Widerspruch gegen Eintragungsanordnung

  • Huhu,

    es ist über einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach § 882 C Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu entscheiden.
    Der Schuldner hat die Abgabe der VA verweigert, da er materiell-rechtl. Einwendungen vorgetragen hat.
    Es ist sodann Eintragungsanordnung ergangen, da eine materiell- rechtl. Prüfung durch den GV nicht zu erfolgen hat.

    Es wurde dann fristgerecht Widerspruch eingelegt. Im weiteren hat der Gl. dem GV gegenüber erklärt, die Vollstreckung einstw. auszusetzen/ einzustellen.
    Daraufhin hat der GV die Vollstreckungsunterlagen an den Gl. zurückgesandt und den Antrag als zurückgenommen angesehen. Hiergegen hat sich der Gl. nicht gewandt, ein neuer Antrag wurde auch nicht gestellt.

    Meine Frage ist nun:

    Besteht durch die Antragsrücknahme nun keine Pflicht mehr zur Abgabe der VA und es muss dem Widerspruch stattgeben werden?
    Grundsätzlich muss man ja bei einem Rechtsmittel immer prüfen, ob die angegriffene Anordnung im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestand hätte.
    Ist dies auch beim Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung anzuwenden?
    Wäre somit vorliegend aufgrund Rücknahme des Antrags keine Pflicht mehr zur Abgabe gegeben?

    Oder ist es zu beurteilen, dass die Pflicht zur Abgebe bestanden hat und die Eintragung rechtmäßig erfolgt ist?


    Liebe Grüße


  • Das scheint mir eine zwar spätere, aber noch im laufenden Widerspruchsverfahren erfolgte und daher beachtliche Gl.-Stundung i.S.d. § 775 Nr. 4 ZPO zu sein, die zur Aufhebung der EAO führen würde.

    BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14

    Ich würde jedoch vor einer entsprechenden Entscheidung über den Widerspruch dem Gläubiger rechtliches Gehör eröffnen. Sofern binnen gesetzter Frist kein Widerruf seiner Stundung kommt: EAO aufheben.

    Huhu und liebe Grüße zurück.

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