§ 47 JGG Überwachung von Weisungen Zuständigkeit

  • ich habe so in der Art dazugeschrieben, dass ich eine Rechtspflegerzuständigkeit §§ 22 RpflG nicht entnehmen kann und falls es sich um eine Tätigkeit der Vollstreckung handeln sollte, das Amtsgericht am Wohnort des Angeklagten zuständig wäre, §§ 82, 84 JGG. Na und der Vermerk des Amtsgerichts, welches die Akte zurück geschickt hat, steht darüber.

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