Freigabe und Verkauf der Gegenstände des Unternehmens

  • Der Kaufvertrag wurde tatsächlich mit der Schuldnerin als natürliche Person geschlossen.

    Diese wird die gekauften Gegenstände dann in die UG eingebracht haben, deshalb erfolgte wahrscheinlich auch die Freigabe der "selbstständigen Tätigkeit" damit die Gegenstände in die UG überführt werden konnten.

  • Danke für die Aufklärung.

    Dann sind die von der Schuldnerin gekauften Gegenstände ohnehin weiter Bestandteil der Masse, da sie als Neuerwerb der Schuldnerin dort hinein fallen. Die "Einbringung" in die UG dürfte daran nichts ändern, denn über Gegenstände der Masse kann der Schuldner nicht verfügen, Schuldner und UG (diese vermittelt über die Kenntnis ihres Organs) wären im Übrigen bösgläubig, hätten der UG also auch nicht wirksam Eigentum verschaffen können.

    Wer macht denn sowas? Aber jedenfalls ist der InsVw nun anzuhalten, due Gegenstände zu verwerten und das Verfahren abzuschließen. Und wenn er, wie Du im ersten Posting geschrieben hast, deswegen das Verfahren offen hält, weil er auf die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs wartet, dann sollte er eher nicht erneut bestellt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der IV hat nun mit der Schuldnerin gesprochen und Ihr angedroht die Rückabwicklung des Kaufvertrags vorzunehmen. Nunmehr werden wieder kleine Raten auf den Kaufpreis bezahlt. Immerhin wenn auch verspätet. Lt. Auskunft des IV sind die Gegenstände nicht anderweitig verwertbar.

  • Wofür zahlt die Schuldnerin? Formell natürlich auf den Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter. Aber hat dieser seine Pflicht zur Übereignung der Gegenstände erfüllen können? M.E. nein, siehe meine bisherigen Beiträge, da die Gegenstände als Neuerwerb sofort wieder in die Masse fallen.

    M.E. zahlt die Schuldnerin also für nichts - oder allenfalls für die Möglichkeit, dem IV bei einem Herausgabeverlangen den Einwand des § 242 BGB entgegenhalten zu können.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn die Raten weiter fließen sehe ich die Gegenstände als verwertet an. Die ist die pragmatischste Lösung.

    Da der Vertrag am Tag der Eröffnung mit der Schuldnerin geschlossen wurde, betätigte sich die Schuldnerin m.E. wieder selbstständig. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit kann sich somit nur auf die Tätigkeit beziehen für die die UG gegründet wurde.

  • Das ändert aber nichts an der bereits von AndreasH mitgeteilten Einschätzung. Um die Gegenstände aus der Masse zu bekommen, hätten sie direkt von der UG gekauft werden müssen.

    Mit Deinen Ausführungen, dass sich die Schuldnerin durch den Erwerb der Gegenstände (und deren Überlassung an die UG) selbständig betätigt (m.E. fraglich), die Freigabe sich aber auf die Tätigkeit bezieht, für die die UG gegründet wurde, widersprichst Du Dir m.E. selbst, denn die Freigabe der Tätigkeit einer UG geht ins Leere.

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