ZwaHyp für Darlehen Gemeinde

  • Die hiesige Gemeinde ersucht das GBA um die Eintragung einer Hypothek zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Darlehen. Telefonische Rücksprache ergab, dass der unter Betreuung stehende Eigentümer Sozialhilfe als Darlehen erhält. Zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens soll nun ein Grundpfandrecht eingetragen werden. Das ist ja nun nicht so ungewöhnlich, insoweit wird dann üblicherweise eine entsprechende Grundschuld oder Höchstbetragssicherungshypothek durch den Eigentümer zur Eintragung bewilligt und eingetragen. Nun ist die Gemeinde aber der Meinung, einer Bewilligung des Eigentümers bedürfe es insoweit nicht. Zur Eintragung genüge das Ersuchen der Gemeinde. Ich bin mir sicher, dass das nicht so ist, tue mich aber mit der Begründung etwas schwer. Ein Ersuchen würde reichen, wenn ein Fall des § 38 GBO vorläge. Es müsste also eine gesetzliche Regelung bestehen, nach der die Gemeinde befugt ist, das GBA um eine Eintragung zu ersuchen. Insofern käme hier in NRW m.E. allenfalls § 51 VwVG NW in Betracht. Dieser setzt eine vollstreckbare öffentlich-rechtliche Geldforderung voraus. Hier liegen m.E. zwei Probleme: Zunächst dürfte die Forderung nicht vollstreckbar sein. Das habe ich jedoch gem. § 51 (3) VwVG NW nicht zu prüfen, eine ausdrückliche Bescheinigung der Gemeinde über das Bestehen der Vollstreckbarkeit schreibt das VwVG NW nicht vor (im Unterschied zu § 322 (3) AO, der aber hier in NRW nicht entsprechend anwendbar ist, da eine entsprechende Verweisung im VwVG NW nicht enthalten ist). Eine solche ausdrückliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit darf ich daher m.E. nicht verlangen, oder:gruebel:? Das zweite Problem ist die öffentlich-rechtliche Forderung. Natürlich handelt es sich hier um Steuergelder und damit um öffentliche Mittel. Der Darlehensvertrag jedoch dürfte doch wohl privatrechtlicher Natur sein, oder:gruebel:?

  • Wenn's keine gesetzliche Vorschrift gibt, die der Gemeinde hier das Recht gibt um etwas zu ersuchen i.S. von § 38 GBO dann gibt's eben kein Ersuchen, das ist dann die Begründung.

    Die Gemeinde kann eine ZwaSi beantragen und hat einen Titel (auch selbstgemachten), etc. vorzulegen.

  • Die Vollstreckung richtet sich nach § 66 Abs 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB X. Das BSG 8. Senat, führt dazu in Rz. 7 des Beschlusses vom 25.09.2013, B 8 SF 1/13 R, aus: „Gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 SGB X gelten für die Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Behörde des Bundes oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts ist (Abs 1 Satz 1), soweit es sich nicht um Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung handelt (Abs 2), die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 VwVG NRW werden Geldforderungen - wie hier - der Gemeinden - dazu zählen auch Städte -, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Vollstreckungsbehörden sind nach § 2 Abs 1 Satz 2 VwVG NRW bei den Gemeinden die (von diesen; vgl: § 2 der Verwaltungsvorschriften zum VwVG, GV NRW 2003, 155) jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle (Nr 2)…,“

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1060374

    setzt die Vollstreckung nach § 66 Absatz 4 Satz 3 SGB X voraus, dass -wie im Fall des OLG München, Beschluss v. 10.02.2016, 34 Wx 337/15-
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-03476?hl=true
    taugliche Vollstreckungstitel vorgelegt werden, d. h. die jeweils mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) versehenen Ausfertigungen der Forderungsbescheide müssen - wie von § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X verlangt - als Verwaltungsakte gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X erlassen worden und je mit der vom hierzu ermächtigten Bediensteten unterschriebenen sowie gesiegelten Vollstreckungsklausel gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 SGB X i. V. m. § 724 Abs. 1, § 725, § 317 Abs. 4 ZPO (entsprechend) versehen worden sein (s. OLG München unter Zitat: BGH a. a. O.; Freischmidt in Hauck/Nofts SGB X (Stand 4/12) § 66 Rn. 34). Ferner muss die Zustellung der Titel, § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO, durch entsprechende Urkunden nachgewiesen sein.

