Vertretungsregelung Liquidator - Musterprotokoll GmbH

  • Hallo zusammen,

    ich bin noch nicht so lange in der Registerabteilung und tue mich noch immer schwer mit den Vertretungsregelungen des/der Liquidators/Liquidatoren und werde noch nicht so richtig schlau aus den Rn. 1132 ff. der 9. Auflage des HRP:


    Bezüglich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist es so, dass eine entsprechende Befreiung eines Liquidators möglich ist. Diese Befreiung kann entweder im Gesellschaftsvertrag (sofern dort ausdrücklich auf Liquidatoren Bezug genommen wird) vorgesehen sein oder durch Beschluss der Gesellschafter auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden. Hierbei ist i. d. R. davon auszugehen, dass eine Ermächtigung, die sich ausdrücklich nur auf Geschäftsführer bezieht, auch für die Befreiung von Liquidatoren gelten soll. Die im Musterprotokoll formulierte konkrete Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt somit nicht für den Liquidator fort.

    Verstehe ich das nun also richtig, dass für den Fall, dass das Musterprotokoll verwendet wird, ohne Weiteres keine Befreiung (bzgl. Liquidator) von den Beschränkungen des § 181 BGB möglich ist? Sofern eine entsprechende Befreiung gewünscht wird, wäre der Gesellschaftsvertrag also entsprechend zu ändern (Aufnahme Ermächtigungsklausel) und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss zu fassen, nach welchem der Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist oder?
    Da es sich hierbei um eine Abweichung vom Musterprotokoll handelt, hätte man dann aber keine Kostenvergünstigung mehr und sämtliche Unterlagen (Protokoll, Gesellschafterliste, neuer Gesellschaftsvertrag nebst Bescheinigung nach § 54 GmbHG) wären vorzulegen.


    Wie verhält es sich jetzt aber bei folgendem Fall:

    Es ist das Musterprotokoll verwendet worden (1 Geschäftsführer).

    Nun soll der ehemalige einzige Geschäftsführer, welcher nun einziger Liquidator ist, einzelvertretungsberechtigt sein.

    Gemäß Rn. 1132 der 9. Auflage des HRP gilt die allgemeine Vertretungsregelung des § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Im HRP heißt es weiter, dass eine hiervon abweichende Bestimmung jederzeit auch durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden kann.
    Meine Frage hierzu ist nun, ob eine entsprechende abweichende Bestimmung (z. B. Einzelvertretungsbefugnis) dann auch eine entsprechende Ermächtigungsklausel bezüglich der Geschäftsführer und/oder bezüglich der Liquidatoren (wie bei der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB) im Gesellschaftsvertrag voraussetzt oder ob die Einzelvertretungsbefugnis einfach in einem Gesellschafterbeschluss beschlossen werden kann. Ich benötige ja auch bei der Einzelvertretungsberechtigung eines Geschäftsführers eine entsprechende Ermächtigungsklausel im Gesellschaftsvertrag. Dann wäre aber auch wieder eine Änderung des Gesellschaftsvertrages (Ermächtigungsklausel) nebst Gesellschafterbeschluss erforderlich oder?

    Und wie wäre es, wenn kein Musterprotokoll verwendet wurde?

    Ich stehe da irgendwie gerade total auf dem Schlauch und wäre für Hilfe dankbar.

    Viele Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von blackswan87 (22. November 2016 um 19:56)

  • Das kann ich gut nachvollziehen. Ich habe auch eine ganze Zeit gebraucht, bis ich das für mich geklärt hatte.

    Ich stelle dir mal meine Texte ein:

    Bezüglich § 181 - genau wie du beschrieben hast:
    Die beschlossene und angemeldete Befreiung des Liquidators X von den Beschränkungen des § 181 BGB ist nicht wirksam. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine abstrakte generelle Möglichkeit, Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, nicht vor. Seine Befreiung als Geschäftsführer durch die Satzung bietet keine ausreichende Grundlage, ihn auch als Liquidator zu befreien (OLG Hamm, GmbHR 2011, 432-433; Quelle: juris).
    Es ist daher entweder die Anmeldung insoweit zurückzunehmen, oder die Befreiung bzw. Ermächtigung zur Befreiung muss durch Änderung des Gesellschaftsvertrags erteilt werden.


    Einzelvertretungsbefugnis dagegen ist möglich:
    Vorliegend enthält der Gesellschaftsvertrag keine Vertretungsregelung für die Liquidatoren, denn die für die Geschäftsführer getroffene Vertretungsregelung des Gesellschaftsvertrags gilt für die Liquidatoren nicht fort, s. Urteil des BGH vom 27.10.2008 (DB 2009, 59-60) Anzumelden ist daher entweder die gesetzliche oder eine von den Gesellschaftern beschlossene Vertretungsregelung.

    Wenn eine von der gesetzlichen Regelung des § 68 GmbHG abweichende Regelung getroffen werden soll, reichen Sie bitte mit der Anmeldung den zugrunde liegenden - auch nachträglich gefassten -Gesellschafterbeschluss mit ein.

  • Wobei ein solcher satzungsdurchbrechender oder -ergänzender Gesellschafterbeschluß beurkundet sein müßte (OLG Düsseldorf, 23.9.2016, 3 Wx 130/15), die bloße Auflösung mit Bestellung eines Liquidators dagegen nicht.

    In der Regel ist daher gerade bei der Liquidation der UGs gemeint:
    - allgemeine Vertretungsregelung = gesetzlich, d.h. mehrere gemeinsam und einer alleine dann eben allein (nicht: "einzeln"),
    - besondere Vertretungsregelung = wie allgemeine Vertretungsregelung
    - und dann wird halt nur einer bestellt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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