Hallo zusammen,
ich habe in einem Grundbuch folgenden Eintrag aus dem Jahre 1966 in Abt. II gefunden, der mich ein wenig stutzig macht:
"Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts zum festen Vorkaufspreis von xx.xxx,00 € zugunsten des Y.
Eigentümerin ist eine Kirchengemeinde, die das Grundstück veräußern möchte. Begünstigte ist die Gebietskörperschaft Y, die seinerzeit einen Zuschuss in Höhe des Vorkaufspreises gewährt hat.
Die Eigentümerin möchte das Grundstück veräußern und fragt an, inwieweit der eingetragene Vorkaufspreis bindend ist.
Hintergrund ist der, dass das Grundstück ein Vielfaches vom eingetragenen Vorkaufspreis wert ist.
Kann bei einem dinglichen Vorkaufsrecht überhaupt ein Festpreis eingetragen werden oder ist das unzulässig ?
Danke für eure Hilfe.
Dingliches Vorkaufsrecht (Vormerkung)
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Heidefohlen -
24. November 2016 um 12:24
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Es ist ja gerade kein dingliches Vorkaufsrecht, sondern eine Vormerkung zur Sicherung des (etwaigen künftigen) Anspruchs auf Eigentumsverschaffung bei Ausübung eines schuldrechtlichen Vor- oder Ankaufsrechts.
Da wird er wohl mal die Berechtigte fragen müssen. Vielleicht will sie ja auch sicherstellen, dass auf dem Grundstück auf Dauer das [was auch immer die Gebietskörperschaft bezuschußt hat] erhalten bleibt und nicht mit fettem Aufschlag weiterverkauft wird.
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tom war schneller.
Wie hier
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…709#post1085709
ausgeführt, kann ein dingliches Vorkaufsrecht nicht zu einem festen Kaufpreis vereinbart werden. Es handelt sich aber vorliegend auch nicht um ein dingliches Vorkaufsrecht, sondern um ein durch Vormerkung gesichertes schuldrechtliches Vorkaufsrecht, auf das die Ausführungen hier zutreffen
http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…870#post1085870 -
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
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