Präklusion Forderungsprüfung bei Zedent ggü. Zessionar?

  • Hi!

    Kurze Frage:

    A bietet B eine Forderung gegegn C an. C ist insolvent. A meldet die Forderung im Insolvenzverfahren des C an. Die Forderung wird vom Insolvenzverwalter geprüft und wg. vermeintlicher Verjährung nicht anerkannt. A erhebt keine Feststellungsklage. B weiß davon zunächst nichts und nimmt jetzt die Forderungsabtretung von A an. B meldet nunmehr (auch) die Forderung im Insolvenzverfahren an. Der Insolvenzverwalter meint nun, eine erneute Anmeldung der Forderung bzw. ein nachträglicher Prüfungstermin sei nicht möglich, da er die Forderung bereits geprüft und abgelehnt hat. B könne auch nicht mehr auf Feststellung klagen.

    Stimmt das? Präkludiert die Forderungsprüfung beim Gläubiger A die Forderungsprüfung beim Gläubiger B, wenn dieselbe Forderung betroffen ist?

    Habt Ihr da ne Meinung zu oder könnt mir sagen, wo ich sowas nachschauen kann?

    Gruß
    Exec

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, es handelt sich um eine Rechtsnachfolge. Also Forderung bereits geprüft und bestritten. Da das Verfahren offenbar noch nicht abgeschlossen ist, könnte doch B jetzt seine Rechtsnachfolge nachweisen und den IV auf Feststellung verklagen. Warum das nicht gehen sollte, versteh ich nicht. Es sei denn natürlich das Verfahren ist bereits beendet bzw. die Fristen zur Einreichung der Klage verstrichen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Einen formalen Grund die erneute Forderungsanmeldung zurückzuweisen sehe ich nicht. Nur einen sachlichen.

    Welchen sachlichen Grund? Kann der Insolvenzverwalter in einem Feststellungsprozess des B vorbringen, dass die Forderung bereits von A angemeldet wurde? Das ist doch m. E. irrelevant, da § 178 Abs. 3 InsO für bestrittene Forderungen keine Urteilswirkung fingiert, oder?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • M.E. ist die Forderungsanmeldung zulässig.
    In die Gründe des Bestreitens der Anmeldung des A einzusteigen ist im Eintragungsverfahren nicht angesagt. Damit würde ein Bestreiten einer angemeldeten Forderung in die Zulässigkeit einer Neuanmeldung hineingetragen. So könne es z.B. sein, dass der Verwalter die Forderung wg. mangelnder Aktivlegitimation des A (weil bereits B berechtigt ist) bestritten haben.
    Das Anmeldeverfahren ist formal ausgestaltet.
    Etwas anderes ist, wenn der Rechtsnachfolger einer bereits festgestellten Forderung "neu" anmeldet; hier ließe sich mit dem mangelden Rechtschutzbedürfnis argumentieren.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!