Hallo,
gegen die Kostenrechnung in einer Bertreuungssache wurde Rechtsmittel eingelegt.
Der Rechnungsempfänger wohnt zwischenzeitlich in Italien.
Wie gehe ich korrekt vor?
Ich hoffe jemand kann mir schnell was dazu sagen...
Viele Grüße
Sonja
Hallo,
gegen die Kostenrechnung in einer Bertreuungssache wurde Rechtsmittel eingelegt.
Der Rechnungsempfänger wohnt zwischenzeitlich in Italien.
Wie gehe ich korrekt vor?
Ich hoffe jemand kann mir schnell was dazu sagen...
Viele Grüße
Sonja
Zunächst ganz normaler Rechtsbehelfsweg, denke ich: § 81 Abs. 1, Abs. 6 GNotKG --> danach Vorlage an den Einzelrichter. Dieser hilft ab oder nicht.
Ich hätte so gedacht -
Vorlage zur Stellungnahme an Bezirksrevisor, mit dem Hinweis, dass ich der Erinnerung nicht abzuhelfen gedenke
danach Nichtabhilfebeschluss durch Kostenbeamtin
dann Vorlage der Akte an Richter zur Entscheidung.
???
Nach kurzer Recherche (hatte so einen Fall selbst noch nicht) würde ich auch den von dir beschriebenen Weg einschlagen. Im Zuge der Nichtabhilfe wäre die Akte sodann dem Einzelrichter vorzulegen.
DANKE dir. Werde es jetzt genau so machen.
Viele Grüße
Sonja
Kein Problem
Bei Nichtabhilfe ist die Akte dem Bezirksrevisor vorzulegen, § 28 Abs. 2 KostVfg, der im Verwaltungsweg ggfs. den Kostenbeamten anweisen kann, den Kostenansatz zu berichtigen. Erst wenn der Bezirksrevisor die Erinnerung für unbegründet erachtet und deren Zurückweisung beantragt, endet der Verwaltungsweg und das Gericht entscheidet.
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