Anfechtungsfrist in der Insolvenz bei mehreren Anträgen

  • Hallo, ich bearbeite gerade ein Schreiben vom Insolvenzverwalter. Er fechtet nach § 131 InsO Abs. 1 an und fordert vom Schuldner beglichene Beträge zurück. Gemäß § 139 InsO bezieht er sich auf den Erstantrag auf Eröffnung eines InsoVerfahrens, der maßgeblich für die Berechnung der Fristen bzw. maßgeblich für den Zeitraum der anfechtbaren Handlungen ist. Da der Anspruch gemäß § 143 InsO mit Eröffnung des InsOVerfahrens entsteht, ist dieser nach § 149 InsO noch nicht verjährt und kann ab dato verzinst werden. - Stadt erstellt Vollstreckungsauftrag für den Außendienst, dieser hinterlässt Zahlungsaufforderung, folglich begleicht Sch. in der Stadtkasse offene Beträge am 26.07.2012 und 25.09.2012 - AOK stellt InsoAntrag, eingegangen am 05.07.2012, dieser wird etwas später für erledigt erklärt, weil der Schuldner gezahlt hat und Antrag zurück gezogen wurde, keine Insolvenzeröffnung - AOK stellt wieder einen InsoAntrag, eingegangen am 23.05.2013, folglich Insolvenzeröffnung am 18.09.2013 - > Insolvenzverwalter fechtet an und fordert die vom Schuldner an die Stadt gezahlten Beträge + Verzugszinsen zurück, da eine Vollstreckungshandlung vor dem Erstantrag durchgeführt worden ist Handelt InsoVerwalter richtig oder falsch? Nach meiner Prüfung der Rechtslage sind wir (Stadt) m.E. verpflichtet, die vom Sch. gezahlten Beträge wieder auszukehren, jedoch möchte ich mir auf Nummer sicher gehen und bitte um Rückmeldung und kurze Antwort. Noch eine weitere Frage, da hier mächtig drüber diskutiert wird, um es verdeutlichen zu können; beginnt die Anfechtungsfrist mit Antragstellung oder mit Eröffnung des Verfahrens? Beste Grüße

  • Maßgeblich ist nicht, wann der Antrag gestellt wurde oder das Verfahren eröffnet wurde, sondern wann der Antrag beim (zuständigen) Gericht einging. D.h. auch wenn die Eröffnung erst Monate später erfolgte ist auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe wurde der Erstantrag nach Vollzahlung für erledigt erklärt. Dann ist bei der Fristberechnung nach § 139 InsO m.E. nicht auf diesen Antrag abzustellen. Der erste Antrag ist hier für die Fristberechnung daher nicht maßgeblich. Ausgehend vom 2. Antrag am 23.05.2013 wären die Zahlungen vom 26.07.12 und 26.09.12 außerhalb der Frist des § 131 InsO. Eventuell sind die aber nach § 133 InsO anfechtbar.

  • Erledigte Anträge zählen nicht --> maßgeblich ist daher der zweite Antrag der Krankenkasse.

    Damit kommt nur eine Anfechtung nach Par. 133 InsO in Betracht. Es fehlten der notwendigen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Vollziehungsbeamte vor ihm stand und gesagt hat: "Gib her. Hat der Schuldner Euch das Geld überwiesen, kommt es auf die Gesamtsituation an. Dann ist die Frage, ob ihr aufgrund der Gesamtumstände wissen konntet / musstet, dass Euer Schuldner pleite ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nach meinem Verständnis des Sachverhaltes ("Stadt erstellt Vollstreckungsauftrag für den Außendienst, dieser hinterlässt Zahlungsaufforderung, folglich begleicht Sch. in der Stadtkasse offene Beträge am 26.07.2012 und 25.09.2012.") kommt der Schuldner nach der Zahlungsaufforderung bei der Stadtkasse vorbei und zahlt. Das spräche dann schon für eine Rechtshandlung. Also hier: Klärungsbedarf.

    Ansonsten wie Reifenpanne & Gegs: Maßgeblich ist nicht der nach Zahlung erledigte Antrag, sondern der zweite (BGH, Urt. v. 20.11.2001 - IX ZR 48/01 unter I. 2. b; BGH, Urt. v. 08.12.2005 - IX ZR 182/01, Rn. 6).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!