Folgender Fall:
Klage beim Sozialgericht am 10.06.2010
Beschluss zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens am 10.10.2011
Wiederaufnahmeerklärung der Partei am 06.07.2016
Die entstandenen Gebühren eines RA sind spätestens mit Ablauf des 31.12.2015 (sofern angenommen, dass Fälligkeit bereits mit Bekanntgabe des Beschlusses zum Ruhen eintritt - schon am 31.12.2014) verjährt, vgl. § 8 Abs. 1 RVG, §§ 196, 199 BGB. Was wird nun aus den bereits entstandenen verjährten Gebühren bei Wiederaufnahme des Verfahrens? Entstehen die Gebühren neu im Sinne des § 14 RVG ab Beginn der Wiederaufnahme, erneut ab Beginn der Auftragserteilung der Partei oder gar nicht aufgrund Eintritt der Verjährung?
Mir nicht so ganz schlüssig, auch nicht nach näherem Lesen von z.B. VGH Baden-Württemberg, (Beschluss vom 11.10.2016 - 11 S 1124/16 - zitiert nach juris m.w.N. u.a. auf Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 8 Rn. 35)
Edit:
Auf Userwunsch verschoben, da im Bereich Kosten besser passend.
Ulf, Admin