Hallo
Ich habe folgenden Sachverhalt
Das JA hat einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt. Der Unterhalt wird ab Geburt geltend gemacht. Der Beschluss setzt jedoch erst ab der Aufforderung gem. § 1613 I 1 BGB fest. In der Begründung führt der Beschluss aus, dass aus dem Antrag nicht ersichtlich ist, dass ein besonderer Grund gem. § 1613 II BGB vorliegt, sodass der rückständige Unterhalt erst ab Aufforderung festzusetzen ist.
Der Beschluss wurde dem AG zugestellt und dann eine vollstr. Ausfertigung an das JA übersandt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des JA meldet sich nun das Jugendamt und möchte Rechtsmittel einlegen, da der AG nicht früher aufgefordert werden konnte, da erst im Monat der Aufforderung die Vaterschaft festgestellt worden ist.
Kann das Jugendamt noch einen Antrag für die Zeit ab Geburt bis zur Aufforderung einreichen oder muss deswegen ins streitige Verfahren übergangen werden oder gibt es für diesen Zeitraum gar keine Möglichkeit mehr?
mfg