Risikolebensversicherung

  • Hallo Ihr :)

    Ich hoffe, einer von euch kann mir weiterhelfen :oops:
    Gem. § 850b I S.4 ZPO sind Anspruche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind (also Risikolebensversicherungen), unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 € nicht übersteigt.

    In der Regel ist die Versicherungssumme bei Risikolebensversicherungen ja regelmäßig viel höher.

    Wenn sich die Versicherungssumme jetzt zB auf 100.000 € beläuft, bedeutet das, das der die 3.579 € überschießende Betrag pfändbar ist?
    Fall ja: Da es bei Risikolebensversicherungen mW ja keinen Rückkaufswert gibt, eine Kündigung also nichts bringen würde, müsste der Gläubiger dann, falls die Pfändung möglich ist, nach Pfändung auf den Todesfall des Schuldners „warten"?

    Ich blick da irgendwie nicht durch :oops::(

    Vielen vielen Dank

  • ... Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind (also Risikolebensversicherungen)...


    Das sind nicht nur Risikolebensversicherungen sondern auch Sterbegeldversicherungen (wie in der BGH-Entscheidung von #2), die üblicherweise Kapitallebensversicherungen sind.

    Da es bei Risikolebensversicherungen mW ja keinen Rückkaufswert gibt, eine Kündigung also nichts bringen würde, müsste der Gläubiger dann, falls die Pfändung möglich ist, nach Pfändung auf den Todesfall des Schuldners „warten"?


    Ja. Sofern die Versicherung im Todesfall noch besteht und nicht vorher gekündigt wird, kann der Gläubiger erst nach dem Tod des Schuldners das Geld bekommen. Vorher besteht ja kein Anspruch auf Auszahlung.

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