Abrechnung Klagerücknahme

  • Sorry evt. ist diese Frage jetzt doppelt, bekam eine Fehlermeldung.

    Hallo,
    habe mal wieder eine Abrechnungsfrage und wäre dankbar wenn Ihr mal über meine Abrechnung schaut ob so Ok.
    Wir haben eine Unfallangelegenheit, wo wir die gegnerischer Versicherung zur Regulierung angeschrieben haben. Dies hat sie nicht gemacht, also haben wir Klage eingereicht. Die gegn. Versicherung hat auf unsere Klage erwidert . Bevor es zur Verhandlung kam bat uns der Anwalt der gegn. Versicherung die Klage zurückzunehmen was wir dem Gericht auch mitgeteilt haben. Antwort des Anwalts der geg. Versicherun. Die bei Ihnen weiter angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten werden selbstverständlich durch unsere Mandantschaft übernommen und von hier aus auch keine kostenanträge gestellt werden.dies ist nun alles so geschehen, wir haben das auch so dem gericht mitgeteilt.

    Wäre mein Rechnung so richtig?
    1,3 GG
    1,3 VG
    -0,65 Anrechnung GG
    1,2 TG ( angeschrieben wg Klagerücknahme)?
    1,5 EG (außergerichtliche Einigung)?
    7002
    7008
    + entstandene Gerichtskosten
    +Akteneinsicht

    Vielen Dank

  • Die TG sehe ich nicht. TG heißt m.W. mündliches Verhandeln, also im Termin oder außerhalb per Telefon (Skype o.ä.), also als Gespräch, nicht schriftlich.

    Und dass Ihr Akteneinsicht genommen hättet, hast Du nicht geschrieben (worin auch? In die nur aus Eurer Akte bestehende Zivilakte? Oder habt Ihr die parallele Ermittlungsakte eingesehen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Für Nr. 3104 VV sehe ich ebenfalls kein Entstehen.

    Zur Nr. 1000 VV: liegt denn eine "Einigung" vor, oder hat die Gegenseite außergerichtlich schlicht anerkannt (s. dort Abs. 1 a.E.)?

  • Hallo,
    vielen Dank für Deine Antwort.
    Wir haben die Ermittlungsakte für die VS anfordern müssen. Der gegnerische Anwalt teilte uns schriftlich mitgeteilt, dass die gen. VS die angeforderten Schadensposition ausgeglichen hat, und wir Klagerücknahme beantragen sollen. Dann ist eine Zahlung der von uns angeforderten Beträge eingegangen und dass die angefallenen Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten vom Gegner übernommen werden. Dachte die Einigungsgebühr würde auch besteh wenn er nun die geforderten Beträge zahlt.

  • Nach dem Wortlaut entsteht sie bei bloßem Anerkenntnis nicht.

    Oder gab es eine Einigung mit dem Inhalt, dass die geforderte Summe beglichen wird, wenn im Gegenzug die Klage zurückgenommen wird? Denn ein Vergleich zeichnet sich ja durch gegenseitiges Nachgeben aus, was ja dann ausschlaggebend für das Entstehen der Einigungsgebühr sein dürfte.

  • Ich meine, dass man hier eine Einigung voraussetzen kann (wie von z0rr0 schon nachgefragt). Rechtsfolge eines Anerkenntnisses wäre ein Anerkenntnisurteil, nicht eine Klagerücknahme. Um diese sehr eigenwillige Folge zu erklären, muss es eine Vereinbarung gegeben haben, dass man das so auflöst. Und diese Vereinbarung wäre die Einigung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich meine, dass man hier eine Einigung voraussetzen kann (wie von z0rr0 schon nachgefragt). Rechtsfolge eines Anerkenntnisses wäre ein Anerkenntnisurteil, nicht eine Klagerücknahme. Um diese sehr eigenwillige Folge zu erklären, muss es eine Vereinbarung gegeben haben, dass man das so auflöst. Und diese Vereinbarung wäre die Einigung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    :daumenrau

  • Selbst wenn man dafürhält, dass eine EG entstanden ist, könnte es sich m.E. jedoch allenfalls um eine 1,0 EG gem. 1003 VV RVG handeln, immerhin war ja schon eine Klage anhängig... :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Selbst wenn man dafürhält, dass eine EG entstanden ist, könnte es sich m.E. jedoch allenfalls um eine 1,0 EG gem. 1003 VV RVG handeln, immerhin war ja schon eine Klage anhängig... :gruebel:

    Stimmt.. Sehe ich auch so.

  • Hallo,

    vielen Dank für Eure Antworten. Habe nochmals das Schreiben des gegnerischen Anwalts gelesen wie ob. schon geschrieben. Diesen Zusatz hatte ich noch gefunden: Für den Fall der Klagerücknahme sichern wir ausdrücklich zu, einen eigenen Kostenantrag von hier aus nicht zu stellen.
    Hoffe ich habe Eure Antworten richtig verstanden:confused:
    Wäre jetz meine Kostenaufstellung wie ob. aufgestellt richtig, jedoch mit einer 1,0 Einigungsgebühr:gruebel:

    Vielen Dank

  • Danke für Eure Antworten.

    Sollte meine Rechnung nun so aussehen/ ohne EG??

    Gegenstandswert: 2.314,83 €

    1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 261,30 €
    1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 261,30 €
    0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 2.314,83 € -130,65 €
    - Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
    Zwischensumme der Gebührenpositionen 391,95 €

    Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
    Zwischensumme netto 431,95 €
    19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 82,07 €
    Zwischensumme brutto 514,02 €
    Bußgeldakte 12,00 €
    zu zahlender Betrag 526,02 €

    Danke

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