleger hat dann jedoch noch eine weitere Miterbin ermittelt. Ich bin froh, dass er so akribisch arbeitet.)

  • Das ist sicherlich richtig. Aber der Nachlasspfleger hat keine "Bringeschuld" den bekannten Erben gegenüber. Die müssen sich schon selbst darum kümmern, ob sie ausschlagen oder annehmen.
    Und wenn er 2-3 Monate benötigt für das vernünftige Nachlassverzeichnis, dann ist das eben so. Einen Anspruch gegen den eingesetzten Pfleger haben sie nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das ist sicherlich richtig. Aber der Nachlasspfleger hat keine "Bringeschuld" den bekannten Erben gegenüber. Die müssen sich schon selbst darum kümmern, ob sie ausschlagen oder annehmen.
    Und wenn er 2-3 Monate benötigt für das vernünftige Nachlassverzeichnis, dann ist das eben so. Einen Anspruch gegen den eingesetzten Pfleger haben sie nicht.

    :daumenrau

  • Der Aufgabenkreis ist der Übliche: Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.

    Die Erben der III. Erbordnung sind tatsächlich bekannt, auch der Erblasservater soll Einzelkind gewesen sein. (Warum auch nicht?) Natürlich kann man versuchen dies durch Urkunden noch zu belegen, aber das dann zu gegebener Zeit. Die Erben der III. Ordnung mütterlicherseits kennen sich alle untereinander und haben auch Kontakt. Es bestand auch Kontakt zum Erblasser.
    Bei den Familienverhältnissen sehe ich aktuell keine Probleme (die aber durchaus bei einer eventuellen Erbscheinsbeantragung bzw. Feststellung Fiskuserbrecht noch kommen können, das ist ja klar). :)

    Warum der Nachlasspfleger so zurückhaltend ist, weiß ich auch nicht, vielleicht ist er froh, dass die Haustür erstmal zu und gut gesichert ist, vielleicht hat er aktuell auch keine Zeit?

    Jedenfalls sind die Miterben sehr aktiv, was die Zuarbeit (Informationen/Vermutungen) zum Nachlasspfleger betrifft nur leider äußert sich keiner, die Erbschaft annehmen zu wollen.

  • Es reicht ja auch, wenn sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft haben und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Einer ausdrücklichen Annahme bedarf es dann m. E. nicht.
    Der Nachlasspfleger hat erst Mal gesichert. Das ist gut und richtig. Nun kann er in Ruhe alles andere machen. Er muss jedoch nicht mundgerecht alles für die Erben vorbereiten und ihnen dann alles abgewickelt auf dem Silbertablett servieren. Klar wäre das schön für die Erben. Ist aber (aus meiner Sicht) nicht Sinn und Zweck einer Nachlasspflegschaft. Wenn sie selbst keine Lust auf die Abwicklung haben, können sie ihn -außerhalb der Nachlasspflegschaft- für die Abwicklung bevollmächtigen ....und bezahlen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es reicht ja auch, wenn sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft haben und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Einer ausdrücklichen Annahme bedarf es dann m. E. nicht.
    Der Nachlasspfleger hat erst Mal gesichert. Das ist gut und richtig. Nun kann er in Ruhe alles andere machen. Er muss jedoch nicht mundgerecht alles für die Erben vorbereiten und ihnen dann alles abgewickelt auf dem Silbertablett servieren. Klar wäre das schön für die Erben. Ist aber (aus meiner Sicht) nicht Sinn und Zweck einer Nachlasspflegschaft. Wenn sie selbst keine Lust auf die Abwicklung haben, können sie ihn -außerhalb der Nachlasspflegschaft- für die Abwicklung bevollmächtigen ....und bezahlen.

    :daumenrau

  • Schon mal über die Rückführung der Nachlasspflegschaft für die noch unbekannten Erben gedacht?
    Damit zwingst Du die bekannten Erben zum Tätigwerden, auch wenn es den Nachlasspfleger vielleicht weniger freut (in Bezug auf seine Handlungsfreiheit).
    Aber vielleicht reicht eine Ankündigung der teilweisen Aufhebung der Nachlasspflegschaft (vorausgesetzt die Annahme der Erbschaft -z.B. durch Fristablauf- ist sicher).

  • Schon mal über die Rückführung der Nachlasspflegschaft für die noch unbekannten Erben gedacht?
    Damit zwingst Du die bekannten Erben zum Tätigwerden, auch wenn es den Nachlasspfleger vielleicht weniger freut (in Bezug auf seine Handlungsfreiheit).
    Aber vielleicht reicht eine Ankündigung der teilweisen Aufhebung der Nachlasspflegschaft (vorausgesetzt die Annahme der Erbschaft -z.B. durch Fristablauf- ist sicher).

    lt. #13 sind sie (alle) bekannt.

  • Dann würde ich die Leute anschreiben und anfragen, ob ein Erbschein beantragt werden soll. Frist setzen.
    Ansonsten hinterlegen, was der NL-Pfleger übrig hat. Pflegschaft aufheben.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Schon mal über die Rückführung der Nachlasspflegschaft für die noch unbekannten Erben gedacht?
    Damit zwingst Du die bekannten Erben zum Tätigwerden, auch wenn es den Nachlasspfleger vielleicht weniger freut (in Bezug auf seine Handlungsfreiheit).
    Aber vielleicht reicht eine Ankündigung der teilweisen Aufhebung der Nachlasspflegschaft (vorausgesetzt die Annahme der Erbschaft -z.B. durch Fristablauf- ist sicher).

    lt. #13 sind sie (alle) bekannt.

    "der Erblasservater soll Einzelkind gewesen sein"

  • Es gibt auch Nachlassrechtspfleger, die hätten das Schloss selber organsiert und erst mal die Erben ermittelt, denen den Anfall der Erbschaft mitgeteilt und die Akte weggelegt. Da müssen die Erben auch sehen, wie sie zu ihrer Entscheidungsfindung kommen.

    § 1960 BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

    (1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

    Da steht Nichts von mundgerechtem Servieren des Nachlasses. Schon gar nichts vom Mitteilen Nachlasswertes. Schlaue Anwälte versuchen hintenrum immer wieder mal beim Nachlasspfleger durch zu kommen, ob Annahme sinnvoll ist.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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