Rücknahmefiktion nach Insolvenzeröffnung?

  • Hallo,

    ich habe hier folgendes Problemchen:

    In der IK-Akte befindet sich lediglich eine Kopie des kompletten Eröffnungsantrages, einschließlich RSB-Antrag und Abtretungserklärung. Da der Eingangsstempel des Gerichts hierauf original angebracht ist, ist davon auszugehen, dass hier von Anfang an auch nur eine Kopie eingereicht wurde. Dennoch wurde das Verfahren eröffnet und Restschuldbefreiung angekündigt. Sowohl beim Insolvenzverwalter als auch bei der Schuldnervertreterin sind keine Originale vorzufinden. Es sind auch trotz diverser Schreiben/Telefonate etc. keine Originale nachgereicht worden.

    Ich frag mich nun, was ist zu tun!

    Gilt die Rücknahmefiktion nach § 305 auch nach Eröffnung? Über den Antrag wurde ja schon positiv entschieden.

    Meiner Ansicht nach liegt aber zumindest kein (wirksamer) RSB-Antrag vor. Ziehe ich das Verfahren nun trotzdem durch? Kann überhaupt eine Wohlverhaltensphase stattfinden, wenn ich keinen RSB-Antrag habe oder mache ich das Verfahren nach Aufhebung dicht?

    Liebe Grüße
    das Öhrchen

  • Ist der Antrag nach dem 01.07.2014 gestellt? Wenn ja, müsste ja bereits im Eröffnungsbeschluss die RSB nach § 287 a InsO zugelassen sein. Wenn dann der EÖB rechtkräftig ist, sind damit die Mängel im Antragsverfahren geheilt und es schließt sich die WVP an.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Wenn es rechtskräftig eröffnet ist, wird man nicht mehr viel machen können. Wo ich meine Zweifel habe, ist die Abtretungserklärung, ob die dann in der WVP greift, wenn sie nicht im Original vorliegt.

    Hier würde ich den Schuldner nochmals auffordern eine mit Originalunterschrift bei Gericht einzureichen.

  • Wenn es rechtskräftig eröffnet ist, wird man nicht mehr viel machen können. Wo ich meine Zweifel habe, ist die Abtretungserklärung, ob die dann in der WVP greift, wenn sie nicht im Original vorliegt. Hier würde ich den Schuldner nochmals auffordern eine mit Originalunterschrift bei Gericht einzureichen.

    Aber was machst Du, wenn der die nicht zurückreicht:confused:? Der Antrag ist doch rechtskräftig entschieden. Ich glaube, ich würde es auf sich beruhen lassen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich würde das auch nicht weiter anfassen. Vermutlich schickt der TH sowieso immer nur eine Kopie der Abtretungserklärung an den Arbeitgeber (das Original wird er noch brauchen, wenn es einen Arbeitgeberwechsel gibt). ;) Ist halt ein Massenverfahren, bei dem in ungünstigen Fällen auch einmal eine an sich fehlerbehaftete Sache durchrutschen kann.

    Die Beschreibung in #1 klingt danach, dass eigentlich ein Original für das Gericht und eine Kopie für den IV eingereicht wird. Eventuell wurden die beim Gericht versehentlich vertauscht, und der IV hat das Original nach dem Scannen für die elektronische Akte geschreddert. Wenn das zutrifft und man das verifizieren will (was man machen kann, aber nicht muss ;)), müsste der Eingangsstempel des Gerichts auf der ersten Seite beim IV nicht 100 % deckungsgleich zur ersten Seite in der Gerichtsakte angebracht sein. Aus dem Umstand, dass auf der Kopie ein Eingangsstempel des Gerichts ist, würde ich nicht folgern, dass nur die Kopie eingereicht wurde. Es kann schließlich auch sein, dass sowohl Original als auch Abschriften/Kopien gestempelt werden.

  • Ich hatte schon öfter mal den Fall, dass nur eine Kopie einer Abtretungsurkunde in der Akte war, aber bisher wurde mir dann nach Aufforderung immer ein Original nachgereicht. Hier passiert nun aber leider gar nix.

