Sonderband Insolvenztabelle

  • Wie läuft es bei euch zum Thema Sonderband Insolvenztabelle?

    Führt Ihr einen Sonderband Insolvenztabelle?
    Bekommt bei Euch der Schuldner nach dem Prüfungstermin/nachträglichen Prüfungstermin eine Abschrift der Insolvenztabelle übersandt?

  • Wir führen für die Tabelle Sonderband b). Abschrift der Tabelle bekommt der Schuldner nicht. Es sei denn, er fordert sie an.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Maus, was genau nehmt ihr alles in den Sonderband b)?
    Insolvenztabelle mit gerichtlichem Prüfvermerk (Datum und Unterschrift) - Das dürfte klar sein.

    Wie sieht es mit folgenden Unterlagen aus:
    -Aktenvermerk zum Prüfungstermin
    -Änderungen in Tabelle (Tabelle wird bei uns mit Zwischenberichten eingereicht.)
    -endgültige Tabelle (mit SB eingereicht)
    aus?

  • In den b-Band kommt die Tabelle, die der Verwalter mit seinen Prüfvermerken einreicht. Dann die gerichtliche Tabelle, die Anmeldeunterlagen soweit sie sich nicht in einem Ordner befinden. Dann kommen im Prinzip alle Schreiben rein,die die Tabelle betreffen, also Berichtigungsschreiben des IV oder Bitten von Gläubigern um Tabellenauszüge. Protokolle von Terminen kommen allenfalls abschriftlich rein. Das Original kommt in die Hauptakte.
    Probleme mit Schuldnern haben wir eher nicht. Ich sehe auch keine Verpflichtung da irgendwas zu verschicken. Er kann jederzeit Einsicht nehmen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • nun, das mit der Aktenführung kommt halt auf die jeweiligen Länder an, da es m.W. keine bundesweite "Aktenordnung" gibt (i.s.V. AktO). In diesem Zusammenhang sind jedoch die Aufbewahrungsbestimmungen von Belang.
    Über die von der Vernichtung auszuschließenden Schriftstücke hat in NRW der Sachbearbeiter eine Aussage im Akteninnendeckel zu treffen.
    Desweiteren ist von Belang, ob z.B. die Tabelle "elektronisch" (oder zutreffend gewendet: mittels eines Programms der Justizverwaltung) oder manuell geführt wird.

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    :daumenrau

  • Danke dir für deine Antworten!
    Die Anmeldeunterlagen schicken wir an den Verwalter zurück.


    Das haben wir bis vor kurzem auch so gehandhabt. Jetzt dürfen wir nicht mehr. Anweisung von oberster Stelle. Die Anmeldeunterlagen seien Aktenbestandteil und daher bei Gericht aufzubewahren.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • nun, das mit der Aktenführung kommt halt auf die jeweiligen Länder an, da es m.W. keine bundesweite "Aktenordnung" gibt (i.s.V. AktO). In diesem Zusammenhang sind jedoch die Aufbewahrungsbestimmungen von Belang.
    Über die von der Vernichtung auszuschließenden Schriftstücke hat in NRW der Sachbearbeiter eine Aussage im Akteninnendeckel zu treffen.
    Desweiteren ist von Belang, ob z.B. die Tabelle "elektronisch" (oder zutreffend gewendet: mittels eines Programms der Justizverwaltung) oder manuell geführt wird.

    Bei uns gibt es eine eindeutige Regelung in der AktO (Sonderband b = Tabelle), welche jedoch nicht umgesetzt wird. Warum kann ich nicht sagen. Es wurde hier schon immer so gemacht.

  • Es gibt einen Erlass, der besagt, dass wir die Anmeldeunterlagen nicht mehr an die Verwalter zurückgeben dürfen.
    Der b-Band wird 5 Jahre aufbewahrt, die Anmeldeunterlagen werden dann auch vernichtet. Lediglich die Tabellenblätter werden aufbewahrt, da Titel. Bei uns regelt das auch die AktO so. Wir haben schon immer Sonderbände angelegt, andere Gerichte nicht. Aufgrund der Archivplatzprobleme sind wir froh, dass wir zumindest Teile der Akten regelmäßig ausscheiden können. Andere Gerichte haben auf alles 30 Jahre aufzubewahren geschrieben. Die haben jetzt Probleme.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Laut unseren Aufbewahrungsbestimmungen sind auch die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung 30 Jahre aufzubewahren. Da wir keinen EXTRA-Band hierfür haben, bewahren wir alles ab Schlusstermin auf. Wie macht ihr das mit den Schriftstücken über die Verteilung?

