Alles anzeigenOhne nähere Begründung der Betreuerin, wofür der erneut hohe Betrag benötigt wird, gäbe es bei mir keine Genehmigung. Ansonsten könnte man den § 1812 BGB bzw. die Versperrung von Sparkonten gleich abschaffen.
Du verkennst den Wortlaut des § 1809 BGB bzw. des § 1812 BGB total:
§ 1809 BGB:
"Der Vormund ... "§ 1812 BGB:
"Der Vormund kann ..."Da steht nirgendwo, dass ein Sperrvermerk den Betroffenen beschränkt bzw. dass der Betroffene zur Verfügung über sein Geld der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf (auch wenn manche Banken solche Sperrvermerke eintragen (Zur Verfügung ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich") und dann zur Verfügung durch den Betroffenen solche Genehmigungen auch einfordern).
Es gilt noch immer der Grundsatz, dass die Anordnung einer Betreuung keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen hat. Und als erstes muss sich das Betreuungsgericht an diesen Grundsatz halten.
Ich weiß nicht so recht, was du mir damit sagen willst.
Natürlich benötigt der Betroffene für Verfügungen über seine Konten keiner Genehmigung des Betreuungsgerichtes, das ist mir bekannt (siehe auch mein Beitrag 15).
Wenn allerdings der Betreuer eine Umbuchung vom Sparbuch auf das Girokonto vornehmen möchte, benötigt er die entsprechende betreuungsgerichtliche Genehmigung. Und in seinem Antrag hat er dann auch bitte zu begründen, weshalb der begehrte Betrag auf dem Girokonto benötigt wird (z. B. durch Darstellung der ausstehenden oder künftigen Ausgaben).