Betreuter verbraucht Erspartes


  • Ich weiß nicht so recht, was du mir damit sagen willst. :gruebel:

    Natürlich benötigt der Betroffene für Verfügungen über seine Konten keiner Genehmigung des Betreuungsgerichtes, das ist mir bekannt (siehe auch mein Beitrag 15).

    Wenn allerdings der Betreuer eine Umbuchung vom Sparbuch auf das Girokonto vornehmen möchte, benötigt er die entsprechende betreuungsgerichtliche Genehmigung. Und in seinem Antrag hat er dann auch bitte zu begründen, weshalb der begehrte Betrag auf dem Girokonto benötigt wird (z. B. durch Darstellung der ausstehenden oder künftigen Ausgaben).

  • Reicht es nicht, wenn der Betreuer erklärt, der Betreute wünsche den Geldbetrag zu seiner freien Verfügung?

  • Nein, das soll der Betroffene selbst tun. Der Betreuer kann viel erzählen, wenn der Tag lang ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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    Reicht es nicht, wenn der Betreuer erklärt, der Betreute wünsche den Geldbetrag zu seiner freien Verfügung?

    Wenn sich der Betreute das Geld selbst geholt hat reicht das aus.

    Wenn der Betreuer dem Betreuten das Geld bei Heimbesuchen aushändigt, verlangt man i.d.R. eine Quittung.

  • Nein, das soll der Betroffene selbst tun. Der Betreuer kann viel erzählen, wenn der Tag lang ist.


    Richtig. :daumenrau


    Man stelle sich folgenden (überspitzten) Fall vor:

    Ein nicht befreiter ehrenamtlicher Betreuer beantragt die Überweisung des kompletten Sparguthabens (500.000,- €) mit der Begründung, der Betreute habe den Betrag lieber gern auf dem Girokonto.

    Die Genehmigung wird ohne weitere Nachfrage erteilt. Kurze Zeit später sind das Geld und der Betreuer merkwürdigerweise verschwunden.

    Wer haftet gegenüber dem Betreuten? Wohl nicht nur der Betreuer...

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    Reicht es nicht, wenn der Betreuer erklärt, der Betreute wünsche den Geldbetrag zu seiner freien Verfügung?

    Wenn sich der Betreute das Geld selbst geholt hat reicht das aus.

    Wenn der Betreuer dem Betreuten das Geld bei Heimbesuchen aushändigt, verlangt man i.d.R. eine Quittung.


    Bei der Frage von Berliner ging es darum, ob es reicht, wenn der Betreuer in den Genehmigungsantrag schreibt, dass der Betreute das Sparguthaben gern zur freien Verfügung hätte.

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