Nachlassinsolvenzverfahren Kommanditistin verstorben

  • Nachlassinsolvenzverfahren Kommanditistin verstorben

    Kommanditistin verstirbt, Alleinerbe ist der Ehemann.

    Ich erfordere nun die Anmeldung(en), eingetreten als Kommanditist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist der Ehemann.

    Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der Kommanditistin das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet.

    Streitig ist nun, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zum Ausscheiden der Kommanditistin führt.

    Dafür: Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage 2016, § 131 Rn 22; Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2016, § 131 Rn. 73; Kindler in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB 8. Auflage 2015, § 131 Rn. 23; Roth, Handelsgesetzbuch, 37. Auflage 2016, § 131 Rn. 22).

    Dagegen: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage 2015, Vorbem. zu §§ 315 ff. InsO, Rn. 11, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2014 Anhang zu § 315, Rn. 25

    OLG Rechtsprechung ist mir nicht bekannt.

    H.M. scheint die Ansicht, wonach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Ausscheiden führt. Ich tendiere dazu mich der m.M. und nicht der Kommentierung der Insolvenzkommentare anzuschließen.

    Demnach wären zunächst weiterhin die Anmeldungen zum Eintritt des Ehemanns im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu erfordern.

    Eintragung des Ausscheidens aufgrund der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sodann auf Antrag oder von Amts wegen?

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

  • Die Eintragung des Ausscheidens würde ich nur auf Antrag hin vornehmen.
    Eine gesetzliche Grundlage für eine Eintragung von Amts wegen vermag ich nicht zu erkennen.
    Wenn du sowieso forderst, dass der Eintritt des Erben zur Eintragung angemeldet werden soll, kann auch gleichzeitig das Ausscheiden der Kommanditistin mit angemeldet werden.

    Würde man der anderen Meinung folgen und vom ersatzlosen Ausscheiden der Kommanditistin ausgehen, müsste man auch eine Anmeldung fordern.
    Das ersatzlose Ausscheiden erfolgt nach §§ 161 II, 131 III HGB ja nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag der KG nichts anderes vorsieht. Da wir den nicht kennen, wäre meines Erachtens zwingend eine Anmeldung erforderlich. Dies als Argument für die Anmeldepflicht.

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