Der Zuschlag wurde erteilt und damit die Zuschlagsgebühr Nr. 2214 Anl.1 GKG mit Verkündung fällig (§ 7 Abs. 1 Sa.2 GKG).
Nun hat das Landgericht den Zuschlag aufgehoben.
Der Ersteher beantragt die Erstattung seiner bereits gezahlten Zuschlagsgebühr.
Ist das möglich ? Nach welcher Vorschrift ?