    Das Verfahren ist nach dem 01.07.14 eröffnet, also ist die RSB auch mit der EÖ rechtskräftig angekündigt worden, was für mich dafür spricht, die WVP auch durchlaufen zu lassen. Die Frage ist, ob ich Restschuldbefreiung erteilen kann, obwohl kein ordnungsgemäßer Antrag in der Akte ist. Ich denke nicht, dass die Verfahrenseröffnung die Mängel im Antrag heilt. Für die Entscheidung, Restschuldbefreiung zu erteilen, bin nunmal ich zuständig und nicht der Richter (sofern dann kein Gläubigerantrag vorliegt).

  • Ich hatte schon öfter mal den Fall, dass nur eine Kopie einer Abtretungsurkunde in der Akte war, aber bisher wurde mir dann nach Aufforderung immer ein Original nachgereicht. Hier passiert nun aber leider gar nix.

    Das Verfahren ist nach dem 01.07.14 eröffnet, also ist die RSB auch mit der EÖ rechtskräftig angekündigt worden, was für mich dafür spricht, die WVP auch durchlaufen zu lassen. Die Frage ist, ob ich Restschuldbefreiung erteilen kann, obwohl kein ordnungsgemäßer Antrag in der Akte ist. Ich denke nicht, dass die Verfahrenseröffnung die Mängel im Antrag heilt. Für die Entscheidung, Restschuldbefreiung zu erteilen, bin nunmal ich zuständig und nicht der Richter (sofern dann kein Gläubigerantrag vorliegt).

    das denkt man so als Rpfl. ;). Aber da es sich hier um ein Neuverfahren handelt, ist die Zulässigkeit des RSB-Antrags mit der richterlichen Entscheidung ja schon durch. Du könntest den, wenn überhaupt noch, als unbegründet zurückweisen. Aber du kannst ja nun nicht am Ende des Verfahrens die Entscheidung des Richters aufheben. Wenn es so an Dir nagt, würde ich die Sache dem Richter vorlegen.

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  • das denkt man so als Rpfl. ;). Aber da es sich hier um ein Neuverfahren handelt, ist die Zulässigkeit des RSB-Antrags mit der richterlichen Entscheidung ja schon durch. Du könntest den, wenn überhaupt noch, als unbegründet zurückweisen. Aber du kannst ja nun nicht am Ende des Verfahrens die Entscheidung des Richters aufheben. Wenn es so an Dir nagt, würde ich die Sache dem Richter vorlegen.

    Also fußt meine Entscheidung am Ende nur auf der RSB-Ankündigung und ich brauch dann keinen Antrag mehr? :gruebel: Interessant! Da werde ich wohl mal in mich gehen müssen. Vielen Dank für eure Antworten!

  • das denkt man so als Rpfl. ;). Aber da es sich hier um ein Neuverfahren handelt, ist die Zulässigkeit des RSB-Antrags mit der richterlichen Entscheidung ja schon durch. Du könntest den, wenn überhaupt noch, als unbegründet zurückweisen. Aber du kannst ja nun nicht am Ende des Verfahrens die Entscheidung des Richters aufheben. Wenn es so an Dir nagt, würde ich die Sache dem Richter vorlegen.

    Also fußt meine Entscheidung am Ende nur auf der RSB-Ankündigung und ich brauch dann keinen Antrag mehr? :gruebel: Interessant! Da werde ich wohl mal in mich gehen müssen. Vielen Dank für eure Antworten!

    Naja. In der Entscheidung steht. ihm wird RSB erteilt, wenn er den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Der Richter hat durch Beschluss faktisch entschieden, dass die vorliegenden Unterlagen ausreichen. Deshalb ist er zulässig (§ 287a InsO).
    Ich frage mich jetzt eigentlich eher, wie das jetzt bei Neuverfahren mit § 289 InsO bei einer Einstellung mangels Masse zusammenpasst, aber das ist natürlich ein ganz anderes Thema.

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  • ist es ein Stundungsverfahren ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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