Einziehung Erbschein, weitere Kinder bekannt geworden

  • Schönen guten Nachmittag!

    Ich brauch mal einen "Fahrplan":

    Der Erblasser Uwe ist 1994 verstorben.
    Seine Ehefrau Margot beantragte 2009 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge für sich und die 2 Kinder. Der Erbschein wurde erteilt (Ehefrau Margot: ½, Kind Astrid: ¼, Kind Bernhard: ¼)
    Der Erbschein wurde 2009 zur Auflösung einer Erbengemeinschaft an einem Grundstück benötigt.
    Die Erbengemeinschaft wurde damals 2009 durch Verkauf des Grundstückes aufgelöst und der Erlös aufgeteilt.
    2015 starb die Ehefrau Margot.

    Vor kurzem stellte sich zufällig heraus, dass der Erblasser Uwe bereits in 1. Ehe verheiratet war und aus dieser 1. Ehe --> 2 weitere Kinder stammen (Tina und Karsten).
    Die 2. Ehefrau Margot hatte diese Tatsache im Erbscheinsantrag damals verschwiegen.

    Ich würde jetzt den zu Unrecht erteilten Erbschein einziehen, aber wie geht’s nun weiter?

    1. Muss ich Karsten und Tina anschreiben und sie über den Tod des Erblassers informieren und auch über die Modalitäten der Erbausschlagung? Möglicherweise wussten sie aber schon immer Bescheid, dass der Vater 1994 verstorben ist, durch gemeinsame Tanten (so jedenfalls sagte es mir Bernhard heute, dem es auch bekannt war, dass sein Vater weitere Kinder hatte und die auch Kontakt mit gemeinsamen Tanten hatten.)

    2. Tina lebt noch, Karsten ist aber vor Kurzem verstorben, wenn er keine Kinder hat und nur Erbausschlagungen vorliegen, hat das zuständige Nachlassgericht in dieser Angelegenheit noch etwas für Karsten zu veranlassen?

    3. Gibt es noch Veranlassung hinsichtlich dem aufgrund unrichtig erteilten Erbschein verkauften Grundstücks? Ich würde hier an das zuständige Grundbuchamt eine Mitteilung über die Einziehung des Erbscheins machen.

    Fragen über Fragen!
    Schönen Feierabend!
    Döner

  • 1.-3. :

    Einziehungsbeschluss (mit Begründung) machen und an alle Beteiligten zustellen. Mitteilung auch an das damals beteiligte GBA. Kosten prüfen und Akte weglegen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Dame wird für die Grundbuchberichtigung ziemlich sicher einen neuen Erbschein brauchen. Dann muss einerseits die Antragstellerin versichern, dass (nach ihrer Kenntnis) die weiteren Miterben die Erbschaft angenommen haben.

    Aber viel wichtiger: Die Kinder aus erster Ehe, soweit noch vorhanden, sonst ggf. Enkel zum EA anhören. Dann hast du sie verfahrenstechnisch mit ins Boot geholt.

    Aber bis der neue Erbschein beantragt wird: Akte nach Einziehung weglegen

  • ES einziehen, hiervon alle Beteiligten - alt und neu benachrichtigen, Kosten und weglegen.
    Das Grundstück wurde durch die damaligen Erben verkauft lt. Sachverhalt, da ist nichts mehr zu berichtigen.
    Wenn die "neuen " Erben einen ES benötigen läuft das ganz normal wieder von vorn.


  • Das Grundstück wurde durch die damaligen Erben verkauft lt. Sachverhalt, da ist nichts mehr zu berichtigen.


    :daumenrau Was soll denn das Grundbuchamt an Erkenntnisgewinn durch den Einziehungsbeschluss haben ?
    Nicht mehr , als dass es dem damaligen Erbschein vertrauen musste/durfte .
    Und das weiß es jetzt schon.

  • Tina lebt noch, Karsten ist aber vor Kurzem verstorben, wenn er keine Kinder hat und nur Erbausschlagungen vorliegen, hat das zuständige Nachlassgericht in dieser Angelegenheit noch etwas für Karsten zu veranlassen?


    Man wird Karstens Erben benachrichtigen müssen.

    Wenn er keine Kinder hatte, könnten sich Tina, Astrid und Bernhard nicht nur in der Erbengemeinschaft nach ihrem Vater, sondern auch noch in einer Erbengemeinschaft nach ihrem (Halb-)Bruder zerstreiten.:cool:

  • Ich würde -rein vorsorglich, wenn nicht bereits geschehen oder andere Kenntnisse vorliegen- nachfragen, ob Tina und Karsten evtl. adoptiert worden sind von einem evtl. neuen Ehemann der 1. Ehefrau.
    Dann könntest Du Dir den ganzen Schmus sparen. Das war bei mir nämlich Mal der Fall. Ist nur eine Idee. Vielleicht kannst Du es ja auch gänzlich ausschließen.