  • Also: Die Hauptakte wird bis zur Aufhebung/Einstellung des Verfahrens geführt. Wird im eröffneten Verfahren verteilt, wird der gesamte Band 30 Jahre aufgehoben. Wird nicht verteilt nur 5 Jahre. Geht das Verfahren in die WVP wird bei uns der f-Band angelegt. Wird in der WVP verteilt, dann wird auch dieser Band 30 Jahre aufbewahrt. Wenn nicht verteilt wird, 10 Jahre und der Erteilungsbeschluss wird von der Vernichtung ausgeschlossen.

    Bei uns werden die Anmeldeunterlagen bei Forderungsprüfung mit der elektronisch eingereichten Tabelle des IV abgeglichen. Beim Schlusstermin sollten dann gerichtliche Tabelle und Tabelle des IV übereinstimmen. Bei Vernichtung des b-Band werden dann ausschließlich die Tabellenblätter weiter aufbewahrt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also: Die Hauptakte wird bis zur Aufhebung/Einstellung des Verfahrens geführt. Wird im eröffneten Verfahren verteilt, wird der gesamte Band 30 Jahre aufgehoben. Wird nicht verteilt nur 5 Jahre. Geht das Verfahren in die WVP wird bei uns der f-Band angelegt. Wird in der WVP verteilt, dann wird auch dieser Band 30 Jahre aufbewahrt. Wenn nicht verteilt wird, 10 Jahre und der Erteilungsbeschluss wird von der Vernichtung ausgeschlossen.

    Bei uns werden die Anmeldeunterlagen bei Forderungsprüfung mit der elektronisch eingereichten Tabelle des IV abgeglichen. Beim Schlusstermin sollten dann gerichtliche Tabelle und Tabelle des IV übereinstimmen. Bei Vernichtung des b-Band werden dann ausschließlich die Tabellenblätter weiter aufbewahrt.

    So langsam wird einem doch klar, warum es bald keinen Regenwald mehr gibt. Und wenn in 50.000 Jahren Ausgrabungen in Deutschland erfolgen und die zufällig auf Euer(unser) Justizministeriumsarchiv stoßen, was mögen die bloß dann von uns denken? jedenfalls haben die dann ein anderes Bild, als das, was wir von unseren Vorfahren als Jäger und Sammler haben...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hatte überlegt nach 5 Jahren (Aufbewahrungspflicht für die vollständige Akte) den Sonderband Schuldenmasse mit folgendem Inhalt 30 Jahre aufzubewahren:

    -Originaltabelle (bei uns noch nicht elektronisch)
    -Tabellenauszüge
    -letzte Tabelle mit Veränderungen
    -Schlussverzeichnis
    -alle Verteilungsverzeichnisse bei tatsächlicher Ausschüttung
    und den Beschluss über die RSB-Erteilung.

    Mehr nicht. Das würde echt viel Platz sparen.

  • Also: Die Hauptakte wird bis zur Aufhebung/Einstellung des Verfahrens geführt. Wird im eröffneten Verfahren verteilt, wird der gesamte Band 30 Jahre aufgehoben. Wird nicht verteilt nur 5 Jahre. Geht das Verfahren in die WVP wird bei uns der f-Band angelegt. Wird in der WVP verteilt, dann wird auch dieser Band 30 Jahre aufbewahrt. Wenn nicht verteilt wird, 10 Jahre und der Erteilungsbeschluss wird von der Vernichtung ausgeschlossen.

    Bei uns werden die Anmeldeunterlagen bei Forderungsprüfung mit der elektronisch eingereichten Tabelle des IV abgeglichen. Beim Schlusstermin sollten dann gerichtliche Tabelle und Tabelle des IV übereinstimmen. Bei Vernichtung des b-Band werden dann ausschließlich die Tabellenblätter weiter aufbewahrt.

    So langsam wird einem doch klar, warum es bald keinen Regenwald mehr gibt. Und wenn in 50.000 Jahren Ausgrabungen in Deutschland erfolgen und die zufällig auf Euer(unser) Justizministeriumsarchiv stoßen, was mögen die bloß dann von uns denken? jedenfalls haben die dann ein anderes Bild, als das, was wir von unseren Vorfahren als Jäger und Sammler haben...;)


    Was will mir dieser Einwand sagen :gruebel: Fakt ist, dass wir massive Archivprobleme haben. Dadurch dass wir die Akten teilweise trennen (nicht doppelt führen) können wir vieles früher vernichten als wenn wir nur einen Band für alles führen. Was man mehr braucht, sind natürlich Aktendeckel, aber sonst...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So langsam wird einem doch klar, warum es bald keinen Regenwald mehr gibt. Und wenn in 50.000 Jahren Ausgrabungen in Deutschland erfolgen und die zufällig auf Euer(unser) Justizministeriumsarchiv stoßen, was mögen die bloß dann von uns denken? jedenfalls haben die dann ein anderes Bild, als das, was wir von unseren Vorfahren als Jäger und Sammler haben...;)

    Für das dreimal recycelte Papier, das bei Gericht verwendet wird, muß bestimmt kein Regenwald leiden. ;)

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