Aufsichtsmaßnahmen/ Entlassung des Insolvenzverwalters Antrag -> Verfahren??

  • Hallo!

    Ich habe einen Antrag auf Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen und ggf. Entlassung des Insolvenzverwalters gem. §59 InsO vorliegen! :daumenrun

    Grund: Geltendmachung eines zu hohen Anfechtungsanspruches
    Antragsteller: Firma, gegen die der Anspruch geltend gemacht wird.

    Hintergrund: Dem Schuldner gehörten verpachtete Grundstücke (Gewässer). Diese wurden vom Antragsteller unentgeltlich erworben, bzw. die Pachtverträge wurden neu mit dem Ast. geschlossen.
    Die Insolvenzverwalterin macht darauf einen relativ hohen Anfechtungsanspruch (über 100.000,00 €)geltend mit der Begründung, dass der Betrieb des Schuldners auf diesen Grundstücken dementsprechend hoch sein müsste und der Geschäftsbetrieb des Schuldners Massebestandteil gewesen wäre. Belege liegen nicht vor. Alles wurde aufgrund versch. Anhaltspunkte geschätzt wie z.B. die monatliche Barbezahlung von Waren durch den Schuldner, die auf entsprechende Einnahmen seines Geschäfts schließen lässt.

    Der Ast. hält entgegen, dass lediglich die Pächter übernommen wurden und dass der Schuldner nicht insolvent geworden wäre, wenn er mit seinem Geschäft so gute Geschäfte gemacht hätte.


    Der Ast. behauptet jedenfalls, dass der Hohe Anfechtungsanspruch nur geltend gemacht wird, um die Vergütung in die Höhe zu treiben. Der Anfechtungsanspruch sei exorbitant überhöht und der Prozess unnötig. Die Ast. sei zudem nicht Leitungsfähig (UG mit 1000€ Stammkapital). Die Anfechtung müsste höchstens in Form der Rückübertragung und nicht einer Geldzahlung erfolgen.


    Ich selber kann den Wert nicht einschätzen (wie auch??).
    Wie ist in so einem Fall zu verfahren? Gläubigerversammlung? Sonderinsolvenzverwalter? Sachverständiger?
    Die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters würde zulasten der Masse gehen, was voraussichtlich nicht im Sinne der Gläubiger steht.


    Würde mich über Hilfe und Anregungen sehr freuen!!! :)

  • IV hören auf jeden Fall

    aber dannach dürfte es eher so sein, dass man den Gläubiger darauf verweist, den Anfechtungssachverhalt zivilgerichtlich zu klären. Wenn der IV meint gegen einen Anfechtungsgegner einen Anspruch zu haben und der Anfechtungsgegner nicht freiwillig zahlt, muss der IV eh klagen. Dann wird der Sachverhalt vor dem Prozessgericht geklärt (wo er auch hingehört). Da ist dann keine Sache der insolvenzgerichtlichen Aufsicht.

  • Ich habe jetzt lange überlegt, hier meine Meinung darzulegen. Ich lasse es wohl besser, weil ich dann wohl meine mir angeborene Contenance verlieren würde.

    [Aber mal ehrlich, weil es einem Anfechtungsgegner nicht schmeckt, die unentgeltlich übertragenen Grundstücke wieder hergeben zu müssen / zu sollen, soll es eine Amtsentlassung des Insolvenzverwalters oder einen Sonderinsolvenzverwalter geben. Na wenn das Schule macht, dann sehe ich schwarz. Auch habe ich leider den Eindruck, dass die Threadstarterin die Insolvenzanfechtung als etwas Anrüchiges sieht.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe jetzt lange überlegt, hier meine Meinung darzulegen. Ich lasse es wohl besser, weil ich dann wohl meine mir angeborene Contenance verlieren würde.