    Wenn das nicht der Fall ist, kommt eine Eintragung auf Ersuchen hin auch nicht in Betracht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Und da ist natürlich das Problem, dass nur bereits gewährte Leistungen als Grundlage in Betracht kommen. Die Träger der Sozialhilfe wollen aber typischerweise eine Absicherung auch für künftige Forderungen, da ja meist absehbar ist, dass eine Weile lang wird gezahlt werden müssen und verhindert werden soll, dass man beim Auftauchen von Drittschuldnern "hinten runter fällt."

    Daher meist die Darlehensverträge mit Sicherung durch - bewilligte - Grundpfandrechte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eine Eintragung aufgrund Ersuchen kommt ohnehin nicht in Betracht, sondern nur ein Antrag, so dass wie zitert ein Titel und Pi Pa Po vorzulegen und zu prüfen ist.
    Sagt ja auch die ziterte Entscheidung.
    "Die Eintragung der Zwangshypotheken beruht auf einem wirksamen Gläubigerantrag gemäß § 66 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 867 Abs. 1 ZPO, § 13 GBO." OLG München, Beschluss v. 10.02.2016 – 34 Wx 337/15 Rn 16.

  • Ich habe mich nun nochmal eingehend mit der Entscheidung des OLG München (34 Wx 337/15) befasst. Das OLG stellt dort unter Rdnr. 14 fest, dass der dortigen Gläubigerin zur Forderungsvollstreckung zwei Wege offenstehen, nämlich entweder die Verwaltungsvollstreckung gem. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X (in meinem Fall in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 1 SGB X und dem VwVG NW) oder die Vollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO gem. § 66 Abs. 4 S. 1 SGB X. Im vom OLG München entschiedenen Fall hatte die dortige Gläubigerin -wie das Gericht in Rdnr. 14 ausdrücklich feststellt- den Weg über die ZPO gewählt, mit der sich das OLG folglich in seiner Entscheidung beschäftigt hat. In meinem Fall jedoch möchte die Gemeinde den Weg über die Verwaltungsvollstreckung gehen, so dass ich die Entscheidung des OLG München hier m.E. zur Zurückweisung des Ersuchens nicht heranziehen kann!
    Im Fall der Verwaltungsvollstreckung beschränkt sich die Prüfungspflicht (und damit m.E. auch das Prüfungsrecht) des GBA darauf, ob für die dem Ersuchen zugrunde liegende Geldzahlungsforderung nach Art und Grund die Verwaltungsvollstreckung eröffnet ist (vgl. Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rdnr. 86 zu § 38 GBO). Und hier liegt m.E. der Knackpunkt:
    Gem. § 1 Abs. 1 VwVG NW ist die Verwaltungsvollstreckung zulässig für Geldforderungen, die "öffentlich-rechtlicher Natur" sind. Ist der hier vorgetragene Darlehensrückzahlungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur? § 91 SGB XII bestimmt hier, dass Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden kann und die Leistungserbringung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Rückzahlungsanspruch dinglich gesichert wird. Das ändert aber m.E. doch nichts daran, dass insoweit letztlich ein privatrechtlicher Darlehensvertrag zwischen der Gemeinde als Leistungserbringer und Darlehensgeber und dem Bedürftigen als Darlehensschuldner abgeschlossen wird, oder? Folgt man dieser Annahme, wäre die Verwaltungsvollstreckung insoweit nur dann zulässig, wenn diese gem. § 1 Abs. 2 VwVG NW durch das Innenministerium des Landes durch Rechtsverordnung ausdrücklich für zulässig erklärt worden wäre, was mir zumindest nicht bekannt ist.
    Im Ergebnis halte ich daher weiterhin die Eintragung einer ZwaHyp im vorliegenden Fall nicht für zulässig, da hier eine privatrechtliche und keine öffentlich-rechtliche Forderung vollstreckt werden soll. Oder sieht das jemand anders:confused:?

