Nachlasszeugnis (Altfall)

  • Hallo, ich (Grundbuchamt) treibe mich jetzt mal in fremden Gewässern rum mit der Bitte um Hilfe zu folgendem Problem:

    Bei uns wurde Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt. Vorgelegt wurde, übersetzt aus dem Italienischen eine notarielle Erklärung, wonach die Ehefrau und Kinder des eingetragenen Erben seien. Uns hilft das erstmal wenig, also Zwischenverfügung.

    Wir waren der Ansicht, dass entweder gegenständlich beschränkter Erbschein oder europ. Nachlasszeugnis vorzulegen ist. Unser Nachlassgericht hat uns aber dahingehend belehrt, dass, sobald in Italien ein Nachlassverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich diese sagen wir Behörde (weil dort wohl der Notar) zuständig ist, also gerade kein ggst.beschr.Erbschein erlangt werden kann. Wäre jetzt ja doof wenn in der ZwVfg so drinstünde aber die Witwe das dann beantragt und abgelehnt bekommt. Dann würde sich die auch was bei denken.

    Wir also selbst nachgelesen, und sowohl Palandt RN 7 zu 2353 als auch die Übergangsvorschriften in der EuErbVO beziehen sich auf Erbfälle nach dem 17.8.2015. Unser Erblasser verstarb aber schon 2011. Ist dann im Umkehrschluss das Nachlasszeugnis gar nicht zulässig für unseren Erbfall und nur der ggst.beschr.Erbschein?

    :confused: Danke fürs Mitdenken.

  • EU-ErbVO und InterErbRVG nebst ENZ und co. gehen erst für Erbfälle ab dem 17.08.2015.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ghlight=euerbvo

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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