    [Aber mal ehrlich, weil es einem Anfechtungsgegner nicht schmeckt, die unentgeltlich übertragenen Grundstücke wieder hergeben zu müssen / zu sollen, soll es eine Amtsentlassung des Insolvenzverwalters oder einen Sonderinsolvenzverwalter geben. Na wenn das Schule macht, dann sehe ich schwarz. Auch habe ich leider den Eindruck, dass die Threadstarterin die Insolvenzanfechtung als etwas Anrüchiges sieht.]

    Nö, einen Grund zur Amtsentlassung sehe ich hier auch nicht.
    Aber IG-Aufsicht im Hinblick auf 160 ggf. mal nachhaken, jedoch zu wenig SV.

  • Gehörten die Grundstücke dem Schuldner oder hatte dieser auch nur gepachtet?

    Grundsätzlich ist zunächst mal der Verwalter zu hören. Es kann natürlich nicht sein, dass Anfechtungsgegner einen (für die Masse aktiven) Verwalter entsorgen - und das womöglich noch zu Lasten der Gläubigergemeinschaft.

  • zunächsteinmal hat eine passivbrozessbelastete Partei kein Antragrecht !
    Selbst wenn diese - auch - Gläubigerin wäre, würde ich dies verneinen. Im Falle des § 59 Abs.1 s.2 4. Variante
    hätte ich auch keine Bauchweh, da im Rahmen einer etwaigen Abstimmung von einem Stimmrechtsausschluss auszugehen wäre.
    Auf die Einholung einer Zustimmung nach § 160 hat selbst ein Gläubiger keinen Anspruch.
    Hier ist aber die Einflugschneise für Handeln des Insolvenzgerichts (worauf zaesar zutreffend hinweist).
    Dies berührt aber nicht das Ansinnen der Gesuchstellerin.
    Ich würde den "Antrag" nicht im Beschlusswege, sodern per Schreiben beantwortetn.
    Tenor:
    Das Insolvenzgericht ist nicht gehalten, etwaig für prozessbelastete Parteien ungünstige Situationen im Aufsichtswege zu überprüfen. Die Entscheidung über die Berechtigung von Ansprüchen der Insolvenzmasse ist Aufgabe der Zivilgerichte und unterliegt nicht der Überprüfung der Insolvenzgerichte. Etwaige Einwendungen gegen die vom Insolvenzverwalter erhobenen Ansprüche sind vor dem Prozessgericht zu erheben.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Normalerweise beantworte ich solche Anträge mit zwei Sätzen: Keine Entlassung, kein Fall der Aufsicht, Prozessweg.

    Ob man jetzt auf noch auf eine besondere GlV hinwirkt, oder nach dem Prozess mal in das Urteil schaut, ob die Klageerhebung willkürlich war oder die Durchsetzung des Anspruches von vorne herein völlig aussichtslos war, steht noch auf einem anderen Blatt.

  • Vielen Dank für eure Antworten und Hilfestellungen!! :)

    Natürlich habe ich den IV bereits angehört. Seine Gegendarstellung basiert auf der Meinung, dass sich die Anspruchshöhe schätzungsweise aus den Wareneingangsrechnungen und den darauf erfolgten Barzahlungen ergibt. Wer von beiden inhaltlich nun Recht hat, Ast. oder IV, kann ich nicht beurteilen.

    Der Ast. ist kein Insolvenzgläubiger.
    Der Schuldner hatte die Flächen gepachtet und sein Gewerbe nebst Pachtverträgen auf den Ast. übertragen.

    Ich hatte so ein Anliegen noch nie und konnte nicht einschätzen, inwiefern ich schnell tätig werden müsste. Dann werde ich dem Ast. mal auf den Prozessweg verweisen und hoffe, dass sich der Ast. damit abfindet. (danke Defaitist !)


  • Der Ast. behauptet jedenfalls, dass der Hohe Anfechtungsanspruch nur geltend gemacht wird, um die Vergütung in die Höhe zu treiben.


    Der Ast. ist kein Insolvenzgläubiger.