    :toot:FC Bayern - forever No. 1!:toot:

    Einmal editiert, zuletzt von thorsten (22. November 2016 um 11:27) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Handelt es sich eventuell um eine zur Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren zugelassene Forderung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j VO VwVG NRW?


    Ich fürchte ja:eek:! Das würde dann ja wohl bedeuten, dass ich die ZwaHyp eintragen müsste, da ich die tatsächliche Vollstreckbarkeit (und damit auch die materiell-rechtlichen Fragen wie Fälligkeit, tatsächliches Bestehen der Forderung usw.) nicht zu prüfen habe und damit auch nicht prüfen darf, vgl § 51 Abs. 3 VwVG NW!

  • Also fremdes Landesrecht les ich mir hier jetzt nicht durch.

    Wenn die Vorschrift eine Ersuchensermächtigung enthält wird das schon so stimmen.
    Falls nicht regelt die Verwaltungsvollstreckungsgeschichte nur wer sich welche Titel selber basteln darf und noch Besonderheiten zu Klausel und Zustellung.

  • Die Bestimmung des § 51 Abs. 3 VwVG NW („Die Vollstreckbarkeit der Forderung unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts oder Grundbuchamts“) setzt mE voraus, dass die Vollstreckbarkeit, die das GBA nicht zu prüfen hat, aus dem Ersuchen hervorgeht.

    Das OVG Münster führt dazu im Beschluss vom 19.06.2012, 14 B 1137/1, aus: „Vielmehr obliegt der Vollstreckungsbehörde in eigener Zuständigkeit die Prüfung der Voraussetzungen der Vollstreckung, die sie lediglich im Antrag für das Vollstreckungsgericht bindend zu bestätigen hat, wie sich aus § 51 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen VwVG NRW ergibt.“.

    Wenn also die Vollstreckung nach § 66 I – III SGB X erfolgen soll (zum Wahlrecht s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1030066) sind mithin die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und damit die Vollstreckbarkeit gegenüber dem GBA zu bestätigen. Davon gehen auch das VG Köln, 23. Kammer, in den Beschlüssen vom 23.04.2008, 23 L 370/08, und vom 05.11.2009, 23 L 1660/09 sowie die dort zitierte Entscheidung des BFH aus.

    Jedenfalls ´kann es nicht angehen, dass sich allein aus einer telefonischen Auskunft ergibt, dass eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j VO VwVG NRW zugelassene Forderung nach § 66 I – III SGB X vollstreckt werden soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Inzwischen liegt mir eine gesiegelte und unterschriebene Erklärung der Gemeinde vor, in der diese ausdrücklich ihr Eintragungsersuchen dahingehend ergänzt, dass sie die Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigt! Damit kann ich m.E. an dieser Vollstreckbarkeit nicht mehr herummäkeln. Das führt zu dem mir nicht gefallenden Ergebnis, dass ich zwar weiß, dass materiell-rechtlich mit größter Wahrscheinlichkeit derzeit kein fälliger (und damit vollstreckbarer) Darlehensrückzahlungsanspruch der Gemeinde bestehen dürfte. Da ich dies jedoch gem. § 51 Abs. 3 VwVG NW nicht zu prüfen habe (und mir die Vollstreckbarkeit sogar ausdrücklich bestätigt wird), muss ich m.E. die ZwaHyp dennoch eintragen!

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