Gläubiger pfändet wegen Unterhaltsansprüchen. In dem Unterhaltsverfahren ist auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wurden. Genießt die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch das Privileg des 850d ZPO?
850d auch bei KFB?
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Ja laut hM (genauso wie bei § 850 f ZPO).
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Das ging ja schnell. Dankeschön.
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die hM ist mir nicht bekannt....
Kosten des Rechtsstreits sind nur nach § 850c ZPO pfändbar.
Lediglich Vollstreckungskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung und sind bevorrechtigt (Rn. 1085 in Stöber Forderungspfändung)Auch auf Seite 9 unten des verbindlichen PfÜB-Vordrucks für Unterhalt hat sich diese Meinung gedrängt.
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die hM ist mir nicht bekannt....
als hM wäre mir dies auch unbekannt. Vielleicht als Mindermeinung, aber eigentlich hat der BGH ja bereits entschieden (BGH, 09.07.2009 - VII ZB 65/08) - siehe auch Zöller / Stöber etc...
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Vielen lieben Dank.
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Beitrag war zu löschen, ich suche noch nach einem Urteil, das mir ein Kollege in der Hinsicht mal gegeben hat
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die hM ist mir nicht bekannt....
als hM wäre mir dies auch unbekannt. Vielleicht als Mindermeinung, aber eigentlich hat der BGH ja bereits entschieden (BGH, 09.07.2009 - VII ZB 65/08) - siehe auch Zöller / Stöber etc...
Die Entscheidung finde ich schon überraschend..... Für 850f hat der BGH das ja genau anders entschieden....
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Die BGH-Entscheidung überrascht mich nicht, für 850 D ist eine richterliche Entscheidung erforderlich, KFB und VB sind das nicht.
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Die BGH-Entscheidung überrascht mich nicht, für 850 D ist eine richterliche Entscheidung erforderlich
Naja, bei der Deliktsforderung § 850f II ZPO auch, nur ist dort im Gegensatz zum 850d auch der KFB (durch Rpfl) bevorrechtigt.
So gesehen nicht ganz schlüssig, aber solang der BGH keine neue Entscheidung trifft... -
Die BGH-Entscheidung überrascht mich nicht, für 850 D ist eine richterliche Entscheidung erforderlich
Naja, bei der Deliktsforderung § 850f II ZPO auch, nur ist dort im Gegensatz zum 850d auch der KFB (durch Rpfl) bevorrechtigt.
So gesehen nicht ganz schlüssig, aber solang der BGH keine neue Entscheidung trifft...Ja , habe die höchstrichterliche Unterscheidung dazu eigentlich auch nicht begriffen, aber muss ich ja auch nicht, weil im jeweils betreffenden Fall dem d / f2 - Gläubiger die vorhandene BGH-Entscheidung vorgehalten werden kann (Sprich zu der Hand https://www.youtube.com/watch?v=whs1EUeR09o )
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Die BGH-Entscheidung überrascht mich nicht, für 850 D ist eine richterliche Entscheidung erforderlich
Naja, bei der Deliktsforderung § 850f II ZPO auch, nur ist dort im Gegensatz zum 850d auch der KFB (durch Rpfl) bevorrechtigt.
So gesehen nicht ganz schlüssig, aber solang der BGH keine neue Entscheidung trifft...Eben, für VB darf man ja auch keine Deliktsforderung annehmen, weil der Richter nicht "drüber geschaut" hat.
Man muss halt nicht jede Entscheidung verstehen.
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