Neues Konto frei von Beschlagnahmewirkung der Pfändung?

  • Der Gläubiger beantragt den Erlass eines PfÜB mit dem DSCH Sparkasse XY. Aus den eingereichten Vollstreckungsnachweisen ist ersichtlich, dass im Jahre 2014 bereits die Ansprüche des Schuldners gegenüber der Sparkasse XY gepfändet wurden. Es wurde der normale Vordruck genutzt. Auf Nachfrage zum Rechtsschutzbedürfnis erklärt der Gläubiger, dass der Pfändungsantrag nur hinsichtlich eines in seinem Schreiben benannten Kontos aufrecht erhalten bleiben soll, da dieses Konto nach 2014 eröffnet wurde und somit nicht von dem bereits ergangenen PfÜB umfasst wird.
    Wie kann das sein? In der Anspruchsbezeichnung steht doch unter Anspruch D "... auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten (insbesondere ....) bei diesem Kreditinstitut einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehende Beträge...". Die Beschlagnahme umfasst dann nur die zum Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Konten und die Neuanlage eines Kontos bei dem gleichen Kreditinstitut umgeht die Pfändung?

  • Genau so behandeln wir es als Bank in der Praxis auch. Wenn das neue Konto nicht offensichtlich zum Zwecke der Umgehung der Pfändung, sondern (Monate oder Jahre) später eröffnet wird, kann es nicht von der alten Pfändung erfasst sein.

    Sonst könnten wir ja auch nie, die Drittschuldnererklärung abgeben "Schuldner steht mit uns nicht in Geschäftsverbindung. Wir legen die Pfändung als erledigt ab.", da ja theoretisch irgendwann in der Zukunft der Schuldner ein Konto bei uns eröffnen könnte.

    Gruß

    Bänker

  • Genau so behandeln wir es als Bank in der Praxis auch. Wenn das neue Konto nicht offensichtlich zum Zwecke der Umgehung der Pfändung, sondern (Monate oder Jahre) später eröffnet wird, kann es nicht von der alten Pfändung erfasst sein.

    Sonst könnten wir ja auch nie, die Drittschuldnererklärung abgeben "Schuldner steht mit uns nicht in Geschäftsverbindung. Wir legen die Pfändung als erledigt ab.", da ja theoretisch irgendwann in der Zukunft der Schuldner ein Konto bei uns eröffnen könnte.

    Gruß

    Bänker


    Das eine hat allerdings mit dem anderen nichts zu tun.

    Die Drittschuldnererklärung kann natürlich nur den Stand wiedergeben, der bei Zustellung des entsprechenden PfüB vorliegt. Und wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt kein Konto bei der betreffenden Bank besitzt, fällt eben die Erklärung aus wie oben zitiert.

  • Der Schuldner hatte aber offensichtlich bei Zustellung der Pfändung ein Konto (die Pfändung ist nicht ins Leere gegangen). Der Schuldner hat die Bank nicht gewechselt, sondern beim gleichen Kreditinstitut nur ein neues Konto eröffnet.

  • Eine Pfändung künftiger Konten ist als zu unbestimmt abzulehnen . Reine Hoffnungen und Erwartungen können nicht gepfändet werden.
    (Bitter in Bankrechts-Handbuch §33 Rn 27)

    Dazu reicht es nach Literaturmeinungen (u.a. Sudergat - Kontopfändung und P-KOnto) auch nicht aus, dass bereits eine Geschäfts-
    Verbindung besteht, denn das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit des Entstehens des zukünftigen Anspruchs
    aus dem zukünftigen Konto muss sich konkret auf dieses künftige Konto beziehen.

    Möglich wäre eine solche Pfändung nur, wenn das Konto bei Pfändungseingang konkret in Aussicht stehen würde.

    Alles andere würde ja auch dem Verbot von Ausforschungspfändungen widersprechen. ich könnte ja als Gläubiger einfach alle Banken
    am Wohnort des Schuldners pfänden und hätte für alle Zukunft den Fuss in der Tür.

  • Der Schuldner hatte aber offensichtlich bei Zustellung der Pfändung ein Konto (die Pfändung ist nicht ins Leere gegangen). Der Schuldner hat die Bank nicht gewechselt, sondern beim gleichen Kreditinstitut nur ein neues Konto eröffnet.


    Die frühere Pfändung wirkt sich nur auf zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Konten aus.

    Eine erneute Pfändung durch den gleichen Gläubiger bei der selben Bank ist daher ohne weiteres legitim und aus meiner Sicht nicht zu hinterfragen.

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