Vollstreckungsschutz für einen irrtümlichen Geldeingang auf dem P-Konto

  • Guten Morgen,

    habe gerade den Fall, dass die Schuldnerin beantragt, einen Gehaltseingang i.H.v. ca. 1.200,- € an den Einzahler zurück zu überweisen. Sie steht nicht mit dem Einzahler in Geschäftsverbindung, a sie von eltern- und Kindergeld lebt.
    Sie geht von einem Irrtum aus.

  • Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt in mehreren Schritten. Zuerst wird die Länderkennung um zwei Nullen ergänzt. Danach wird aus Kontonummer und Bankleitzahl die BBAN kreiert. Also beispielsweise Bankleitzahl 70090100 und Kontonummer 1234567890 ergeben die BBAN 700901001234567890.
    Anschließend werden die beiden Alpha-Zeichen der Länderkennung sowie weitere eventuell in der Kontonummer enthaltene Buchstaben in rein numerische Ausdrücke umgewandelt. Die Grundlage für die Zahlen, die aus den Buchstaben gebildet werden sollen, bildet ihre Position der jeweiligen Alpha-Zeichen im lateinischen Alphabet. Zu diesem Zahlenwert wird 9 addiert. Die Summe ergibt die Zahl, die den jeweiligen Buchstaben ersetzen soll. Dementsprechend steht für A (Position 1+9) die Zahl 10, für D (Position 4+9) die 13 und für E (Position 5+9) die 14. Der Länderkennung DE entspricht also die Ziffernfolge 1314.
    Im nächsten Schritt wird diese Ziffernfolge, ergänzt um die beiden Nullen, an die BBAN gehängt. Hieraus ergibt sich 700901001234567890131400. Diese bei deutschen Konten immer 24-stellige Zahl wird anschließend Modulo 97 genommen. Das heißt, es wird der Rest berechnet, der sich bei der Teilung der 24-stelligen Zahl durch 97 ergibt. Das ist für dieses Beispiel 90. Dieses Ergebnis wird von der nach ISO-Standard festgelegten Zahl 98 subtrahiert. Ist das Resultat, wie in diesem Beispiel, kleiner als Zehn, so wird der Zahl eine Null vorangestellt, sodass sich wieder ein zweistelliger Wert ergibt. Somit ist die errechnete Prüfziffer 08. Aus der Länderkennung, der zweistelligen Prüfsumme und der BBAN wird nun die IBAN generiert. Die ermittelte IBAN lautet in unserem Beispiel: DE08700901001234567890
    Mathematisch ist vielleicht eine falsche Prüfzahl möglich, dass dieses bei einer 24-stelligen Zahl gerade mal getroffen wird ist so ähnlich ausgeschlossen wie dass die Vaterschaft bei 99,9996 % festliegt.


  • Mathematisch ist vielleicht eine falsche Prüfzahl möglich, dass dieses bei einer 24-stelligen Zahl gerade mal getroffen wird ist so ähnlich ausgeschlossen wie dass die Vaterschaft bei 99,9996 % festliegt.

    Nach den sehr interessanten Ausführungen zur komplizierten Bildung der Prüfziffer, ist die Wahrscheinlichkeitsberechnung allerdings wesentlich leichter:

    Es gibt genau 100 mögliche zweistellige Prüfziffern (00-99). Die Wahrscheinlichkeit, bei einem Fehler in den Kontodaten trotzdem die "richtige" Prüfziffer zu treffen, liegt demnach bei 1 zu 99 = genau 1%.


  • Mathematisch ist vielleicht eine falsche Prüfzahl möglich, dass dieses bei einer 24-stelligen Zahl gerade mal getroffen wird ist so ähnlich ausgeschlossen wie dass die Vaterschaft bei 99,9996 % festliegt.

    Nach den sehr interessanten Ausführungen zur komplizierten Bildung der Prüfziffer, ist die Wahrscheinlichkeitsberechnung allerdings wesentlich leichter:

    Es gibt genau 100 mögliche zweistellige Prüfziffern (00-99). Die Wahrscheinlichkeit, bei einem Fehler in den Kontodaten trotzdem die "richtige" Prüfziffer zu treffen, liegt demnach bei 1 zu 99 = genau 1%.

    Das ist eine Milchmädchenrechnung, die nur stimmt, wenn ich Kontonummer und BLZ kenne und richtig eintrage. Dann muss ich aber auch nicht probieren, sondern kann mir über einen IBAN-Rechner die IBAN berechnen lassen.
    Wenn ich mich bei der IBAN aber verschreibe, kann dieser Fehler aber bei allen Ziffern der IBAN passieren, so dass die Chance damit ein existierendes Konto zu erwischen, verschwindend gering ist, zumal schon bei Fehlern in der BLZ oder Kontonummer vermutlich kein existierendes Konto getroffen wird.

  • Milchmädchenrechnung würde ich es nun nicht nennen. Und ums Probieren ging es nicht, sondern eine Falscheingabe.

