Hallo Ihr
Ich hoffe, einer von euch kann mir weiterhelfen
Gem. § 850b I S.4 ZPO sind Anspruche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind (also Risikolebensversicherungen), unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 € nicht übersteigt.
In der Regel ist die Versicherungssumme bei Risikolebensversicherungen ja regelmäßig viel höher.
Wenn sich die Versicherungssumme jetzt zB auf 100.000 € beläuft, bedeutet das, das der die 3.579 € überschießende Betrag pfändbar ist?
Fall ja: Da es bei Risikolebensversicherungen mW ja keinen Rückkaufswert gibt, eine Kündigung also nichts bringen würde, müsste der Gläubiger dann, falls die Pfändung möglich ist, nach Pfändung auf den Todesfall des Schuldners „warten"?
Ich blick da irgendwie nicht durch
Vielen vielen Dank