Vorläufiges Zahlungsverbot, Pfüb und die Gebühren des Anwalts

  • Hallo Foris,

    ich bin gerade überfragt und auch die SuFu hat mir nicht geholfen - deswegen hoffe ich wirklich sehr auf Eure Hilfe!!

    Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfübs vor aus insgesamt 6 Vollstreckungstiteln, vorläufiges Zahlungsverbot wurde erlassen aus 5 von den 6 Titeln...

    Mir liegen 2 Forderungsaufstellungen vor, einmal für die 5 Titel, aus denen auch die Vorpfändung erfolgt, dort wird eine Verfahrensgebühr für den RA aus der Vorpfändung geltend gemacht.

    In der zweiten Forderungsaufstellung, der nur der 6. Titel zugrunde liegt, wird keine Gebühr für die Vorpfändung geltend gemacht (logisch), dafür aber eine anteilige (um genau zu sein eine halbe) Verfahrensgebühr für den Pfüb (der Verfahrensgebühr wurde allerdings die Gesamtforderung als Gegenstandswert zugrunde gelegt)...

    :confused::confused::confused:

    Was rechne ich jetzt womit auf und wenn überhaupt, darf der Anwalt dann der Verfahrensgebühr für den Pfüb nicht nur die aus dem 6. Vollstreckungstitel resultierende Forderung als Gegenstandswert zugrunde legen (die DEUTLICH geringer ist als die Gesamtforderung!)?

    Ich hoffe, ich konnte das einigermaßen verständlich erklären!?

    Helft einem Anfänger im Vollstreckungsrecht bitte vom Schlauch runter! :oops:

    Dankeschön!!

    Ergänzung:

    Und damit es noch komplizierter wird:

    Gepfändet wird der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen durch Verkäufer 1 (nicht mein Schuldner) und Verkäufer 2 (mein Schuldner) und einem Käufer. Benannter Drittschuldner durch Anwalt - und auch Zustellempfänger des vorläufigen Zahlungsverbotes: Verkäufer 1...

    Vielleicht bin ich jetzt völlig neben der Spur aber muss nicht Drittschuldner der Käufer sein!??!?! Wenn dem so wäre, würde ja das vorläufige Zahlungsverbot ins Leere gehen, dann bräuchte ich mich ja mit der Gebühr für das vorl. Zahlungsverbot nicht rumschlagen, da unnötige Vollstreckungskosten. Damit bekommt er die Gebühr für den Pfüb und gut oder?!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

    Einmal editiert, zuletzt von Gerichtsdiener (23. November 2016 um 11:04) aus folgendem Grund: Ergänzung...

  • Vorläufiges Zahlungsverbot und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bilden in diesem Falle eine Angelegenheit (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 3309, Rn. 351). Die Gebühr kann nur einmal angesetzt werden, weil jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine Angelegenheit bildet.

    Thema war schon mal hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-Zahlungsverbot

  • Das das eine Angelegenheit ist, weiß ich, mich irritiert nur einfach die Tatsache, dass das vorläufige Zahlungsverbot nur aus 5 Titeln beantragt wurde und beim Pfüb ein weiterer Titel dazukam, aber es ist wohl eher egal woraus vollstreckt wird, wenn es den gleichen Drittschuldner betrifft!? Der Knoten löst sich irgendwie noch nicht...

    Außerdem dürfte der Drittschuldner falsch sein, so dass die Vorpfändung ja ins Leere läuft und diese Gebühren nicht notwendig sind, aber dann halt Gebühren für den Pfüb geltend gemacht werden können...

    @müllerin: okay, hab zwar keinen Gerold/Schmidt, aber im Hartmann steht ähnliches drin! Auf den naheliegenden Gedanken, nachzulesen, bin ich irgendwie nicht wirklich gekommen :nixweiss: Die Akte hat mich förmlich überrollt... Knoten gelöst!!!!

    Danke allen für die Mühe und die Geduld mit einem Anfänger!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Gepfändet wird der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen durch Verkäufer 1 (nicht mein Schuldner) und Verkäufer 2 (mein Schuldner) und einem Käufer. Benannter Drittschuldner durch Anwalt - und auch Zustellempfänger des vorläufigen Zahlungsverbotes: Verkäufer 1

    Kann es dann sein, dass der Anspruch aus § 430 BGB gepfändet werden soll? :gruebel: Vielleicht ist der Kaufpreis ja bereits an Verkäufer 1 geflossen...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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