Rücknahme der Einwendungen im Erbscheinsverfahren

  • Ich habe ein gemeinschaftlichen handschriftliches Testament vorliegen, in welchem sich die Testatoren gegenseitig zu Erben einsetzten; Schlusserbe ist der Enkel.
    Die Längerlebende hat einen Erbscheinsantrag als Alleinerbin gestellt.
    Nach Anhörung der "pflichtteilsberechtigten" Tochter hat diese Einwände erhoben, da Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Erblassers bestehen.
    Da ich in Rheinland- Pfalz tätig bin, habe ich das Verfahren dem zust. Richter vorgelegt. Nach Hinweis des Richters, dass ein Gutachten zur Echtheit der Unterschrift ca. 5.000,- EUR kostet und die Einwendungen zurückgenommen werden können, hat die Tochter die Einwände zwar zurückgenommen, jedoch geschrieben, dass sie von der Fälschung der Unterschrift überzeugt ist.
    Der Richter hat mir das Verfahren jetzt wg. Rücknahme der Einwände z.w.V. gegeben.

    Nun stellt sich mir die Frage, ob es wegen des weiterhin bestehenden Zweifels an der Echtheit der Unterschrift (als Grund der Einwendungen) bei der Richterzuständigkeit bleibt oder ich das Verfahren weiter zu bearbeiten habe.

    Einmal editiert, zuletzt von ira (17. November 2016 um 14:06)

  • Bist Du in Rheinland-Pfalz für die Erteilung von Erbscheinen auch auf der Grundlage von Verfügungen von Todes wegen zuständig?
    Wenn ja, dann wirst Du das Erbscheinsverfahren weiterführen müssen.
    Aber: wenn Du immer noch oder gerade erst jetzt Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Verfügung von Todes wegen hast, wirst Du im Rahmen Deiner Amtsermittlungspflicht Beweis erheben müssen und zwar ggf. durch Einholung des Gutachtens.
    Ich denke, wenn "berechtigte" Zweifel bestehen wird keiner zur Erteilung des Erbscheins zuständigen Richter/Rechtspfleger den Erbschein ohne Gutachten erteilen.

    Ansonsten:
    Einwendungen zurücknehmen? Wo gibt es denn so etwas.
    Erbscheinsverfahren sind -nach Eingang des Antrags beim Nachlassgericht- Amtsverfahren.
    Kann man einmal beim Richter/Rechtspfleger gestreute "Zweifel" an der Rechtswirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen einfach durch Erklärung "war nicht so gemeint" zurücknehmen?
    So was habe ich noch nie gehört.
    Im übrigen sind im Ausgangsfall die Zweifel ja nicht zurückgenommen ("...hat die Tochter die Einwendungen zwar zurückgenommen, jedoch geschrieben, dass sie von der Fälschung der Unterschrift überzeugt ist.").
    Hat mir ein Beteiligter einmal Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mitgeteilt, die mich an der Rechtwirksamkeit zweifeln lassen, so kommen diese Zweifel nicht durch "Rücknahme" der Zweifel durch den Beteiligten in Wegfall. Ich ermittle dann von Amts wegen weiter, ggf. durch Einholung des Gutachtens -koste es was es wolle-. Die Frage des Einzugs der Kosten vom Antragsteller bzw. vom "Zweifler" entscheide ich dann nach Abschluss des Verfahrens. Meistens gehen die Kosten -leider- zu Lasten des Antragstellers.

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Die Anforderung eines Gutachtens aufgrund der Amtsermittlungspflicht halte ich, genau so wie du, für erforderlich. Wobei ich es vom Ergebnis her nicht richtig finde, dass ein Beteiligter seine Einwände zurücknimmt, um die Kosten des Gutachtens nicht mehr zu tragen. Sollte nämlich das Gutachten v.A.w. angefordert werden, können die Kosten dann wohl nicht mehr der Tochter auferlegt werden, allenfalls der Antragstellerin.

    Die Frage ist halt nur, ob die Handlung der Tochter (Rücknahme der Einwände unter Beibehalten der Zweifel an der Echtheit der Unterschrift) dazu führt, dass das Verfahren wieder vom Rechtspfleger bearbeitet werden darf oder weiterhin in der Zuständigkeit des Richters bleibt.
    In der Verordnung heißt es nur:
    Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

  • Ob Rechtspfleger oder Richter nun zuständig ist, kann ich nicht sagen. Allerdings ist Einholung eines Gutachtens erst nach eigenen Vorermittlungen sinnvoll. Daher werden sowohl Antragsteller als auch Tochter aufgefordert, eindeutig dem Erblasser zuzuordnende Unterschriften vorzulegen. Falls Grundbesitz vorhanden ist, schaue ich auch in die GA, da sind Löschungsbewilligungen eine gute Quelle. Erst wenn dann tatsächlich beim Vergleich was auffällig ist, wird (bei mir) ein Gutachten in Auftrag gegeben.

  • Wäre von einer weiteren Richter-Zuständigkeit ausgegangen, da gemäß § 19 II RPflG das Verfahren (und nicht nur eine einzelne Streitfrage) zur weiteren Bearbeitung dem Richter vorzulegen ist, wenn Einwände ... erhoben werden.
    Eine Änderung/Rückkehr der Zuständigkeit bei Rücknahme der Einwendungen ist dabei nicht vorgesehen/geregelt.
    Wurde hier mal so begründet (bei Nachfrage in der FH), platt ausgedrückt "einmal Richter, immer Richter".

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