    Ansonsten schließe ich mich meinen Vorpostern an. ES einziehen und Beschluss an alle. Auffordern die erteile Ausfertigung zur Akte zu reichen. Wenn sie keiner mehr hat, Kraftloserklärung. Beschluss auch an das GBA ebenfalls mit der Bitte, die dort (wohl sicherlich) vorliegende Ausfertigung des Erbscheines zurückzureichen.
    Kosten, weglegen

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich würde außerdem prüfen, ob die Akte der STA wegen der Abgabe einer falschen EV vorzulegen ist.

    Dürfte hier nicht viel bringen, da die Antragstellerin bereits verstorben ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Karsten ist aber vor Kurzem verstorben, wenn er keine Kinder hat und nur Erbausschlagungen vorliegen, hat das zuständige Nachlassgericht in dieser Angelegenheit noch etwas für Karsten zu veranlassen?


    Wenn alle ausgeschlagen haben, würde ich in so einem Fall das Fiskuserbrecht feststellen.

  • Der Erbschein ist zunächst einzuziehen und der Einziehungsbeschluss ist allen (!) Beteiligten bekannt zu machen sowie dem Grundbuchamt zu übermitteln. Gleichzeitig sind die erteilten Erbscheinsausfertigungen (auch vom GBA) zurückzufordern und sofern nicht alle zu erlangen sind, muss der Erbschein für kraftlos erklärt werden.

    Grundbuchrechtlich ist nichts veranlasst. Der Grundbesitz ist veräußert und die Scheinerben stehen nicht mehr im Grundbuch.

    Alles andere - auch die Stellung eines neuen Erbscheinsantrags - ist Sache der Beteiligten.

  • Meine Rede.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Meine auch...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Folgendes Problem

    Kindesmutter hat Erbschaft für ihr minderjähriges Kind ausgeschlagen.
    Sie machte von der Genehmigung Gebrauch und sandte diese an das Nachlassgericht welches im Wege der Rechtshilfe die Erklärung aufgenommen hat.
    Dazu wurde Sie auch verkehrt aufgefordert, was offensichtlich ein Eingabefehler im neuen Programm war.

    Das Nachlassgericht, welches nur die Erklärung aufgenommen hatte, hat dann die Genehmigung an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, wo diese Genehmigung aber offensichtlich nicht angekommen ist, da ein Erbschein erteilt wurde.

    Diesen Antrag hat die Kindesmutter zwar zur Kenntnis bekommen, aber nicht darauf reagiert ( sie gibt private Probleme an). Daraufhin wurde der Erbschein erteilt.

    Nun stellt die Kindesmutter einen einfachen schriftlichen Antrag an das Familiengericht, "Antrag auf Erbscheinseinzug wegen Fehler".

    Dieser Antrag gehört doch an die zuständige Nachlassabteilung?
    Aber muss die Kindesmutter nicht erst die Annahme der Erbschaft anfechten und nochmal das ganze Genehmigungsprozedere durchführen.

    Oder bekommt man diese verkorkste Angelegenheit anders "repariert"?

  • Ein Eingabefehler im neuen (EDV-)Programm?

    Soll das etwa heißen, dass neue Programme einfach so benutzt werden, ohne dass sich irgend jemand darum kümmert, was das Programm "ausspuckt" und was demzufolge an die Beteiligten hinausgeht?

  • Das spielt doch keine Rolle, ob EDV oder nicht. Der Fehler hätte auch so passieren können, nicht dürfen, aber halt passieren, dass man statt des zuständigen Gerichts, das Gericht im Schreiben aufnimmt, welches die Ausschlagung im Wege der Rechtshilfe aufgenommen hat.

    Wer den Kopf dafür hinhalten muss, können wir ja im Anschluss klären.

  • Spricht etwas dagegen, dass die Kindesmutter den Genehmigungsbeschluss jetzt beim Nachlassgericht einreicht und die Versäumung der Frist zur Einreichung anficht, weil diese auf einem doppelten Justizfehler beruht ? Damit wäre dann die Ausschlagung wirksam, und der Erbschein könnte/müsste eingezogen werden.

  • Das wäre ne gute Idee, da müsste ich dann nochmals eine rechtskräftige Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses an die Kindesmutter schicken, die sie dann weiterleitet an das zuständige Nachlassgericht und gleichzeitig die "Einreichungsfrist" anficht.

    Da müsste der NL-Rechtspfleger das bearbeiten.
    Andererseits kann er sich darauf beruhen, dass die Kindesmutter nicht tätig geworden ist, als sie den Erbscheinsantrag zur Stellungnahme erhalten hat.


    Hier ist wirklich alles blöd gelaufen, sowohl gerichtlich als auch privat bei der Kindesmutter

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