    Dann erscheint die Sorge wegen der Vergütung um den Erhalt der Verteilungsmasse wohl böse gesagt ein ganz klein wenig vorgeschoben, um eine lästige Angelegenheit loszuwerden...:teufel:

  • Dem - vermutlich auch noch anwaltlich beratenen - Anfechtungsgegner steht, unabhängig davon, ob er Insolvenzgläubiger ist oder nicht, kein eigenes Antragsrecht nach § 59 InsO zu, also Zurückweisung des Antrags als unzulässig.

  • Wenn nichtberechtigte / unbegründete Anfechtungsansprüche geltend gemacht werden, dann hat der Insolvenzverwalter auch nur (unbezahlte) Arbeit. Vergütungsrelevant ist nur die tatsächlich erzielte Masse. Da hat der Anfechtungsgegner (bzw. sein anwaltlicher Vertreter) Funk und Fernsehen wohl deutlich missverstanden.

    Im Übrigen sollte man auch die Situation des Insolvenzverwalters beachten. Oftmals weiß man anhand von Anhaltspunkten nur, dass eine Schweinerei (ähm Vermögensverschiebung) erfolgt ist. Die entsprechenden Unterlagen, die das Ganze näher belegen, haben nie existiert oder wurden vernichtet. Da muss man sich erst einmal mit Mutmaßungen oder Schätzungen helfen. Alternativ kann man gar nichts machen. Aber das finde ich - ehrlich gesagt - noch schlimmer. Denn dies führt schleichend zu einer Selbstbedienungsmentalität der Gläubiger. [Wenn ich es richtig verstehe, wurde hier das Unternehmen mit Warenlager übertragen?)

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  • Wenn nichtberechtigte / unbegründete Anfechtungsansprüche geltend gemacht werden, dann hat der Insolvenzverwalter auch nur (unbezahlte) Arbeit. Vergütungsrelevant ist nur die tatsächlich erzielte Masse. Da hat der Anfechtungsgegner (bzw. sein anwaltlicher Vertreter) Funk und Fernsehen wohl deutlich missverstanden.

    Das wäre dann aber der erste Fall den ich kenne, in dem nicht der IV seine eigene Kanzlei mit der Durchsetzung beauftragt, da er plötzlich erkennt, dass er grundfalsch gelegen hatte...:teufel: Aber Du hast natürlich Recht, dass die IV-Vergütung davon nicht in die Höhe geht - aber die schiere Selbstlosigkeit dürfte unter IVs nicht allzu stark ausgeprägt sein :cool:

    Wobei ich Dir in diesem speziellen Fall natürlich zustimme, auf welcher Seite der Geruch etwas strenger zu sein scheint :D

  • in dem nicht der IV seine eigene Kanzlei mit der Durchsetzung beauftragt, da er plötzlich erkennt, dass er grundfalsch gelegen hatte...

    Ich würde jetzt mal meinen, dass kein Insolvenzverwalter Ansprüche - gerichtlich - geltend macht, die er von vornherein für völlig aussichtslos hält. [Für den Fall, dass man dabei die Karte der Prozesskostenhilfe ziehen muss, bedeutet dies nämlich auch für den beauftragten Anwalt viel nicht vergütete Arbeit.]

    Im Übrigen liegt der Hauptteil der schlecht bezahlten Arbeit eher darin, wagen Anhaltspunkten nachzugehen und die entsprechenden Anfechtungsansprüche heraus zu arbeiten. Dies ist in der Regel Regelaufgabe :D und somit nicht zu Lasten der Insolvenzmasse delegierbar.

    aber die schiere Selbstlosigkeit dürfte unter IVs nicht allzu stark ausgeprägt sein

    Genauso wenig wie bei Bäckern, Automobilbauern oder Ärzten.

    Dazu hat ein sehr bekannter dt. Insolvenzverwalter mal gesagt: "Wer meint, dass die Insolvenzverwalter aus altruistischen Gründen handeln, hat die dt. Wirtschaftsordnung deutlich missverstanden.

