Hallo Foris,
ich bin gerade überfragt und auch die SuFu hat mir nicht geholfen - deswegen hoffe ich wirklich sehr auf Eure Hilfe!!
Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfübs vor aus insgesamt 6 Vollstreckungstiteln, vorläufiges Zahlungsverbot wurde erlassen aus 5 von den 6 Titeln...
Mir liegen 2 Forderungsaufstellungen vor, einmal für die 5 Titel, aus denen auch die Vorpfändung erfolgt, dort wird eine Verfahrensgebühr für den RA aus der Vorpfändung geltend gemacht.
In der zweiten Forderungsaufstellung, der nur der 6. Titel zugrunde liegt, wird keine Gebühr für die Vorpfändung geltend gemacht (logisch), dafür aber eine anteilige (um genau zu sein eine halbe) Verfahrensgebühr für den Pfüb (der Verfahrensgebühr wurde allerdings die Gesamtforderung als Gegenstandswert zugrunde gelegt)...
Was rechne ich jetzt womit auf und wenn überhaupt, darf der Anwalt dann der Verfahrensgebühr für den Pfüb nicht nur die aus dem 6. Vollstreckungstitel resultierende Forderung als Gegenstandswert zugrunde legen (die DEUTLICH geringer ist als die Gesamtforderung!)?
Ich hoffe, ich konnte das einigermaßen verständlich erklären!?
Helft einem Anfänger im Vollstreckungsrecht bitte vom Schlauch runter!
Dankeschön!!
Ergänzung:
Und damit es noch komplizierter wird:
Gepfändet wird der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen durch Verkäufer 1 (nicht mein Schuldner) und Verkäufer 2 (mein Schuldner) und einem Käufer. Benannter Drittschuldner durch Anwalt - und auch Zustellempfänger des vorläufigen Zahlungsverbotes: Verkäufer 1...
Vielleicht bin ich jetzt völlig neben der Spur aber muss nicht Drittschuldner der Käufer sein!??!?! Wenn dem so wäre, würde ja das vorläufige Zahlungsverbot ins Leere gehen, dann bräuchte ich mich ja mit der Gebühr für das vorl. Zahlungsverbot nicht rumschlagen, da unnötige Vollstreckungskosten. Damit bekommt er die Gebühr für den Pfüb und gut oder?!