§240 ZPO, Festsetzung bei Gesamtschuldnern und weiteres

  • Liebe Kolleginnen/Kollegen,

    auf meinem Tisch liegt heute ein recht kurioser und komplizierter Fall.

    Am 21.11.13 wurde Klage erhoben (Zivilverfahren) gegen 2 Beklagte
    Am 11.11.14 wurde über das Vermögen des Bekl. zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet, das Hauptsacheverfahren wäre jetzt n. §240 ZPO unterbrochen gewesen
    Am 29.12.2014 wird über einen Befangenheitsantrag (gegen den Richter) entschieden, diesen stellte zunächst der Bekl. zu 1, die Bekl. zu 2 schloß sich diesem an.
    Dem Antrag wird nicht stattgegeben, die Bekl. legen Beschwerde ein.
    Am 26.3.2015 verwirft das LG die Beschwerde und erlegt den Bekl. als Gesamtschuldner die Kosten auf. Begründung u.a.: über den Befangenheitsantrag hätte zumindest bezüglich des Bekl. zu 1 wegen §240 ZPO nicht entschieden werden dürfen.

    Nun will der Klägervertreter die Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt haben und zwar gegen beide Beklagte. Wie kann man das festsetzen? Geht das überhaupt? §240 ZPO sollte ja für das beschwerde- und das Hauptsacheverfahren eigentlich nicht gelten, da nach IE. Trotzdem tue ich mir schwer jetzt einfach gegen den Inso- Schuldner und die Bekl. z 2 festzusetzen.


    Kann jemand helfen? Vielen Dank und Grüße aus Reutlingen

  • M. E. ist hier zumindest gegen den Bekl. zu 2) die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres möglich. Durch die InsO-Eröffnung wird der Rechtsstreit lediglich im Verhältnis zum Bekl. zu 1) unterbrochen. Davon wird das Verfahren zum Bekl. zu 2) aber nicht weiter berührt, sondern nimmt seinen Gang (vgl. BGH, MDR 2003, 467 = NJW-RR 2003, 1002). Die Kosten gegen den Bekl. zu 1) könnte der Kl. m. E. lediglich zur InsO-Tabelle anmelden.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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