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  • Ich würde jetzt mal meinen, dass kein Insolvenzverwalter Ansprüche - gerichtlich - geltend macht, die er von vornherein für völlig aussichtslos hält. [Für den Fall, dass man dabei die Karte der Prozesskostenhilfe ziehen muss, bedeutet dies nämlich auch für den beauftragten Anwalt viel nicht vergütete Arbeit.] Im Übrigen liegt der Hauptteil der schlecht bezahlten Arbeit eher darin, wagen Anhaltspunkten nachzugehen und die entsprechenden Anfechtungsansprüche heraus zu arbeiten. Dies ist in der Regel Regelaufgabe :D und somit nicht zu Lasten der Insolvenzmasse delegierbar.


    ... aber den Kanzleikollegen ungeprüft die OPOS-Liste in die Hand zu drücken, damit der vom ersten Anschreiben den Einzug übernimmt, sieht man schon häufiger.

  • ... aber den Kanzleikollegen ungeprüft die OPOS-Liste in die Hand zu drücken, damit der vom ersten Anschreiben den Einzug übernimmt

    Und was schlussfolgerst Du daraus?

    Ich halte eine solche Vorgehensweise für effizient und sinnvoll. Denn derjenige, der auf die Durchsetzung der Forderungen "spezialisiert" ist, hat doch das richtige Know-How in der Vorbereitung.

    Sofern der Drittschuldner, der sich mit der Zahlung meist ohnehin im Verzug befindet, die Kosten dafür trägt, ist auch aus diesem Gesichtspunkt meines Erachtens nichts einzuwenden.

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  • Es ist nicht immer alles nur schwarz oder weiß.

    Neben nachvollziehbaren Beauftragung von Spezialisten (obwohl man schon der Auffassung seien darf, dass jeder Rechtsanwalt in der Lage ist, Forderungen einzuklagen) gibt es auch die Fälle, wo völlig losgelöst von der Erfolgsaussichten Gläubiger mit Anfechtungsklagen überzogen werden und bei denen die Klageschrift des extra beauftragte Kanzleikollegen aus Standardtextbausteinen, die maximal rudimentär zum Sachverhalt passen, besteht, einfach weil noch Masse da ist. Da kann man schon das Gefühl bekommen, dass über die Vergütung des Kollegen einfach noch Masse zur Kanzlei abgesaugt werden soll und das Obsiegen im Klageverfahren höchstens zweitrangig ist. Selbstverständlich ist das nicht die Regel, kommt aber vor.

    Das wahre Leben ist natürlich grau. Ich denke aber schon, dass bei vielen Insolvenzverwaltern generell die Neigung, es mit der Klage doch mal zu probieren, höher ist, wenn die Insolvenzmasse sicher die Vergütung für einen beauftragen Kanzleikollegen abdeckt, während man vielleicht bei der Notwendigkeit, einen PKH-Antrag aufwendig zu begründen, vorher schon insgesamt vom Klagevorhaben absehen würde.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Mich würde interessieren, wie die aus Sicht des Anfechtungsgegners aussichtslosen Anfechtungsklagen enden? Werde diese tatsächlich alle abgewiesen? Oder schließt man eben doch einen Vergleich, weil man sich am Ende gar nicht sicher ist, dass an der Sache aber auch gar nix dran ist :teufel:.

    bei denen die Klageschrift des extra beauftragte Kanzleikollegen aus Standardtextbausteinen, die maximal rudimentär zum Sachverhalt passen, besteht

    Das hat mir ein Anfechtungsgegner neulich auch vorgeworfen. Ich konnte mir leider die Bemerkung, der Gegner habe sich wohl nicht mal die Mühe gemacht, meine Klageschrift zu lesen, nicht verkneifen. Ach so: Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Was für ein Skandal! (Der Gegner hat dieses Wort tatsächlich in seinen Schriftsätzen inflationär gebraucht.)

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