    Es ist ohne weiteres möglich, dass bei der Überweisung statt der gewollten 5 im Kontonummernteil der IBAN z. B. die 4 geschrieben/eingegeben wird. Wenn nun mit der Wahrscheinlichkeit von 1 % die Prüfziffer passt, ist es sehr wahrscheinlich, dass das Konto auch existiert und das Geld auf dieses gebucht wird.

    Unabhängig davon soll es auch durch Banken selbst verursachte Fehlbuchungen geben.

  • die erzeugte Zahl ist 24-stellig. Sie wird durch 97 geteilt und der Rest muss genau die Prüfziffer treffen. Die Wahrscheinlichkeit irgendeine Prüfziffer zu treffen mag bei einem % liegen, dieses aber durch vertauschen zweier Ziffern zu erreichen, ist aber deutlich geringer, Bankleitzahl + Kontonummer + Länderkennung muss ja auch stimmen.

  • Da mir auch eine Buchhaltung unterstellt ist kann ich aus der Praxis sagen: Man kann auch mal versehentlich eine richtige Bankverbindung beim falschen Empfänger eingeben und schon ist die Zahlung falsch rausgegangen. Prüfziffer hin oder her.

    Unabhängig davon bleibt natürlich der Weg der zu beschreiten ist, das Geld wieder zurück zu bekommen.

  • Um nochmal zum Ausgangsfall zu kommen...
    Auf welcher Grundlage soll denn die Freigabe erfolgen? Ein Fall von 850c ff. etcpp. ist es nicht, 765a als sittenwidrige Härte kann ich auch nicht erkennen. :gruebel:
    Einen identischen Fall habe ich bereits gehabt und den Antrag zurückgewiesen. Es mag hart klingen, aber der Geld-Absender hat Pech gehabt und kann sich dann in die Schlange der Gläubiger mit einreihen... :hetti:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich muss mich hier leider noch mal reinhängen. Ich habe ebenfalls den Fall, dass ein Bekannter der Schuldnerin einen Betrag auf deren gepfändetes P-Konto überwiesen hat. Ich habe den Antrag auf Freigabe bzw. Vollstreckungsschutz zurückgewiesen. Nun ist es so, dass das Gericht im Nachbarbezirk (da laufen offensichtlich mehrere Pfändungen) den fälschlicherweise überwiesenen Betrag tatsächlich freigegeben hat. Nun bin ich etwas irritiert. Es wurde freigegeben mit der Maßgabe, dass der Betrag an den Einzahler zurücküberwiesen wird. Als Begründung wird lediglich angeführt, dass das Geld nicht der Schuldnerin gehört und deshalb freizugeben war. Habe ich etwas übersehen?

  • Und wieso soll die Schuldnerin überhaupt berechtigt/verpflichtet sein, hier tätig zu werden, wenn das Geld versehentlich oder irrigerweise kommt?

    Welche schutzwürdigen Belange von ihr werden denn tangiert?

    Inwieweit ist die Schuldnerin schutzwürdig?

    (PS: Wenn es ein Bekannter war, wollte er ihr bestimmt Geld zukommen lassen, aus welchen gründen auch immer, Stütze, Rückzahlung..., so dass die Pfändung greifen kann und soll. Dann kann sie auch Schutzanträge stellen, die aber ganz normal zu begründen sind.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Unter Ausklammerung der moralisierenden Spekulationen hinsichtlich Überweisungen von Bekannten:

    Die Vermeidung eines Rückzahlungsanspruchs des Fehlüberweisers stellt also kein schutzwürdiges Interesse dar?

  • Nicht, wenn es am Überweisenden liegt, sich drum zu kümmern und tätig zu werden.

    Ich meinte das Verhältnis Drittschuldner - Schuldner (- Gläubiger), in dem mir das Schutzbedürfnis fehlt. Außerdem handelt es sich um Fremdgeld, dass der Schuldnerin nicht zusteht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • U
    Die Vermeidung eines Rückzahlungsanspruchs des Fehlüberweisers stellt also kein schutzwürdiges Interesse dar?

    Ein Interesse daran besteht unstreitig. Doch stellt dies wirklich eine sittenwidrige Härte für die Schuldnerin dar?
    Und vor allem, sollte man wirklich einfach den vermeintlichen untitulierten Anspruch des Dritten gegenüber dem Pfändungsgläubiger bevorzugen? Immerhin würde dann der Dritte einfach so seinen behaupteten Anspruch erfüllt bekommen, während der Pfändungsgläubiger mit Titel weiterhin auf sein Geld wartet...

  • Unter Ausklammerung der moralisierenden Spekulationen hinsichtlich Überweisungen von Bekannten:

    Die Vermeidung eines Rückzahlungsanspruchs des Fehlüberweisers stellt also kein schutzwürdiges Interesse dar?

    Wie DelirumDriver bereits angemerkt hat, ist das kein Fall des § 765a ZPO. Die Schuldnerin kann in einem solchen Fall einfach die Gutschrift zurückweisen. Handelt es sich nicht um einen Fehlüberweisungsfall, hat hier das Gericht die Vollstreckung durch den Gläubiger zu unrecht vereitelt. Als Gläubiger wäre ich hier gegen angegangen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!