GbR Insolvenz

  • Hallo,

    bin zwar ein Grundbüchler, hoffe aber hier auf meine Frage eher eine Antwort zu bekommen.

    Für eine GbR ist Insolvenz eröffnet. Die GbR besteht aus den Gesellschaftern A und B.

    Im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen ist eine Erbengemeinschaft an einem 1/2 Anteil, bestehend aus A und B.

    Frage: Gleiches Vermögen/Masse?
    Steht die Insolvenz der GbR einer Verfügung der Erbengemeinschaft über den Miteigentumsanteil entgegen?

    Vielen Dank schon mal.

  • Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

    Es sind nicht die Gesellschafter in Insolvenz, sondern die rechtsfähige GbR. Demzufolge kann die Insolvenz auch nur das Vermögen der GbR und nicht das persönliche (auch erbengemeinschaftliche) Vermögen ihrer Gesellschafter betreffen.

  • Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

    Es sind nicht die Gesellschafter in Insolvenz, sondern die rechtsfähige GbR. Demzufolge kann die Insolvenz auch nur das Vermögen der GbR und nicht das persönliche (auch erbengemeinschaftliche) Vermögen ihrer Gesellschafter betreffen.

    Die Gesellschafter einer GbR haften persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Durch die Insolvenz wird nur das Windhundprinzip in der Vollstreckung unterbunden.

    Es ist sicher vom Gesetzgeber nicht gewollt, wenn eine (evtl. vermögende) Erbengemeinschaft sich nun flugs vom GbR-Anteil und damit von den Verbindlichkeiten trennt.

  • Oftmals schließt sich ja ein Insolvenzverfahren der Gesellschafter an. In dem Falle wäre natürlich der Eigentumsanteil am Grundstück interessant.

  • Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

    Es sind nicht die Gesellschafter in Insolvenz, sondern die rechtsfähige GbR. Demzufolge kann die Insolvenz auch nur das Vermögen der GbR und nicht das persönliche (auch erbengemeinschaftliche) Vermögen ihrer Gesellschafter betreffen.

    Die Gesellschafter einer GbR haften persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Durch die Insolvenz wird nur das Windhundprinzip in der Vollstreckung unterbunden.

    Es ist sicher vom Gesetzgeber nicht gewollt, wenn eine (evtl. vermögende) Erbengemeinschaft sich nun flugs vom GbR-Anteil und damit von den Verbindlichkeiten trennt.

    Von einer Verfügung über die GbR-Anteile der beiden Gesellschafter war gar keine Rede, sondern es soll über einen der Erbengemeinschaft zustehenden Hälftemiteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) an Grundbesitz verfügt werden. Und das wäre selbst dann nicht anders, wenn der andere Hälftemiteigentumsanteil der aus A und B zustehenden GbR gehören sollte.

  • Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

    Es sind nicht die Gesellschafter in Insolvenz, sondern die rechtsfähige GbR. Demzufolge kann die Insolvenz auch nur das Vermögen der GbR und nicht das persönliche (auch erbengemeinschaftliche) Vermögen ihrer Gesellschafter betreffen.

    Ausnahme: das Vermögen der Erbengemeinschaft wäre in das Vermögen der GbR überführt worden -> Gesellschaftsvertrag maßgeblich

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • das ist sehr wohl richtig, dann wäre aber seitens des Insolvenzverwalters der Verschaffungsanspruch sicherungsfähig. Dies hat nichts mit Spekulationen zu tun, aber ich bin für entsprechende Maßregelungen Deinerseits dennoch sehr dankbar zumal sie mein rechtliches Wissen doch wirklich erweitern

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  • Ich habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung, benötige aber "Denkhilfe" von Insolvenzrechtlern :

    Eingetragener Eigentümer ist eine GbR, bestehend aus 2 Gesellschaftern.
    Über das Vermögen der GbR wurde 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet; InsO-Vermerk ist im GB eingetragen.
    1 Gesellschafter ist 2016 verstorben.
    Der Gesellschaftervertrag sieht die Fortsetzung der GbR bei Tod eines Gesellschafters mit einem nachfolgeberechtigten Erben (leiblicher Abkömmling; somit qualifizierte Nachfolgeklausel) vor. Falls ein solcher nicht vorhanden ist und wenn nur ein Gesellschafter verbleibt, wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters dem anderen an.
    Eine Bestimmung für den Fall der Insolvenzeröffnung ist im Gesellschaftervertrag nicht enthalten.
    Der verstorbenen Gesellschafter hat ein notarielles Testament errichtet und einen seiner Söhne als Erben gemäß Gesellschaftervertrag eingesetzt.

    Der InsO-Verwalter hat in notariell begl. Form die GB-Berichtigung auf den verbleibenden Gesellschafter beantragt und nimmt dabei Bezug auf die vom verbleibenden Gesellschafter in not. begl. Form abgegebene Bewilligung, in der er erklärt, aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen wäre Anwachsung des Gesellschafteranteils des verstorbenen Gesellschafters an ihn erfolgt.

    Der Erbe (Sohn) des verstorbenen Gesellschafters und alle weiteren gesetzlichen Erben sowie die Abkömmlinge aller Erben haben im Übrigen fristgerecht ausgeschlagen.

    Lösungsgedanken:
    Nach § 728 BGB ist die GbR mit Eröffnung des InsO-Verfahrens aufgelöst.
    Die Bestimmungen des Gesellschaftervertrages hinsichtlich der Erbeinsetzung greifen somit nicht.

    Es müsste doch nun Liquidation erfolgen. Wie hat diese denn auszusehen?

    Wenn ich die Bewilligung des InsO-Verwalters vollziehen würde, fällt das Grundstück aus der Masse, da dann die Privatperson und nicht der Gesellschafter an sich Eigentümer wird.

    Ein Anruf bei der InsO-Rechtspflegerin löste dort "Entsetzen" aus - nach dem Motto, das kann ja so nicht sein und ist auch so nicht gewollt.

    Wäre bei der Liquidation nicht eine Auflassung vom InsO-Verwalter und dem verbleibenden Gesellschafter zu erklären?
    Und wäre nicht trotzdem der Fiskus zu beteiligen (als letztendlicher Erbe des verstorbenen Gesellschafters?

    Wie sehen die Fachspezialisten das?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • das ist doch bereits gesellschaftsrechtlich voll schräg. Die GbR tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Liquidation ein. Die Erbfallklausel ist imho völlig unbeachtlich, weil der Tod des Gesellschafters während der insolvenzrechtlichen Auflösung eingetreten ist. Selbst eine Insolvenzklausel würde bei der zweigliedrigen GbR nicht weiterhelfen. Ich würd mal beim Notar nachfragen, ob er das ernst meint.....

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